Vereinbarkeit Familie & Beruf

Kinderbetreuung

Mit dem Kinderförderungsgesetz (KiFöG) zur Steigerung der Betreuungsmöglichkeiten für 0–3 jährige und dem Rechtsanspruch auf Betreuung für Unter-Dreijährige ab 2013 sowie mit der Offensive für mehr Ganztagsschulen haben Politikerinnen und Politiker einen für deutsche Verhältnisse großen Schritt gemacht. Trotzdem scheitert die Erwerbstätigkeit vieler Alleinerziehender immer noch an den unzureichenden Angeboten zur Kinderbetreuung.

Rechtsanspruch auf Kitaplatz

 

  • Kinder haben ab einem Jahr bis zur Einschulung grundsätzlich Anspruch auf einen Kita-Platz. Unabhängig davon, ob die Eltern arbeiten oder nicht.
  • Auch Kinder unter einem Jahr haben Anspruch auf einen Betreuungsplatz – unter bestimmten Bedingungen: Wenn Sie arbeiten oder in Kürze einen Job antreten, eine Ausbildung machen, eine Schule besuchen oder studieren oder an einer beruflichen Bildungsmaßnahme teilnehmen.
  • Der Rechtsanspruch muss extra geltend gemacht werden, die Anmeldung bei der Kita reicht dafür nicht aus.
  • Wenn der Antrag auf einen Kitaplatz abgelehnt wird, können Sie Widerspruch einlegen.
  • Wird Ihnen nur ein Platz angeboten, der nicht zu Ihren Arbeitszeiten passt oder zu dem der Weg sehr weit ist, müssen sie das nicht hinnehmen. Falls die Kita nicht auf Ihrem Arbeitsweg liegt, darf es mit den öffentlichen Verkehrsmitteln höchstens 30 Minuten pro Wegstrecke in die Kita dauern. Reichen Ihnen die zugestandenen Stunden nicht aus, können Sie beim Jugendamt noch einmal die Dringlichkeit darlegen bzw. schriftlich Widerspruch einlegen. Falls dieser abgelehnt wird, können Sie Klage einreichen.
  • Laut der bisherigen Rechtsprechung und juristischer Expertisen ist der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz auch dann erfüllt, wenn Ihnen eine Tagesmutter/ein Tagesvater vermittelt wird. Es muss also keine Krippe oder Kindergarten sein.
  • Wird Ihr Rechtsanspruch nicht realisiert, können Sie versuchen, vor dem Verwaltungsgericht einen Betreuungsplatz oder eine Kostenerstattung für vergleichbare selbst beschaffte Betreuung einzuklagen. Die Klage richtet sich dann gegen das örtliche Jugendamt. Für die Erfolgsaussichten Ihrer Klage ist es wichtig, den begehrten Platz frühzeitig beantragt zu haben und das auch nachweisen zu können. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch möglich, Schadensersatz wegen Verdienstausfall einzuklagen. Lassen Sie am besten vorher rechtlich beraten.
  • Wenn Ihr Kind in die Schule kommt, verschlechtert sich die Situation wahrscheinlich. Vorallem in den Klassen 1-3 geht der Unterricht oft nur bis 11 oder 12 Uhr. Ganztagesklassen, Mittagsbetreuung und Hortplätze sind vielerorts rar. Kümmern Sie sich frühzeitig um einen Betreuungsplatz. Einen bundesweiten Rechtsanspruch auf Ganztagesbetreuung für Grundschulkinder gibt es erst ab dem Schuljahr 2026/2027.

Die Kosten der Kinderbetreuung

 

  • Seit Januar 2020 gibt es das Bayerische Krippengeld: Eltern mit Krippenkindern ab dem zweiten Lebensjahr erhalten pro Monat eine Erstattung von bis zu 100 Euro der Krippenbeiträge. Das Krippengeld wird bis zu einem Haushaltseinkommen von 60.000 Euro gezahlt. Pro Geschwisterkind erhöht sich die Grenze um 5000 Euro.

 

  • Die Kosten für den Besuch einer Kita oder eines Schulhorts fallen nicht automatisch unter den sogenannten Mehrbedarf. Das heißt, der andere Elternteil muss sich nicht automatisch an den Kosten beteiligen.Nach der Rechtsprechung sind Kinderbetreuungskosten dann als Mehrbedarf des Kindes anzuerkennen und damit anteilig auch vom unterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen, wenn die Betreuung erzieherischen Zwecken dient. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH sind Kindergartenkosten Mehrbedarf des Kindes, da der Besuch des Kindergartens erzieherischen Zwecken dient (BGH-Entscheidung vom 26.11.2008 -XII ZR 65/07). Dies ist nach der Entscheidung unabhängig davon, ob die Einrichtung halbtags oder ganztags besucht wird.Dient die Betreuung allerdings nicht in erster Linie erzieherischen Zwecken, sondern soll sie die Berufstätigkeit des hauptbetreuenden Elternteils ermöglichen, so sind die Betreuungskosten nicht als Mehrbedarf des Kindes zu qualifizieren, sondern als durch den Beruf bedingte Aufwendungen des hauptbetreuenden Elternteils. Dazu gehört zum Beispiel die Vergütung für eine Tagesmutter, deren Heranziehung ohne die Berufstätigkeit des hauptbetreuenden Elternteils nicht erforderlich wäre). Dann muss der barunterhaltspflichtige Elternteil die Kosten nicht anteilig mittragen.Nach der Einschulung des Kindes ist im Falle einer zusätzlichen Hortunterbringung nach neuerer Rechtsprechung danach zu differenzieren, aus welchen Gründen die Hortunterbringung veranlasst wurde. In einem vom Amtsgericht Pforzheim entschiedenen Fall hatte die Mutter nach eigener Aussage die Hortunterbringung ihrer Kinder allein zu dem Zweck veranlasst, um ihrerseits einer ganztägigen Beschäftigung nachgehen zu können. Damit sind die für den Kinderhort aufzuwendenden Kosten nach der Bewertung des AG berufsbedingte Aufwendungen der Mutter und können nicht als Mehrbedarf der Kinder unterhaltsrechtlich geltend gemacht werden. (AG Pforzheim, Beschluss v. 22.02.2019, 3 F 160/18).Ein unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf setzt nach der Entscheidung des AG voraus, dass dieser durch die Bedürfnisse des Kindes veranlasst ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn in der Person des Kindes liegende, besondere pädagogische Erfordernisse eine Hortbetreuung aus Gründen des Kindeswohls als sinnvoll erscheinen lassen.

    Nach dieser Rechtsprechung muss jeder Fall inhaltlich dahingehend analysiert werden, ob die Hortbetreuung eine zusätzliche pädagogische Betreuung bedeutet, die der eigene Elternteil nicht erfüllen kann.

    Im Gegensatz dazu hatte der BGH in seinem Beschluss vom 11.01.2017 (XII ZB 565/15) Hortkosten generell als Mehrbedarf anerkannt. Auch im aktuellen Kommentar zum Unterhaltsrecht von Wendl/ Dose werden Hortkosten als Mehrbedarf klassifiziert (§ 2 Rdnr. 451) und dabei auf den Beschluss des BGH verwiesen. In dieser Entscheidung war die Anerkennung der Hortkosten allerdings auch zwischen den Eltern nicht streitig.

    Eine eindeutige Rechtslage gibt es hier also leider nicht.

  • Kindertagesstätten verlangen normalerweise Gebühren und Essensgeld. Erkundigen Sie sich in Ihrer Gemeinde. In manchen Orten sind Kitas gemeindefinanziert und für die Eltern kostenlos.

 

  • Wenn Sie die Gebühren selbst tragen müssen, gibt es folgende Finanzierungsmöglichkeiten über die wirtschaftliche Jugendhilfe beim Jugendamt:
    – Falls Sie die finanzielle Belastung nicht selbst übernehmen können, kann das Jugendamt nach §90 Abs. 2 SGB VIII, die Kosten, oder einen Teil davon, übernehmen, wenn der Besuch der Kita der Förderung des Kindes dient.
    – In manchen Gemeinden übernimmt die wirtschaftliche Jugendhilfe auch Kosten für Hort, Elterninitativen, Mittagsbetreuung oder Ferienangebote. Nachfragen lohnt sich!
    – Wenn Sie Kinderzuschlag, Wohngeld, Sozialhilfe, Hartz IV oder Asylbewerberleistungen beziehen, erhalten Sie beim Jugendamt eine Befreiung für die Kitagbühren.

 

  • Meistens übernimmt das Jugendamt nur die Kitagebühren.  Für das Essensgeld ist oft das Landratsamt zuständig. Wenn Sie Kinderzuschlag, Wohngeld, Sozialhilfe, Hartz IV oder Asylbewerberleistungen beziehen, können Sie im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets (BuT) einen Antrag auf die Übernahme der Kosten des gemeinschaftlichen Mittagessen stellen.

 

  • Wenn Sie besser verdienen, können Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Kitagebühren vereinbaren, dieser ist steuer- und sozialversicherungsfrei nach §3 Nr. 33 EstG. Der Arbeitgeber bezahlt dabei die Kitagebühren teilweise oder voll, z.B. anstatt einer Gehaltserhöhung. Der Arbeitgeber kann den Zuschuss steuerlich absetzen und zahlt darauf auch keine Steuern und Sozialabgaben. Das gglt allerdings nur für Krippen- und Kindergartengebühren. Für Grundschulkinder ist der Zuschuss möglich, aber nicht abgabenfrei. Der Arbeitgeber kann ihn allerdings von den Betriebskosten absetzen.

 

  • Zuschuss für Arbeitssuchende:
    • Wenn Sie arbeitssuchend sind und eine Fortbildung oder Weiterbildung machen, erstattet die Arbeitsagentur Kitakosten bis zu 130 Euro pro Monat pro Kind.
    • Wenn Sie als Alleinerziehende arbeitssuchend waren, Bürgergeld bezogen haben und dann eine Stelle antreten, dann bieten einige Arbeitsagenturen ein sogenanntes Einstiegsgeld. Dieses wird, je nach Arbeitsagentur, für 3 bis 12 Monate gezahlt und beträgt 50 % des Regelsatzes des Bürgergeldes plus 10 % für jedes Kind der Bedarfsgemeinschaft. Das Einstiegsgeld ist als eine Art Anschubfinanzierung gedacht. Es ist nicht an einen Zweck gebunden, viele Alleinerziehende verwenden es für die Kosten der Kinderbetreuung. Ob Einstiegsgeld gezahlt wird, legt jede Arbeitsagentur vor Ort selbst fest. Auskunft dazu geben die „Beauftragten für Chancengleichheit“, die es bei jeder Arbeitsagentur gibt.

 

  • Kitakosten bei der Steuer absetzen:  Zwei Drittel der Kitagebühren (ohne Essensgeld) können Sie bei der Steuer absetzen, bis zu einer Höhe von insgesamt 6000 Euro (für alle Kinder unter 14 Jahren). Pro Kind und Jahr kann man max. 4000 Euro als Sonderausgaben geltend machen.

Krankheitsfall

Wenn das Kind krank ist

Die erweiterten Regeln zum Kinderkrankengeld sind bis 7. April 2023 verlängert. Das heißt: Wenn gesetzlich krankenversicherte Eltern ihre Kinder zuhause betreuen müssen, weil diese zum Beispiel wegen einer Quarantäne nicht in die Schule oder Kita gehen können, können sie Kinderkrankengeld beantragen – auch wenn die Kinder nicht erkrankt sind.

Jeder Elternteil, der gesetzlich versichert ist, hat im Jahr 2023 Anspruch auf maximal 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kind (junger als 12 Jahre), bei mehreren Kindern auf insgesamt maximal 65 Tage.

Alleinerziehende können maximal 60 Arbeitstage pro Kind geltend machen und bei mehreren Kindern insgesamt maximal 130 Tage. Das Kinderkrankengeld gibt es nur für Kinder unter 12 Jahren, oder für ältere Kinder, die behindert und auf Hilfe angewiesen sind

Das Kinderkrankengeld entspricht in etwa 90 Prozent des ausgefallenen Nettoverdienstes. Hat das Elternteil in den vergangenen 12 Monaten vom Arbeitgeber einmalige Zahlungen bekommen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, beträgt das Kinderkrankengeld 100 Prozent. Allerdings gibt es eine Höchstgrenze für das Kinderkrankengeld. Sie liegt bei 116,38 Euro (2023) pro Tag. Vom Kinderkrankengeld werden noch Beiträge zur Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung abgezogen.

Das Kinderkrankengeld wird von der Krankenkasse des Elternteils gezahlt. Bei Krankheit des Kindes ist ein Attest des Kinderarztes ab dem ersten Krankheitstag Voraussetzung.

Allerdings: Der Anspruch auf Kinderkrankengeld gilt jedoch nur für gesetzlich krankenversicherte, erwerbstätige Eltern, die einen Anspruch auf Krankengeld haben. Das Kind muss ebenfalls gesetzlich versichert sein. Und es gibt darf kein anderes Haushaltsmitglied geben, dass sich um das Kind kümmern kann.

Achtung: Privatversicherte haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Wenn Ihr Kind längere Zeit krank ist und Ihnen die Zeit der Freistellung nicht ausreicht, können Sie versuchen, über die Sozialstation, das Jugendamt, die Krankenkasse oder über Wohlfahrtsverbände eine/n Hauspfleger/in zu bekommen. Allerdings gewährleisten diese meist nur eine stundenweise Betreuung zu Hause. In vielen Städten gibt es inzwischen darüber hinaus spezielle Einrichtungen und private Initiativen der ambulanten Kinderpflege.

Wenn Ihr Kind ins Krankenhaus muss und aus medizinischen Gründen die Mitaufnahme einer Begleitperson erforderlich ist, sind die entstehenden Kosten Bestandteil der allgemeinen Krankenhausleistungen und werden mit dem zu zahlenden Pflegesatz für das Kind abgegolten. Das Krankenhaus kann allenfalls für die Verpflegung der Begleitperson eine Bezahlung verlangen. Ob medizinische Gründe die Aufnahme der Begleitperson rechtfertigen, klärt der Arzt der zuständigen Abteilung des Krankenhauses. Haben Sie weitere Kinder unter zwölf Jahren oder pflegebedürftige Kinder in der Familie, die in der Zeit Ihres Krankenhausaufenthalts niemand versorgen kann, können Sie eine Haushaltshilfe von Ihrer Krankenkasse finanziert bekommen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.

 

Der Kinder-Betreuungsnotdienst  ZU HAUSE GESUND WERDEN  in München und im Landkreis München betreut kranke Kinder zu Hause. Die vermittelten erfahrenen Helferinnen kümmern sich unter bestimmten Voraussetzungen auch weiterhin um erkrankte und genesende Kinder. Die Bedingungen, unter denen  Ehrenamtliche an Familien vermitteln werden, sowie alle weiteren Informationen zum Betreuungsdienst finden Sie unter www.zhgw.de . Telefonisch erreichbar: montags bis freitags von 9:00 bis 13:00 Uhr unter 089 – 2904478, oder per Mail an info@zhgw.de

 

 

Wenn Mutter oder Vater krank sind

Laut § 38 im Fünften Sozialgesetzbuch haben Sie bei schwerer Krankheit beziehungsweise deren akuter Verschlimmerung und/oder im Falle eines Krankenhausaufenthaltes einen Anspruch auf eine Haushaltshilfe für bis zu 26 Wochen, wenn Ihr Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht erreicht hat oder auf Grund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist. Nach dem zwölften Geburtstag eines nicht behinderten Kindes können Sie für bis zu vier Wochen eine Haushaltshilfe finanziert bekommen. Wichtige Einzelheiten dazu und gegebenenfalls über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Ansprüche sind in der Satzung Ihrer Krankenkasse geregelt.

Mehr Infos zu Unterstützungsleistungen für kranke Eltern gibt es hier.

 

VAMV-Stellungnahmen

Was brauchen Alleinerziehende für eine verbesserte Vereinbarkeit von Familie und Beruf?
Pressemitteilung – VAMV Landesverband Bayern – München, 09.10.2017

„Alleinerziehende Frauen sind auf dem Arbeitsmarkt in erster Linie benachteiligt, nicht weil sie alleinerziehend sind, sondern erstens weil sie Frauen und zweitens weil sie Mütter sind“, so Projektleiterin Helga Jäger anlässlich eines Fachgesprächs mit Sachverständigen am 28.09. im Sozialausschuss des Bayerischen Landtags zum Thema verbesserte Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Die Frauenerwerbstätigkeit insgesamt, auch von Müttern in Paarfamilien und bei Alleinerziehenden ist in den letzten Jahren deutlich angestiegen, allerdings hat auch die Zahl der Teilzeittätigkeiten, der befristeten und geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse zugenommen. Dies spiegelt sich auch im monatlichen Einkommen und in der besonders hohen Armutsgefährdungsquote von Alleinerziehenden mit 37 % in Bayern wieder. Ein hoher Prozentsatz der allein erziehenden Mütter lebt am finanziellen Limit, obwohl viele von ihnen berufstätig sind.

Ausbleibender Kindesunterhalt und ein unzureichendes Betreuungsangebot sind eine der Hauptursachen für die Armutslage alleinerziehender Haushalte. Dies zeigt u.a., dass die Rahmenbedingungen für eine qualifizierte Erwerbstätigkeit zur eigenständigen Existenzsicherung noch bei weitem nicht gegeben sind.

Verbesserungsvorschläge richtete der VAMV vor allem an die Politik und die Arbeitgeber.
Wichtige Forderungen betreffen die Kinderbetreuung und familienfreundliche Arbeitsverhältnisse:

  • Ausbau qualitativ hochwertiger, flexibler Kinderbetreuungsangebote, insbesondere zu Randzeiten, Ferienzeiten, Wochenenden oder als Notfallbetreuung, damit Mütter mit Berufen wie z.B. im Pflege- und Sozialbereich, im Einzelhandel und in der Gastronomie, mit Schichtdiensten oder während Qualifizierungsmaßnahmen, Familie und Beruf besser vereinbaren können.
  • Angebote von flexiblen familienfreundlichen Arbeitsverhältnissen und Maßnahmen sollten in allen Branchen differenziert und den individuellen Bedürfnissen der Beschäftigten angepasst werden und Konzepte für eine kurze Vollzeit für alle, Mütter und Väter, sollten weiterentwickelt werden, um Familienzeit und Arbeitszeit verbinden zu können bei gleichzeitiger finanzieller Existenzsicherung.

Hier können Sie das vollständige Statement nachlesen.

 

 

Rahmenbedingungen für Alleinerziehende zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Pressemitteilung – VAMV Landesverband Bayern – München, 19.03.2015

Ergebnisse und Forderungen des VAMV-Fachseminars am 14. März 2015 in Passau 76 % der Alleinerziehenden in Bayern gehen einer Erwerbstätigkeit nach, davon wiederum 58 % in Teilzeit und 42 % in Vollzeit. 81 % der teilzeitbeschäftigen Alleinerziehenden gaben persönliche oder familiäre Verpflichtungen als Hauptgrund für Teilzeit an. Dies zeigt, dass die Rahmenbedingungen immer noch unzureichend sind für eine qualifizierte Erwerbstätigkeit neben Kindererziehung und Haushalt zur finanziellen Absicherung für alle Familienmitglieder. Unternehmen bieten nach wie vor zu wenig an Flexibilität und Unterstützung für berufstätige Eltern und Alleinerziehende, um Familie und Beruf vereinbaren zu können.

Wir fordern von Unternehmen und Arbeitgebern – mehr Arbeitszeitmodelle, die Flexibilität in Notsituationen, Homeoffice, Mitsprache bei der Arbeitszeitausweitung und –ausgestaltung sowie die Möglichkeit, je nach Lebenssituation von Teilzeit wieder auf Vollzeit gehen zu können.

Wir fordern von der Agentur für Arbeit, den Jobcentern, den Personalabteilungen der Betriebe – eine individuelle Beratung, Unterstützung und Hilfe, die die jeweilige Lebenssituation der Alleinerziehenden berücksichtigt, kompetente Berater/innen, Unterstützung der Eigen-initiative bei Bewerbungen und Kostenfreiheit für Alleinerziehende bei Trainingsangeboten.

Wir fordern von der Politik – die Erhöhung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende und des Kinderfreibetrages, bezahlbare Kinderbetreuung, die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten zu 100 % und die Ausweitung des § 3 Nr. 33 EStG (steuer- und sozialversicherungsfreier Zuschuss zur Kinderbetreuung des Arbeitgebers) auch für schulpflichtige Kinder, Investitionen in die Anzahl und Kompetenz der Berater/innen in AA und Jobcentern, Kurze Vollzeit / Familienarbeitszeit, denn davon profitieren auch Alleinerziehende und langfristig einen Umbau des Steuersystems und eine direkte Förderung von Kindern durch eine Kindergrundsicherung.

10 Forderungen des VAMVs für einen geschlechtergerechten Arbeitsmarkt

Alleinerziehende sind auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt. Nicht weil sie allein erziehen, sondern weil sie mehrheitlich Frauen sind und weil sie Eltern sind. Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV) hat Forderungen für eine geschlechtergerechte Umgestaltung des Arbeitsmarktes verabschiedet.

Die gesellschaftlichen Strukturen hinken den Ansprüchen von Alleinerziehenden nach: Sie wollen ihre Existenz zwar mittels eines selbst erwirtschafteten Erwerbseinkommen sichern – stoßen dabei aber auf Probleme wie mangelnde Kinderbetreuung, schlechte Bezahlung in sogenannten frauentypischen Berufen, geringe Aufstiegschancen sowie fehlende Arbeitsplätze außerhalb von Niedriglohn und Teilzeit. Die Folge: Auch wenn mit 60 Prozent überdurchschnittlich viele Alleinerziehende allein für das Auskommen ihrer Familie sorgen, ist ihr Armutsrisiko deutlich höher als das von Paaren mit Kindern.

Auf der Grundlage einer breiten Wissensbasis in Forschung und Politik zu den geschlechterpolitischen Aspekten des Arbeitsmarktes fordert der VAMV unter anderem die Abschaffung der Minijobs, eine Männerquote von 50 Prozent für Vorstände und Aufsichtsräte sowie eine Geschlechterquotierung in möglichst vielen Branchen, die Einführung eines Entgeltgleichheitsgesetzes, eine obligatorisch paritätische Aufteilung der Elternzeit und die Abschaffung des Ehegattensplittings zugunsten einer Individualbesteuerung.

Mehr zu dem Positionspapier Meine Arbeit ist es wert! finden Sie hier. Hrsg. VAMV Bundesverband. 2011

Weitere Tipps und Infos zur Situation Alleinerziehender

...erhalten Sie in unserem Ratgeber „Allein erziehend – Tipps und Informationen“. Er führt Sie nach einer Trennung oder Scheidung durch den Dschungel von rechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf Existenzsicherung, Unterhalt, Umgang, Sorgerecht und vieles mehr. Den Ratgeber gibt es auch in türkischer  und arabischer Sprache.

Taschenbuch, aktualisierte Ausgabe 24, 240 Seiten, Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V., Bundesverband e.V. (Hrsg.) 2020, mehr

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