Die erweiterten Regeln zum Kinderkrankengeld auf Grund von Corona sind bis 7. April 2023  verlängert. Das heißt: Wenn gesetzlich krankenversicherte Eltern ihre Kinder zuhause betreuen müssen, weil diese zum Beispiel wegen einer Quarantäne nicht in die Schule oder Kita gehen können, können sie Kinderkrankengeld beantragen – auch wenn die Kinder nicht erkrankt sind.

Generell hat jeder Elternteil, der gesetzlich versichert ist, im Jahr 2023 Anspruch auf maximal 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kind (junger als 12 Jahre), bei mehreren Kindern auf insgesamt maximal 65 Tage. Alleinerziehende können maximal 60 Arbeitstage pro Kind geltend machen und bei mehreren Kindern insgesamt maximal 130 Tage. Das Kinderkrankengeld gibt es nur für Kinder unter 12 Jahren, oder für ältere Kinder, die behindert und auf Hilfe angewiesen sind

Das Kinderkrankengeld entspricht in etwa 90 Prozent des ausgefallenen Nettoverdienstes. Hat das Elternteil in den vergangenen 12 Monaten vom Arbeitgeber einmalige Zahlungen bekommen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, beträgt das Kinderkrankengeld 100 Prozent. Vom Kinderkrankengeld werden noch Beiträge zur Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung abgezogen.

Das Kinderkrankengeld wird von der Krankenkasse des Elternteils gezahlt. Bei Krankheit des Kindes ist ein Attest des Kinderarztes ab dem ersten Krankheitstag Voraussetzung.

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