Wohnen

 

Bei einer Trennung oder Scheidung stellt sich zumeist die Fragen: Wo werden wir wohnen und Wer bleibt in der gemeinsamen Wohnung? Für Kinder ist es häufig am besten, wenn ihnen ein Umzug erspart werden kann. Sie ziehen Sicherheit daraus, wenn in den unruhigen Zeiten rund um eine Trennung so viel Vertrautes wie möglich bestehen bleibt.
Zu einem Umzug wird dagegen geraten, wenn das Kind in der bisherigen Wohnung Gewalt erfahren hat. Sie sollten sich auf jeden Fall über die rechtliche Situation und Ihre eventuellen Anrechte darauf, in der bisherigen gemeinsamen Wohnung zu bleiben, informieren. Sie können dazu eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen.

Trennung: Wer bleibt in der Wohnung?

Wohneigentum

Haben Sie zusammen im Wohneigentum gelebt, kommt es darauf an, wer als Eigentümer der Immobilie ins Grundbuch eingetragen ist. Bei einer gemeinsamen Immobilie müssen Sie sich darüber einigen, wer wohnen bleiben darf und wer den anderen auszahlt. Falls eine Einigung nicht möglich ist, entscheidet das Gericht.
Waren Sie verheiratet und haben die Immobilie gemeinsam angeschafft, muss der andere Ihnen Ihren Anteil auszahlen. Auch wenn Sie unverheiratet zusammengelebt haben, können bei Auszug finanzielle Ansprüche gegenüber dem anderen bestehen. Entscheidend ist dafür, ob Sie Miteigentümer*in der Immobilie sind oder welche vertraglichen Regelungen Sie beim Immobilienkauf für den Trennungsfall miteinander getroffen haben.

Haben Sie für den Immobilienkauf gemeinsam einen Kredit aufgenommen, haften Sie in der Regel gesamtschuldnerisch vor der Bank. Das heißt, die Bank kann von Ihnen weiterhin die volle Kreditrate verlangen, falls der andere nicht mehr zahlt. Das kann jedoch sittenwidrig sein, zum Beispiel wenn Sie bei Unterzeichnung des Kreditvertrags mittellos waren.

 

Mietwohnung

Wenn Sie gemeinsam mit Ihrer*m Partner*in in einer Mietwohnung gelebt haben und nicht verheiratet waren, kommt es bei einer Trennung darauf an, wer den Mietvertrag unterschrieben hat. Hat nur eine Person den Mietvertrag unterschrieben, hat im Trennungsfall die andere Person keinerlei Rechte, in der Wohnung zu bleiben.

Haben Sie beide den Mietvertrag unterschrieben, können Sie nur gemeinsam kündigen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Wenn ein*e Partner*in ohne Kündigung auszieht, bleibt sie*er weiter als Mieter*in verpflichtet. Die Zustimmung zur Kündigung können Sie von Ihrer*m Partner*in verlangen. Umgekehrt muss der Vermieter die Kündigung auch beiden gegenüber aussprechen.

Wenn Sie verheiratet zusammengelebt haben, gibt es unabhängig davon, wer Eigentümer*in ist oder den Vertrag unterschrieben hat, keine Möglichkeit, den anderen zum Verlassen der Wohnung zu zwingen. Wenn Sie keine Einigung darüber erzielen können, wer in der Wohnung verbleiben darf, besteht für Sie die Möglichkeit, beim Familiengericht einen Antrag auf vorläufige Zuweisung der Ehewohnung zu stellen. Die eheliche Wohnung wird Ihnen im Allgemeinen dann allein zugewiesen (auch gegen den Willen des anderen), wenn beim gemeinsamen Wohnen Gefahr für Leib und Leben bzw. schwere Störungen des Familienlebens (z. B. Alkoholmissbrauch) bestehen oder als Alternative nur noch der Umzug in ein Frauenhaus in Betracht käme.

Ist dies nicht der Fall, so wird den Ehegatten zugemutet, bis zur rechtskräftigen Scheidung innerhalb der Wohnung getrennt zu leben. Für diesen Fall
können Sie sich einen Teilbereich der Wohnung zur alleinigen Benutzung zuweisen lassen. Diesen Bereich darf die*der Ehepartner*in nicht betreten.
Eine endgültige Entscheidung über die Wohnung wird erst bei Abschluss des Scheidungsverfahrens getroffen.

Es ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung die bisherige Ehewohnung dem Elternteil zusprechen wird, bei dem das Kind (überwiegend) lebt. Bei der Entscheidung über den Verbleib der Wohnung war und ist nämlich das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern zu berücksichtigen. Praktizieren die Eltern das so genannte Wechselmodell, lebt das Kind also im Wechsel bei der Mutter und beim Vater, oder lebt ein Geschwisterkind bei der Mutter, ein anderes beim Vater, werden für die Entscheidung über die Zuweisung der Ehewohnung konkrete Einzelfallumstände ausschlaggebend sein. Einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung für die Zeit nach der Scheidung können Sie auch dann stellen, wenn Sie vorher aufgrund von Bedrohung ausgezogen sind.

 

Achtung: Sind Sie nach der Trennung aus der Ehewohnung ausgezogen und haben binnen sechs Monaten nach Ihrem Auszug nicht eine ernstliche Rückkehrabsicht Ihrem Ehegatten gegenüber bekundet, so wird davon ausgegangen, dass Sie nicht wieder in die Wohnung wollen.

Bei häuslicher Gewalt

Auch Unverheiratete können nach dem Gewaltschutzgesetz z. B. bei Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung durch Ihren Partner verlangen, dass dieser auszieht. Dies gilt auch, wenn die Tat im Zustand z. B. Alkohol bedingter Unzurechnungsfähigkeit verübt wurde. Voraussetzung ist, dass Sie davor dauerhaft zusammengelebt haben. Sie müssen dafür einen Antrag beim zuständigen Familiengericht stellen.

Eine Wohnungszuweisung ist auch zum Schutz eines Kindes vor Gewalt möglich. Die Nutzung der Wohnung kann sowohl einem Elternteil als auch einem Dritten (z. B. einer*m neuen Partner*in) untersagt werden. Durch die Wegweisung wird das Umgangsrecht des gewalttätigen Elternteils nicht automatisch eingeschränkt. Deshalb sollte – abhängig vom Einzelfall – mit der Wegweisung gleichzeitig eine Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts oder ein begleiteter Umgang beim Familiengericht beantragt werden.

Hat Ihr*e Partner*in den Mietvertrag mit unterschrieben oder ist sie*er alleinige*r Mieter*in/Eigentümer*in, kommt nur eine befristete Überlassung der Wohnung an Sie zur alleinigen Benutzung in Betracht. Die befristete oder dauerhafte Zuweisung der gemeinsamen Wohnung zur alleinigen Nutzung durch das Gericht kann auch im Eilverfahren angeordnet werden. Gesetze der Länder regeln für Fälle häuslicher Gewalt die so genannte Wegweisung Wohnen mit Betretungsverbot durch die Polizei. In der Regel ist eine Wegweisung für sieben bzw. zehn Tage vorgesehen.

Falls die Bedrohungslage bei Verbleib in der gemeinsamen Wohnung weiterbestehen würde und Sie zunächst in ein möbliertes Zimmer oder eine Pension fliehen, erstatten das Jobcenter oder das Sozialamt die Kosten, sofern sie die Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch haben (siehe Kapitel 3 Abschnitte Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe). Die Gefährdung der Kinder und/ oder der eigenen Person können Sie durch eine einstweilige Verfügung, ein Attest, ein polizeiliches Protokoll oder ähnliches glaubhaft machen. Sind Sie verheiratet, ist der Ehemann rückzahlungspflichtig, sofern er zahlungsfähig ist.

 

Sie können auch mit Ihren Kindern in ein Frauenhaus gehen. Bitte beachten Sie, dass es Kostenprobleme geben kann, falls Sie zunächst bei Freunden oder Verwandten unterkommen und erst später ein Frauenhaus aufsuchen. Viele Kommunen zahlen keine Leistungen nach dem SGB II (insbesondere Kosten der Unterkunft) für das Frauenhaus, wenn Sie anderweitig eine Unterkunft finden. Die Kontaktdaten von Frauenhäusern bekommen Sie über das Telefonbuch oder bei der Telefonauskunft, bei vielen Taxifahrer*innen, bei den VAMV-Landes- und Ortsverbänden, bei örtlichen Frauengruppen, der kommunalen Frauen- bzw. Gleichstellungsbeauftragten sowie den Wohlfahrtsverbänden (z. B. Diakonisches Werk, Paritätischer Wohlfahrtsverband).

 

Über die Frauenhauskoordinierungsstelle können Sie Frauenhäuser in ganz Deutschland sowie weitere wichtige Informationen recherchieren: www.frauenhauskoordinierung.de, Tel. 030/33 84 34 20.  Das bundesweite Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen ist an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr erreichbar: 0800/11 60 16.

Das Online-Portal Frauenhaus-Suche gibt per Mausklick Auskunft, wo das nächste Frauenhaus liegt und welche Aufnahmemöglichkeiten bestehen. Rund 300 Frauenhäuser in ganz Deutschland sind bereits in das Online-Portal eingebunden.

Kündigung durch den Vermieter

 

Die Kündigung eines Mietvertrags durch den Vermieter ist grundsätzlich nur möglich, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Dies tritt z. B. ein, wenn er den Wohnraum für den eigenen Bedarf benötigt. Das Recht zur fristlosen Kündigung hat der Vermieter* nur bei schuldhaften schwerwiegenden Vertragsverletzungen, vertragswidrigem Gebrauch der Wohnung oder bei erheblichem Zahlungsverzug der*des Mieter*in.
Bei einer an sich berechtigten Kündigung können Sie aufgrund der Sozialklausel des § 574 BGB Widerspruch gegen die Kündigung der Wohnung einlegen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Dieser Fall liegt vor, wenn die Kündigung eine besondere Härte bedeuten würde, z. B. wenn kein angemessener Ersatzwohnraum vorhanden ist, Sie schwer erkrankt sind oder Ihnen eine schwierige Prüfung bevorsteht. Lassen Sie sich nicht durch Kündigungen und Drohungen mit Räumungsklagen und Ähnlichem schrecken.

Der*die Mieter*in besitzt Mieterschutz und kann nur sehr schwer auf die Straße gesetzt werden, besonders wenn Kinder im Haushalt leben. Auch Mieterhöhungen können nicht wahllos gefordert werden.
Wenn Sie vorhaben, Ihre Wohnung unterzuvermieten, weil Sie Ihnen allein zu groß und zu teuer ist, brauchen Sie die Erlaubnis des Vermieters. Allerdings haben Sie einen Anspruch auf Zustimmung, sofern Sie einen nach Abschluss des Mietvertrags entstandenen wichtigen Grund angeben können. In Betracht kommt z. B. die Aufnahme einer Betreuungsperson für Ihr Kind oder die Aufnahme einer*s Untermieter*in aus finanziellen Gründen nach Auszug Ihrer*s Partner*in.

 

Der Mieterbund unterstützt Mieter*innen dabei, ihre Rechte einzufordern: Deutscher Mieterbund e. V., www.mieterbund.de. Auf der Internetseite des Mieterbundes erfahren Sie auch Adressen von Beratungsstellen in Ihrer Nähe. Außerdem gibt es vielerorts weitere Mietervereine.
Hinweis: Sie müssen in der Regel eine Mitgliedschaft in einem Mieterverein abschließen, damit er Ihnen in einem konkreten Fall mit Rat und Tat beiseite steht. Spätestens wenn es Anzeichen dafür gibt, dass ein Konflikt vor dem Gericht ausgetragen werden könnte, sollten Sie eine solche Mitgliedschaft in Erwägung ziehen.

Wohnungssuche

 

Falls Sie nach der Trennung gezwungen sind, eine neue Wohnung zu finden, können Sie mit etwas Glück vielleicht zunächst bei Verwandten oder Freund*innen unterkommen. Denkbar ist auch, dass Sie sich vorübergehend ein möbliertes Zimmer nehmen oder sich in einer Pension einmieten. Besonders in Ballungsräumen sind die Mieten zuletzt rasant gestiegen. Das Finden einer ausreichend großen und einigermaßen bezahlbaren Wohnung in familienfreundlicher Wohnumgebung erfordert deshalb häufig Ausdauer und Kreativität.

Überlegen Sie sich, wie viel Sie für das Wohnen (inklusive Nebenkosten) ausgeben können, wie groß die Wohnung sein sollte und welche Prioritäten (Lage, Nähe zu Schule/Kindertagesstätte/nahen Verwandten, Mietpreis, Ausstattung der Wohnung) ihre Wohnungssuche bestimmen. Unter Umständen werden Sie Ihre Prioritäten im Laufe der Wohnungssuche anpassen müssen.

Informieren Sie sich über das örtliche Mietpreisniveau (z. B. Mietspiegel) und die gängigen Preise bei Neuvermietungen, um überteuerte Angebote zu entlarven. Interessieren Sie sich für eine Wohnung, erkundigen Sie sich am besten frühzeitig nach versteckten Kosten, wie z. B. Staffelmieten, die im jährlichen Rhythmus aufs Steigen programmiert sind.

Wohnungsangebote finden Sie in der Regel in lokalen Tageszeitungen, auf Wohnungs- und Anzeigenportalen im Internet und an schwarzen Brettern. Sie können auch selbst Inserate aufgeben (z. T. kostenlos möglich in speziellen Anzeigenblättern) oder Zettel an schwarzen Brettern aufhängen. Oft lohnt es sich, noch weiter aktiv zu werden. Rufen Sie Wohnungsbaugesellschaften an und informieren Sie sich über laufende Wohnprojekte und frei werdende Wohnungen. Insbesondere bei kommunalen Wohnungsunternehmen oder Wohnungsbaugenossenschaften können Sie mit etwas Glück oder einer längeren Wartezeit noch vergleichsweise preisgünstigen Wohnraum finden.

Prüfen Sie außerdem, ob Sie Anspruch auf eine Sozialwohnung haben. Dafür darf Ihr Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Das örtliche Wohnungsamt oder Ihre Gemeinde stellt Ihnen dann einen so genannten Wohnberechtigungsschein (WBS) aus, der zum Bezug einer Sozialwohnung berechtigt. Dafür ist es wichtig, dass Sie die besondere Dringlichkeit Ihrer Wohnungssuche herauszustellen, da die Vergabe meist nach Dringlichkeitsstufen vorgenommen wird.

Werdende Mütter und Alleinerziehende werden bevorzugt. Lassen Sie sich durch Aussagen der Sachbearbeiter*innen, keine Aussicht auf Erfolg zu haben, nicht von der Antragstellung abschrecken. Auch wenn Sie in einer zu kleinen Wohnung (für zwei Personen eine 1-Zimmer-Wohnung oder für drei Personen eine 2-Zimmer-Wohnung) leben, können Sie einen Dringlichkeitsschein beantragen. Während des Trennungs- und Scheidungsverfahrens erhält Ihr Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins keinen besonderen Dringlichkeitsrang.

Wohnberechtigungsscheine werden grundsätzlich nur für die*den Wohnungssuchende*n und ihre*seine Familienangehörigen ausgestellt. Haben Sie das gemeinsame Sorgerecht und lebt das Kind abwechselnd und regelmäßig bei beiden Elternteilen, so ist es Haushaltsmitglied beider Elternteile. Achtung: Bei der Vermittlung einer Sozialwohnung über das kommunale Wohnungsamt haben Sie in der Regel keinen Einfluss auf die Wahl des Stadtteils oder der Wohngegend, auch wenn Sie berufliche oder familiäre Gründe (z. B. Kindertagesstätte) anführen.

Umzug

Möbel & Co. 

Umzüge sind teuer, oftmals benötigt man neue Möbel und anderen Hausrat. Falls Sie Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt erhalten, können Sie hier eine Beihilfe zu Ihren Umzugskosten und einmalige Sonderleistungen zur Einrichtung Ihrer Wohnung bzw. für den nötigen Hausrat beantragen. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Behörde vorab immer genau, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Sie Anspruch auf solche Leistungen haben.Gebrauchte und renovierte Möbel finden Sie neben Anzeigenportalen im Internet auch beim Sozialen Möbeldienst, der von vielen Gemeinden unterhalten wird oder bei den sozialen Diensten der Wohlfahrtsverbände (z. B. Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Diakonie).

Umzugskostenpauschale

Eine Umzugskostenpauschale kann in der Steuererklärung geltend gemacht werden, wenn aus beruflichen Gründen ein Umzug notwendig ist. Für alleinstehende Personen liegt diese Pauschale ab April 2022 bei 886 €. Falls dein Kind nach dem Umzug Nachhilfe benötigt, kann dies ebenfalls in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag erhöht sich um 721 Euro auf 1881 Euro

 

Wohngeld

 

Wohngeld hilft Haushalten mit geringem Einkommen, die Wohnkosten zu tragen. Gehören Sie zum Kreis der Berechtigten, dann haben Sie darauf einen Rechtsanspruch. Wohngeld wird jedoch nur unter der Voraussetzung gezahlt, dass Sie einen entsprechenden Antrag gestellt haben.

Wohngeld wird einerseits als Mietzuschuss und andererseits als Lastenzuschuss für die*den Eigentümer*in eines Hauses oder einer Eigentumswohnung gewährt. Voraussetzung ist, dass Sie die Wohnung selbst bewohnen und die Wohnkosten selbst aufbringen.

Ob Sie wohngeldberechtigt sind, hängt von der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, der Höhe des Familieneinkommens und der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung ab. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietniveau, nach dem jede Gemeinde einer bestimmten Mietstufe zugeordnet ist.  Das Wohngeld wird in der Regel zwölf Monate bewilligt, und muss dann erneut beantragt werden. Wer Wohngeld erhält hat auch Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket.

Mehr zum Thema Wohngeld hier.

Wohngemeinschaften für Alleinerziehende

 

Wohngemeinschaften haben den Vorteil, dass die Kosten geteilt werden können und Sie sich gegenseitig bei der Kinderbetreuung und im Alltag unterstützen können. Wichtig ist, dass alle Mitglieder der künftigen Wohngemeinschaft vorher Details des Zusammenwohnens besprechen (Erwartungen, Tagesablauf, Einstellung zu Erziehung und Leben mit Kind, gegenseitige Kinderbetreuung, Haushaltsführung, Einkauf). Die Wohnung muss außerdem groß genug sein und sollte jedem Haushaltsmitglied ein eigenes Zimmer bieten.

Für Studierende bieten viele Universitäten Familienwohnungen über ihre Zimmervermittlungen an.

Achtung: Wenn Sie als Alleinerziehende mit anderen Erwachsenen in eine Wohngemeinschaft ziehen, gelten Sie steuerrechtlich nicht mehr als alleinerziehend und verlieren die Steuerklasse II. Das gilt übrigens auch für den Fall, wenn Sie mit Verwandten und eigenen Kinder ab 18 Jahren zusammenwohnen, die keinen Kindergeldanspruch mehr haben. Prüfen Sie vor der WG-Gründung, ob Sie eine Änderung der Steuerklasse finanziell in Kauf nehmen möchten. Um die Steuerklasse II zu behalten, müssen Sie beim Finanzamt glaubhaft nachweisen, dass Sie mit Ihren WG-Partner*innen nicht gemeinsam wirtschaften und keinen gemeinsamen Haushalt führen. Das könnten Sie z.B. über einen Untermietvertrag nachweisen.

 

„Lemulike – flatsharing with kids“
Die neue Internet-Plattform „Lemulike – flatsharing with kids“ bietet die Möglichkeit deutschlandweit nach alleinerziehenden Eltern für eine kinderfreundliche Wohngemeinschaft zu suchen. Die Philosophie dahinter: „Was wir von den Lemuren lernen können: Die Lemuren-Babys kommen noch nicht voll entwickelt auf die Welt und haben zum Beispiel noch keine Kraft, sich an der Mutter festzuhalten. Die alleinerziehende Lemuren-Mutter muss sich daher genau wie bei menschlichen Babys intensiv um ihren Nachwuchs kümmern, wodurch sie wenig Zeit für sich und die Futtersuche hat. Die Lemuren-Mütter haben eine clevere Lösung gefunden: Sie gründen sogenannte Baby-Nester, leben ähnlich wie in Wohngemeinschaften, und helfen sich gegenseitig im Alltag und bündeln ihre Kräfte. So ist die einzelne Mutter flexibler und kann sich zur Futtersuche vom Nest entfernen, während ihr Baby von den anderen Müttern mitversorgt wird.“ In Zeiten von Wohnungsmangel mit steigenden Mieten in den Großstädten können auch menschliche Alleinerziehende von diesem Prinzip profitieren. Suche, Registrierung und Inserat auf lemulike.com sind kostenlos.

Wohnheime für unverheiratete werdende Mütter

 

Für unverheiratete werdende Mütter gibt es auch spezielle Wohnheime. Unterhalten werden diese Mutter-Kind-Heime von den Gemeinden, den beiden großen kirchlichen Organisationen (Caritas und Diakonie) und den freien Trägern (Paritätischer Wohlfahrtsverband, Arbeiterwohlfahrt). Die Vermittlung und alle finanziellen Fragen laufen über das Gesundheitsamt und das Jugendamt bzw. die Mütterberatungsstellen. Die Heime sind sehr unterschiedlich. Wenn Sie sich dafür interessieren, sollten Sie auf jeden Fall genaue Informationen über das jeweilige Heim einholen und es sich ansehen. Mutter-Kind-Heime sind allerdings immer nur eine vorübergehende Lösung.

Wohnprojekte für Alleinerziehende

 

Landshut: Wohnen, Kinderbetreuung und Arbeiten unter einem Dach

Im Projekt „home and care“ der ZAK e.V. werden bald zehn Alleinerziehende, die in Landshuter Krankenhäusern oder Altenheimen Schicht arbeiten, Tür an Tür mit ihnen zehn alleinerziehende Tagesmütter wohnen. Mit insgesamt fünf Millionen unterstützt die Europäische Union das Modellprojekt. In Landshut gibt es außerdem bereits zwei Apartmenthäuser für Alleinerziehende, sowie zwei Kitas (ebenfalls von ZAK e.V.), in denen vorrangig Kinder alleinerziehender Pflegekräfte betreut werden. Alleinerziehende, die sich für das Projekt „home and care“ interessieren, können sich telefonisch zu den Bürozeiten von ZAK e.V. melden: Montag und Donnerstag zwischen 9 und 12 Uhr und 15 und 18 Uhr, Freitag zwischen 9 und 12 Uhr, Telefon 0871/ 97463844, www.zak-landshut.de 

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