Studieren oder eine Ausbildung machen mit Kind ist eine große Herausforderung – aber nicht unmöglich. Immerhin 5 Prozent der Studierenden in Deutschland ist bereits Mutter oder Vater. Für Alleinerziehende sind die Herausforderungen natürlich noch größer.
Deswegen hier eine Zusammenstellung, welche Unterstützung es gibt:
Umfangreiche Informationen zum Thema Alleinerziehend im Studium, in der Schule oder in der Ausbildung oder Weiterbildung gibt es in unserem Ratgeber „alleinerziehend – Tipps und Informationen“ ab Seite 56.
Hier geht es zur kostenfreien Bestellung und zum Download.
Einen weitern guten Überblick über finanzielle Unterstützungsleistungen für alleinerziehende Studierende gibt es hier.
Bafög aktuell 2023
Mit dem 27. BAföG-Änderungsgesetz wurde der Förderhöchstbetrag auf 934 Euro angehoben. Darin enthalten ist der Wohnzuschlag in Höhe von 360 Euro für auswärts Wohnende.
Vom Einkommen der Eltern der Antragstellenden bleiben jetzt beim Bafög monatlich anrechnungsfrei 1605 Euro bei alleinstehenden Elternteilen und 805 Euro von Stiefelternteilen.
Gemindert wird der Bafög-Höchstsatz gegebenenfalls auch durch Einkommen des/der Studierenden. Auch eine Waisenrente gilt als Einkommen. Allerdings gibt es dafür einen Freibetrag. Dieser liegt seit August 2022 bei 255 Euro pro Monat, beim Besuch einer Berufsschule oder (Fach-)Schule, die keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. Wer nicht so eine Schule besucht oder Student:in ist hat einen Freibetrag von 180 Euro pro Monat.
Der Vermögensfreibetrag für bis zu 29-jährige hat sich auf 15.000 Euro und für Menschen ab 30 Jahren auf 45.000 Euro erhöht. Zudem wurde die Altersgrenze für den Bafög-Bezug auf nunmehr 45 Jahre angehoben.
Für die Antragstellung wurde das sogenannte Schriftformerfordernis abgeschafft. Es reicht nun aus, ein Nutzerkonto auf bafög-digital.de einzurichten und darüber den digitalen Antrag zu stellen.
Mehr Informationen zum Bafög hier.
Mehrbedarf für Schwangere nach SGB II
Auch wenn Studierende generell keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, so können Studentinnen einen schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf monatlich für Medikamente und Lebensmittel (§ 21 Abs. 2 SGB II) geltend machen. Der Antrag auf Mehrbedarf ist ab der 13. Schwangerschaftswoche beim zuständigen Jobcenter zu stellen. Es ist notwendig, einen kompletten Antrag auszufüllen. Falls du nicht gerade beurlaubt bist und regulär weiterstudierst, ist es ratsam ein gesondertes Schreiben hinzuzufügen, in dem ausdrücklich ausschließlich der Mehrbedarf beantragt wird.
Des Weiteren können einmalige Leistungen für Umstandskleidung (206 €), Babyerstausstattung (311 €), Kinderwagen (100 €), Kinderbett (100 €) und Hochstuhl (15 €) (§ 24 Abs. 3 SGB II) beantragt werden.Der Antrag hierfür ist ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat beim zuständigen Jobcenter zu stellen.
Mehr Infos hier:
Finanzielle Unterstützung für Studierende mit Kind
Hier findest du einen guten Überblick: www.studierenplus.de
„Madame Courage“
Das Projekt „Madame Courage“ des Sozialdienstes katholischer Frauen Landesverband Bayern e.V. unterstützt alleinerziehende Studentinnen an bayerischen Hochschulen in der Abschlussphase ihres Studiums. Derzeitige Fördergelder z. B. im Rahmen des Bafög reichen vielen Studentinnen mit Kindern nicht aus. Anderseits gibt es bei Studierenden in der Regel keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Erschwerend kommt oft zusätzlich hinzu, dass vom anderen Elternteil keine Unterhaltszahlungen geleistet werden (können). Deswegen soll die zeitlich befristete Förderung für maximal zwei Semester jungen Alleinerziehenden, die über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügen, in die Lage versetzen, ihre Abschlussprüfungen abzulegen. Mehr Infos zur Mittelvergabe: Tel.: 089/538860-0, landesverband@skfbayern.d