Steuern, Kindergeld & Co.

Ab 2023 –  Höherer Entlastungsbetrag für Alleinerziehende!

Der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steigt ab 2023 um 252 Euro auf 4.260 Euro. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Ent­last­ungs­be­trag um jeweils 240 Euro.
„Ein gutes politisches Signal für Alleinerziehende, dass Politik auch ihre besondere Belastung in der Inflationskrise sieht und sie entlasten will“, betont Daniela Jaspers, Bundesvorsitzende des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV). „Auch wenn die Erhöhung besonders für Alleinziehende mit kleinen Einkommen eher ein Trostpflaster als ein Kühlschrankfüller ist.“ Um Alleinerziehende dauerhaft steuerlich zu entlasten hat Bundesfamilienministerin Lisa Paus die Umwandlung des Entlastungsbetrages in eine Steuergutschrift angekündigt. Wann diese jedoch genau umgesetzt wird, darüber ist noch nichts bekannt.

Achtung: Lohnsteuerklasse II und die Entlastungsbeträge pro Kind müssen beim Finanzamt beantragt werden und werden oft nur für zwei Jahre vom genehmigt. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden. Kontrolliren Sie insbesonder im Januar Ihre Gehaltsabrechnung. Wenn die Steuerklasse II und die Kinderfreibeträge weggefallen sind, stellen Sie sofort einen neuen Antrag.

Mit dem Entlastungsbeitrag werden monatlich weniger Lohnsteuern abgeführt und es bleibt mehr netto vom Bruttolohn!

Mehr Infos und eine genaue Anleitung gibt es hier:

Die Steuerklassen

 

Alleinerziehende können der Steuerklasse I oder II zugeordnet sein. Alleinerziehende können auch in Steuerklasse III oder V eingestuft sein, so getrennt lebende im Jahr der Trennung oder verwitwete Eltern, bis maximal im Folgejahr nach dem Tod des Ehepartners.

Steuerklasse I

haben Sie dann, wenn ihr Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, aber keinen Anspruch mehr auf Kindergeld hat. Steuerklasse I haben Alleinerziehende auch dann, wenn eine weitere erwachsene Person mit im Haushalt lebt (z. B. die Oma, ein*e neue Partner*in, ein Untermieter ect.).

Steuerklasse II

Alleinerziehende erhalten den Entlastungsbetrag bzw. die Steuerklasse II nur dann, wenn sie mit mindestens einem Kind, für das sie Kindergeld erhalten und ohne weitere erwachsene Person in einem Haushalt wohnen. Das Kind muss mit Haupt- oder Nebenwohnsitz bei dem alleinerziehenden Elternteil gemeldet sein. Wenn  das Kind zwei Wohnsitze hat, also bei einem Elternteil mit Haupt- und bei einem Elternteil mit Nebenwohnsitz gemeldet ist (z.B. im Wechselmodell), erhält der Elternteil Steuerklasse II, der auch das Kindergeld erhält.

Der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steigt ab 2023 um 252 Euro auf 4.260 Euro. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Ent­last­ungs­be­trag um jeweils 240 Euro. Der Entlastungsbetrag ist bereits in den Tarif der Steuerklasse II eingearbeitet, so dass Alleinerziehende bereits im laufenden Jahr weniger Steuern zahlen. Überprüfen Sie, ob Ihnen das Finanzamt den Entlastungsbetrag im Steuerbescheid ausgewiesen hat.

 

Achtung: Auch wer mit einem neuen Partner/neuer Partnerin, der Oma, der besten Freundin  zusammenzieht, wird wieder in Steuerklasse I eingruppiert. Vorsicht auch, wenn Sie z.B. eine Alleinerziehenden-WG gründen oder einen Untermieter aufnehmen: Sobald ein zweiter Erwachsener mit in die Wohnung zieht, haben Sie kein Anrecht mehr auf Steuerklasse II. Um trotzdem weiterhin in Steuerklasse II bleiben zu können, müssen Sie dem Finanzamt glaubhaft darlegen, dass keine gemeinsame Haushaltsführung mit der zweiten Person besteht. Das bedeutet: Sie müssen z.B. einen Untermietvertrag vorlegen und getrennte Abrechnungen.

Auch wenn volljährige Kinder, die noch in der Ausbildung sind (Schule, Lehre) und für die Anspruch auf Kindergeld besteht, mit im Haushalt leben, besteht Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Der Erhöhungsbetrag für mehr als ein Kind muss gesondert beim Finanzamt beantragt werden. Dies hängt damit zusammen, dass die Zahl der Kinderfreibeträge, die als Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt werden, nicht immer mit der Zahl der Kinder, die für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende maßgeblich ist, übereinstimmt.

Um aus einer anderen Steuerklasse in die Steuerklasse II zu wechseln, müssen Sie beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Dieser Antrag muss alle zwei Jahre erneuert werden! Kontrollieren Sie die Steuerklasse auf Ihrem Gehaltszettel!

Das Formular „Versicherung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II)“ wurde aufgehoben.
In entsprechenden Fällen ist der „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ mit der Anlage Kinder (pro Kind eine Anlage Kind)zu verwenden.

Tipps zum Ausfüllen:
Im Formular „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ sind für diesen Zweck Angaben zu den Verlusten oder Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse nicht erforderlich.
Bei der „Anlage Kind“ sind in diesem Zweck Angaben zum Schulgeld oder zur Abgeltung Sonderbedarf nicht erforderlich.

Hier die Formulare:

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:
Der Entlastungsbetrag beträgt ab 2023  4260Euro. Ab dem zweiten Kind erhöht er sich auf Antrag um jeweils 240 Euro pro weiteres Kind. Der Entlastungsbetrag ist bereits in den Tarif der Steuerklasse II eingearbeitet, so dass Alleinerziehende bereits im laufenden Jahr weniger Steuern zahlen. Überprüfen Sie, ob Ihnen das Finanzamt den Entlastungsbetrag im Steuerbescheid ausgewiesen hat.

Steuerklasse V im Trennungsjahr

Viele getrennt lebende Frauen, die noch verheiratet sind, bleiben in der Steuerklasse V. Während des Zusammenlebens mit dem Ehepartner kann dies durchaus ein steuerlicher Vorteil gewesen sein, ab der Trennung ist das jedoch nicht mehr der Fall. Alleinerziehende sollten mit dem Zeitpunkt der Trennung sofort beim Finanzamt die getrennte steuerliche Veranlagung beantragen. Das ist auch mit der Steuererklärung für das vorangegangene Jahr noch möglich. Es ist deshalb wichtig, weil sich alle Lohnersatzleistungen, also zum Beispiel das Elterngeld und das Arbeitslosengeld I am Nettoeinkommen orientieren und entsprechend deutlich niedriger ausfallen, wenn aufgrund der Einstufung in die Steuerklasse V das Nettoeinkommen sehr niedrig ist. Es gibt auch die Möglichkeit, dass beide Ehepartner/innen ihre tatsächlichen Anteile am Gesamteinkommen mit dem so genannten Faktorverfahren versteuern.

Die Steuertipps

Kinderbetreuungskosten
Eltern können Kinderbetreuungskosten für Kinder, die noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, steuerlich als Sonderausgaben absetzen. Das Finanzamt erkennt zwei Drittel von maximal 6000 Euro pro Jahr der tatsächlich entstandenen Kosten für Kita, Hort oder Tagesmutter(-vater) an,

Ein Beispiel: Der Kitaplatz kostet 200€ im Monat, also 2.400€ im Jahr. Davon können zwei Drittel abgesetzt werden, also 1.600€.

Welche Voraussetzungen gelten und welche Nachweise man braucht? Mehr Infos hier.

Die Kosten sind mit Belegen nachzuweisen. Barzahlung wird vom Finanzamt nicht akzeptiert. Die angerechneten Betreuungskosten zieht das Finanzamt im Rahmen der jährlichen Steuererklärung vom Gesamtbetrag der Einkünfte ab und weist dies im Steuerbescheid aus.

Ausbildungsfreibetrag
Für Kinder bis zum 25. Lebensjahr, die auswärts leben und für die Sie Kindergelder halten, haben Sie einen Anspruch auf einen zusätzlichen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro. Die Einkünfte des KIndes werden dabei nicht angerechnet.

Unterhalt absetzen
Erhalten Sie für ein Kind kein Kindergeld, zahlen aber Unterhalt, z.B. weil es in einer anderen Stadt studiert, können Sie diesen bis zu 9168 Euro/ Jahr als außergewöhnliche Belastung absetzen, plus Kranken- und Pflegeversicherung. Auch wenn das Kind schon älter ist als 25 Jahre. Verdient das Kind selbst über 624 Euro/Jahr, wird der Betrag darüber vom Belastungshöchstbetrag abgezogen.

Kindergeld & Kinderfreibetrag

Kindergeld & Kinderzuschlag

Das Kindergeld ist eine steuerliche Ausgleichszahlung und soll die steuerliche Freistellung des Existenzminimums von Kindern sichern.

Kindergeld muss bei den Familien­kassen der Arbeitsagenturen vor Ort schriftlich beantragt werden.

Das Kindergeld steit ab 2023 auf 250 Euro pro Kind im Monat.

Kindergeld wird bis zum 18. Geburtstag ohne Rücksicht auf eigenes Einkommen bezahlt. Vom 18. – 25. Lebensjahr muss sich das Kind für einen Anspruch auf Kindergeld in Ausbildung oder in einem der gesetzlich geregelten Freiwilligendienste oder in einem Studium befinden. Für Kinder, die wegen fehlendem Ausbildungsplatz eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können, gelten die Regelungen für Kinder in der Ausbildung. Für arbeitslose Kinder wird bis zum 21. Lebensjahr Kindergeld gezahlt.
Kinder, die eine zweite Ausbildung oder Studium absolvieren, werden berücksichtigt soweit sie nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeiten und die Altersgrenze noch nicht überschritten haben.
Für Kinder mit Behinderungen, die sich nicht selbst unterhalten können, kann der Anspruch auf Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinausgehen. In Einzelfällen ist das mit der Familienkasse zu klären.

Getrennt lebende Eltern haben Anspruch auf jeweils die Hälfte des Kindergelds. Aus diesem Grund haben sie pro Kind einen halben Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesen. Die Verrechnung des Kindergeldes erfolgt nach dem Prinzip des „Halbteilungsgrundsatzes“: Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, erhält den vollen Betrag des Kindergeldes. Dafür erhält das Kind einen um die Hälfte des Kindergeldes reduzierten Unterhaltsbetrag von dem Elternteil, der zum Barunterhalt verpflichtet ist. Damit hat der barunterhaltspflichtige Elternteil seine Hälfte am Kindergeld behalten.

Der Kinderzuschlag zum Kindergeld soll Eltern mit wenig Einkommen unterstützen. Er wurde 2023 auf maximal 250 Euro erhöht.

Allerdings besteht kein Anspruch auf Leistungen, falls Sie selbst über ein erhebliches Vermögen von mehr als 60.000 Euro verfügen. Für jedes bei Ihnen lebende Kind können Sie zusätzlich 30.000 Euro haben. Selbstständige, die nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen, haben einen zusätzlichen Freibetrag auf Altersvorsorgevermögen von 8.000 Euro pro Jahr der Selbstständigkeit.

Ob und wie viel Kinderzuschlag Sie erhalten, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu gehören die Zahl Ihrer Kinder und deren Einkommen, z.B. auch aus Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Waisenrente, Ihr eigenes Einkommen und die Wohnkosten Ihrer Familie. Sie selbst sollten als Alleinerziehende mindestens 600 Euro eigenes Einkommen haben.

Einen möglichen Anspruch können Sie in wenigen Minuten mit dem KiZ-Lotsen der Bundesagentur für Arbeit  selbst prüfen.

Klären Sie am besten auch, ob Sie durch den Bezug von Wohngeld die Anspruchsvoraussetzungen für den Kinderzuschlag erfüllen können. Mehr Informationen zum Wohngeld finden Sie beim Bundesministerium des Inneren.

Wenn Sie Kinderzuschlag und/oder Wohngeld erhalten, können Sie zusätzlich Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket bekommen. Diese muss extra beantragt werden. Mehr Infos hier.

Besucht Ihr Kind eine Kindertagesstätte, können Sie es beim Bezug des Kinderzuschlages außerdem von den Gebühren für den Kita-Platz befreien lassen.

Freibeträge für Kinder

Die Kinder­frei­beträge erhält man nach der Steuererklärung, wenn diese für einen güns­tiger sind als das Kinder­geld. Jeder Eltern­teil erhält im Jahr 2023  3012 Euro Kinder­frei­betrag plus 1 464 Euro Betreuungs­frei­betrag je Kind. Der Steuergrundfreibetrag für jeden Steuerpflichtigen steigt auf 10.908.

Die Freibeträge für Kinder haben die gleiche Funktion wie das Kindergeld – sie stellen das Existenzminimum eines Kindes steuerfrei und treten ab einer bestimmten Höhe des Einkommens (ab rund 30.000 Euro im Jahr bei Alleinerziehenden, ab rund 60.000 Euro im Jahr bei Verheirateten) an die Stelle des Kindergelds. Die Finanzämter prüfen bei der Einkommenssteuererklärung, ob das Kindergeld eine ausreichende Steuerfreistellung bewirkt hat oder ob die Freibeträge angerechnet werden. Auf dem Steuerbescheid ist dann vermerkt, ob das Kindergeld oder der Freibetrag zur Anrechnung gekommen ist.

 

Alleinerziehende können beim Finanzamt die Übertragung des halben Kinderfreibetrags vom anderen Elternteil auf ihre Lohnsteuerkarte beantragen, wenn der/die Barunterhaltspflichtige zu weniger als 75 Prozent seine/ihre Unterhaltsverpflichtung leistet. Das gilt auch in Fällen mangelnder Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Zahlt also der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, weniger als 75 Prozent des Unterhalts, muss das Finanzamt der/m Alleinerziehenden den ganzen Freibetrag eintragen, was sich dann auch steuermindernd bei der Berechnung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auswirkt.
Eine Übertragung scheidet allerdings für Zeiträume aus, in denen Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden. Auch scheidet eine Übertragung aus, wenn der andere Elternteil widerspricht, da er Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.

Verwitweten Alleinerziehenden, oder in Fällen, in denen Vater oder Mutter des Kindes nicht auffindbar sind oder unbekannt, steht Alleinerziehenden der volle Freibetrag bzw. das volle Kindergeld zu, solange sie keinen Unterhaltsvorschuss für das Kind erhalten.

Wollen Sie sich regelmäßig über aktuelle Lage Alleinerziehender informieren oder benötigen Sie eine Beratung? Wir helfen Ihnen gerne weiter!