Finanzielle Hilfen & Bürgergeld

Die Existenzsicherung ist gerade nach einer Trennung oder Scheidung oft nicht alleine durch eine eigenständige Erwerbstätigkeit zu sichern.
Die Frage stellt sich z.B.

  • Wie kann ich nach meiner Trennung meinen Lebensunterhalt sicherstellen?
  • Wann erhalte ich Hartz IV und was bedeutet das für meine Familie?
  • Welche familienbezogenen Leistungen kommen für mich noch in Frage?
  • Kann ich zum Beispiel Wohngeld beantragen, und wo?
  • Was gibt es noch für Möglichkeiten?

Unterstützung in finanziellen Notlagen gibt es hier.

 

Bürgergeld und Sozialhilfe

 

 

Am Januar 2023 gibt es kein Hartz IV/ALG II mehr, sondern das neue Bürgergeld.

Diese Regelsätze gelten für das Bürgergeld und die Sozialhilfe ab  Januar 2023:

Alleinstehende / Alleinerziehende                                   502 Euro (+53 Euro)

Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften                     451 Euro (+47 Euro)

nicht-erwerbstätige Erwachsene                                      402 Euro (+42 Euro)

unter 25 Jhr. im Haushalt der Eltern            

Jugendliche von 14 bis 17 Jahren                                     420 Euro (+44 Euro)

Kinder von 6 bis 13 Jahren                                                348 Euro (+37 Euro)

Kinder von 0 bis 5 Jahren                                                  318 Euro (+32 Euro)

 

Im Bürgergeld beträgt das Schonvermögen im ersten Jahr zukünftig 40.000 Euro für das antragstellende Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und für jede weitere Person 15.000 Euro. Ebenfalls im ersten Jahr des Bürgergeldbezuges werden vom Jobcenter die tatsächlichen Wohnkosten übernommen. Nach Ablauf des Jahres werden nur angemessene Unterkunftskosten übernommen. Auch die Heizkosten werden übernommen.

Die Freibeträge bei einer Beschäftigung im Bürgergeldbezug steigen. Bei einem Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro dürfen 30 Prozent behalten werden. Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung dürfen bis 520 Euro (Mini-Job-Grenze) behalten werden. Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien darf komplett behalten werden.

Auch beim Bürgergeld gibt es einen Mehrbedarf für Alleinerziehende: Seine Höhe richtet sich nach Anzahl und Alter der Kinder.
Beim Mehrbedarf für Alleinerziehende gibt es allerdings eine Deckelung nach oben: Unabhängig von der Anzahl der Kinder darf der Mehrbedarf für Alleinerziehende 60 Prozent des maßgeblichen Eckregelsatzes nicht überschreiten. Der monatliche Höchstbetrag des Mehrbedarfs für Alleinerziehende liegt somit im Jahr 2023 bei 301,20 Euro.

Ein paar Beispiele:

  • 1 Kind jünger als 7 Jahren: Der Mehrbedarf beträgt 36 Prozent vom Regelsatz, also 180,72 Euro.
  • 1 Kind älter als 7 Jahre: Der Mehrbedarf beträgt 12 Prozent vom Regelsatz, also 60,24 Euro.
  • 2 Kinder jünger als 16 Jahre: Der Mehrbedarf beträgt 36 Prozent vom Regelsatz, also 180,72 Euro.
  • Kinder älter als 16 Jahre: Der Mehrbedarf beträgt 24 Prozent vom Regelsatz, also 120,48 Euro.
  • 1 Kind älter als 7 Jahre und 1 Kind älter als 16 Jahre: Der Mehrbedarf beträgt 24 Prozent vom Regelsatz, also 120,48 Euro.

Mehrbedarf für Schwangere: Der Mehrbedarf für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche beläuft sich auf 85,34 Euro.

Mehr Infos zum Bürgergeld hier.

Bildungs- und Teilhabeleistungen

 

Um das Existenzminimum für Kinder und Jugendliche zu sichern, haben Kinder und Jugendliche in der Grundsicherung nach dem Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuch sowie Kinder und Jugendliche aus Familien, die Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, einen Anspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket.

Zu den Leistungen gehören:

  • Tagesausflüge/Klassenfahrten von Schulen und Kindertagesstätten
  • Schulbedarfspaket in Höhe von derzeit 150 Euro pro Jahr, 100 Euro zum 1. August und 50 Euro zum 1. Februar (bei Bezug von ALG II/Sozialgeld automatisch)
  • Fahrtkosten für Schüler*innen (wenn diese nicht bereits z. B. von der Kommune übernommen werden)
  • Lernförderung bei nicht ausreichenden Schulleistungen, unabhängig von einer Versetzungsgefährdung
  • Mittagsverpflegung (nur wenn gemeinschaftliches Mittagessen in der Schule, Kita oder Hort angeboten wird)
  • Zuschuss für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben im Wert von 15 Euro monatlich, z. B. Beitrag für Sportverein

Hinweis: Wenn Sie Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch beziehen, haben Sie die Bildungs- und Teilhabeleistungen mit Ausnahme der Lernförderung schon zusammen mit Ihren Leistungen zum Lebensunterhalt beantragt. Erhalten Sie Wohngeld oder Kinderzuschlag, muss ein gesonderter Antrag bei der zuständigen Stelle in Ihrer Kommune gestellt werden – ohne Antrag gibt es keine Leistungen.

Kinderzuschlag

 

Auch der Kinderzuschlag wurde 2023 erhöht. Er beträgt jetzt maximal 250 Euro pro Monat. Wer den Kinderzuschlag oder Wohngeld bekommt, hat außerdem Anspruch auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe.

Kein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, wenn Sie ein Vermögen von mehr als 60.000 Euro besitzen. Für jedes bei Ihnen lebende Kind können Sie zusätzlich 30.000 Euro haben. Auch für Selbständige gibt es einen Freibetrag auf Altersvorsorgevermögen.

Kinderzuschlag können beispielsweise Alleinerziehende mit einem Bruttoverdienst zwischen 1.300 und 2.000 Euro, einem sechsjährigen Kind und einer Warmmiete von circa 500 Euro erhalten. Sind zwei Kinder im Alter von sechs und acht Jahren im Haushalt und kostet die Wohnung warm circa 800 Euro, ist ein Anspruch auf Kinderzuschlag bei einem Bruttogehalt zwischen 1.200 und 2.500 Euro möglich. Entscheidend ist das Durchschnittseinkommen aus den letzten sechs Monaten vor Antragstellung.

Auch Anspruch auf Kinderzuschlag haben Einelternfamilien, wenn sie mit dem verfügbaren Erwerbseinkommen, dem Kinderzuschlag und ggf. dem Wohngeld höchstens 100 Euro weniger zur Verfügung haben, als ihnen nach dem SGB II zustünde. Dazu wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt, bei der alle Mehrbedarfe berücksichtigt werden.

Für den Kinderzuschlag gelten folgende Voraussetzungen:

  • Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt, ist unter 25 Jahre alt und nicht verheiratet beziehungsweise nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
  • Sie erhalten Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung) für Ihr Kind.
  • Ihr Bruttoeinkommen als Alleinerziehende beträgt mindestens 600 Euro.
  • Sie hätten genug Geld für den Unterhalt Ihrer Familie, wenn Sie zusätzlich zu Ihrem Einkommen Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld erhalten würden

Tipp: Wenn Sie schnell wissen möchten, ob Sie Kinderzuschlag erhalten können: Einfach persönliche Daten in das interaktive Video-Tool „KiZ-Lotse“ eingeben und Anspruch ermitteln!

Wer den Kinderzuschlag erhält, hat auch Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen. Dieses muss extra beantragt werden. Mehr Infos hier.

Besucht Ihr Kind eine Kindertagesstätte, können Sie es außerdem von den Gebühren für den Kita-Platz befreien lassen, wenn Sie Kinderzuschlag bekommen.

Im Juni 2021 hat der Bundestag mit dem Kitafinanzhilfenänderungsgesetz eine wichtige gesetzliche Klarstellung zum Kinderzuschlag für Alleinerziehende beschlossen. Im Bundeskindergeldgesetz ist nun ausdrücklich geregelt, dass der Kinderzuschlag nicht den Kindesunterhalt mindert. Somit kann der Kinderzuschlag in dem Haushalt verbleiben, für den er bewilligt und in dem er gebraucht wird.

Wohngeld

 

 Zum 1. Januar 2023 wir d das Wohngeld reformiert. Bis zu 2 Millionen Haushalte sollen dann einen Wohngeldanspruch bekommen (vorher 600.000). Außerdem soll das Wohngeld auf durchschnittlich 370 Euro pro Haushalt steigen. Bundestag und Bundesrat haben dazu das Wohngeld-Plus-Gesetz beschlossen

Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für Mieter, aber auch als Lastenzuschuss für Haus- oder Wohnungseigentümer, die selbst in ihrer Immobilie wohnen. Es gibt keine festen Beträge für das Wohngeld. Für jeden Antragsteller berechnet die Wohngeldbehörde individuell, wie viel Wohngeld er bekommen kann. Wohngeld wird in Zukunft jeweils für 24 Monate, also zwei Jahre, bewilligt.

Da ab Januar 2023 mehr Haushalte Anspruch auf Wohngeld haben, ist mit einer Antragsflut und eine sehr langen Bearbeitungszeit der Anträge zu rechnen. Das §26a Wohngeld-Plus-Gesetz ermöglicht aber eine vorläufige Zahlung des Wohngelds.

Den Wohngeldantrag auszufüllen ist auch ziemlich aufwendig. Mit einem Wohngeldrechner können Sie vor der Antragstellung abchecken, ob Sie überhaupt Chancen auf Wohngeld haben.

Noch eine Wohngeldrechner: www.wohngeldrechner24.de

Sollte das Ergebnis sehr knapp über der Berechtigung liegen, lohnt es sich wahrscheinlich trotzdem einen Antrag zu stellen. Denn der Rechner ermittelt nur ein ungefähres Ergebnis.

Wer Wohngeld erhält, hat für seine Kinder auch Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (muss extra beantragt werden)

Ob Sie wohngeldberechtigt sind, hängt von der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, der Höhe des Familieneinkommens und der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung ab. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietniveau, nach dem jede Gemeinde einer bestimmten Mietstufe zugeordnet ist.

Wohngeld und Umgangsregelung/Haushaltsmitglieder
Wenn ein Kind sich abwechselnd und regelmäßig bei Ihnen und beim anderen Elternteil wohnt, zählt das Kind in beiden Haushalten als Haushaltsmitglied für die Wohngeldberechnung. Voraussetzung ist, dass das Kind mindestens zu einem Drittel der Zeit in jedem Haushalt betreut wird. Als für das Wohngeld zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder gelten alle Angehörigen, mit denen Sie in einem Haushalt wohnen. Das gilt auch für Familienmitglieder, die nur kurzfristig abwesend sind (z. B. Auszubildende und Studierende, für die der Familienhaushalt trotzdem der Lebensmittelpunkt bleibt).

Wohngeldantrag: Was zu beachten ist
Den Wohngeldantrag stellen Sie bei der kommunalen Wohngeldstelle an Ihrem Wohnort, dort erhalten Sie auch weitere Informationen und das Antragsformular. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid, gegen den Sie im Zweifelsfall innerhalb einer genannten Frist auch Widerspruch erheben können. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihres Einkommens oder der Zahl der Haushaltsmitglieder der Wohngeldstelle mitzuteilen.

Wenn Sie umziehen, die Miete bzw. Kostenbelastung sich erheblich ändert oder sich die Zahl der Familienmitglieder verändert, z. B. durch die Geburt eines Kindes, so müssen Sie einen neuen Antrag stellen, um erhöhtes Wohngeld zu erhalten. Ist jemand in Ihrem Haushalt verstorben, ändert sich das Wohngeld ein Jahr nach dem Sterbemonat nicht, sofern Sie in derselben Wohnung bleiben.

Wohngeld wird ab Beginn des Antragsmonats für 24 Monate gezahlt. Da die Bearbeitung der Anträge im Allgemeinen recht lange dauert, ist es gut, den Weiterleistungsantrag auf Wohngeld schon zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu stellen, um Zahlungsausfälle zu vermeiden.

Wenn Sie schon zuvor gemeinsam mit Ihrer*m Partner*in Wohngeld bezogen haben, ist es wichtig zu beachten, dass ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens Änderungen beim Wohngeld eintreten. Auch während Ihr getrennt lebender Ehegatte noch in der gemeinsamen Wohnung lebt, zählt sie*er nicht mehr als Haushaltsmitglied für Ihr Wohngeld. Ihr*sein Einkommen wird nicht mehr angerechnet. Sie leben dann in einem so genannten Mischhaushalt. Ihre Wohnkosten fließen anteilig in die Wohngeldberechnung ein.

Leichterer Zugang zum Arbeitslosengeld I

 

Ein möglicher Anspruch auf Arbeitslosengeld I kann sich nun auch aus weiter zurück liegenden Beschäftigungszeiten ergeben. Die so genannte Rahmenfrist wurde um ein halbes Jahr verlängert: Arbeitslosengeld I kann nach neuer Rechtslage erhalten, wer mindestens 12 Monate innerhalb der letzten zweieinhalb Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.

Elterngeld

 

Sie haben Anspruch auf Elterngeld, wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben, Ihr Kind selbst erziehen und betreuen und Sie nicht bzw. nicht voll erwerbstätig sind (bis zu 30 Wochenstunden). Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob Sie Arbeitnehmer/in, Beamt/in, nicht erwerbstätig oder selbstständig sind.

Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, können sie sich einigen, welche Zeiträume durch welchen Elternteil beansprucht werden. Können sie sich nicht einigen, kommt es bei Allleinsorge allein auf die Entscheidung des sorgeberechtigten Elternteils an.

Wenn Sie nicht mit dem anderen Elternteil Ihres Kindes in einem Haushalt zusammenleben, sich aber die Betreuung des Kindes so untereinander aufteilen, dass das Kind mindestens zu einem Drittel bei jedem Elternteil lebt, steht Ihnen beiden Elterngeld zu. Jeder Elterngeldmonat, auch wenn Eltern zeitlich parallel Elterngeld beziehen, wird auf die maximal mögliche Gesamtbezugsdauer angerechnet.

Das Elterngeld orientiert sich am Nettoeinkommen vor der Geburt, es beträgt mindestens 300 Euro, höchstens 1800 Euro pro Monat. ALG I, Rente oder Krankengeld werden nicht als Einkommen berücksichtigt. Bei Bezig von ALG II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag wird Elterngeld als Einkommen voll angerechnet. Wenn Sie vor der Geburt erwerbstätig waren, gibt es einen Freibetrag bis 300 Euro.

 

Das Elterngeld kann in Bayern online per digitaler Unterschrift beantragt werden.
                          Weitere Infos hier: 👉 www.elterngeld.bayern.de/onlineantrag
Basiselterngeld

Das Basiselterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes beansprucht werden. Ein Elternteil kann für mindestens zwei und maximal 12 Monate Basiselterngeld beziehen. Zwei weitere Monatsbeträge kommen hinzu, wenn beide Eltern das Basiselterngeld nutzen und ihnen für mindestens zwei weitere Monate Erwerbseinkommen wegfällt. Alleinerziehende können allein bis zu 14 Monate Basiselterngeld erhalten.

Elterngeld Plus

Für Eltern, die Elterngeld und Teilzeitarbeit miteinander kombinieren möchten, kann sich ElterngeldPlus besonders lohnen. Mit den Regelungen können Eltern länger Elterngeld beziehen. Sie erhalten ElterngeldPlus in maximal halber Höhe des Basiselterngeldes, das Elternteilen ohne Einkommen nach der Geburt zustünde, dafür aber doppelt so lange. Aus einem Elterngeldmonat werden so zwei ElterngeldPlus-Monate. Um ElterngeldPlus nach dem 14. Lebensmonat des Kindes beziehen zu können, muss es ab dem 15. Lebensmonat in jedem weiteren Monat ohne Unterbrechung von mindestens einem Elternteil bezogen werden. Gibt es nach dem 14. Lebensmonat eine Lücke im Bezug, können verbleibende Monatsbeträge nicht mehr in Anspruch genommen werden. Der Mindestbetrag beträgt beim ElterngeldPlus 150 Euro. Teilen sich Eltern die Betreuung ihres Kindes und arbeiten parallel für vier aufeinanderfolgende Monate Teilzeit mit 25 bis 30 Wochenstunden, erhalten sie zudem einen Partnerschaftsbonus in Form von jeweils vier zusätzlichen ElterngeldPlus-Monaten. Auch als Alleinerziehende/r können Sie den Partnerschaftsbonus nutzen. Sie er-halten diese vier Monate zusätzlich, wenn Sie die Voraussetzungen für den Bezug des Partnerschaftsbonus selbst erfüllen sowie für den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach dem Einkommensteuergesetz (vgl. § 24 b EStG) und wenn der andere Elternteil weder mit Ihnen noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt.

Geschwisterbonus 

Wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit einem weiteren Kind unter drei Jahren oder zwei Kindern unter sechs Jahren zusammenleben, erhöht sich Ihr Elterngeld um den Geschwisterbonus. Sie erhalten dann zusätzlich zehn Prozent Ihres errechneten Elterngeldbetrages, mindestens jedoch 75 Euro, bis das älteste Kind drei bzw. sechs Jahre alt ist oder bei einem Geschwisterkind mit Behinderungen im Haushalt bis das Kind 14 Jahre alt ist.

Bayerisches Familiengeld

 

Alle Eltern von ein- und zweijährigen Kindern erhalten das Bayerische Familiengeld, unabhängig von Einkommen, Erwerbstätigkeit und Art der Betreuung.  Das Familiengeld beträgt 250 Euro pro Monat, ab dem dritten Kind 300 Euro pro Monat.

Antrag auf Familiengeld

Bayerisches Krippengeld

 

Eine neue Familienleistung seit Januar 2020: Eltern mit Krippenkindern ab dem zweiten Lebensjahr erhalten pro Monat eine Erstattung von bis zu 100 Euro der Krippenbeiträge. Das Krippengeld wird bis zu einem Haushaltseinkommen von 60.000 Euro gezahlt. Pro Geschwisterkind erhöht sich die Grenze um 5000 Euro.

Antrag auf Krippengeld

Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns

 

Der Mindestlohn beträgt seit Oktober 2022 12 Euro pro Stunde. Der Mindestlohn gilt auch für Minijobs. Bei einem Minijob darfst du monatlich höchsten 520 Euro verdienen. Damit der mit Mindestlohn vergütete Minijob für dich steuer- und so­zial­ver­si­che­rungs­frei bleibt, darfst du seit Oktober 2022 maximal 43,33 Stunden im Monat arbeiten. 

Mindestvergütung für Auszubildende und Erleichterung der Teilzeitausbildung

 

Für Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2023 beginnen, gilt für das erste Ausbildungsjahr eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung von 620 statt bisher 585 Euro. Für die folgenden Ausbildungsjahre gelten dann die entsprechenden Erhöhungen, das heißt:

plus 18 % im zweiten Jahr (min. 690,30 Euro)
plus 35 % im dritten Jahr (min. 789,75 Euro)
plus 40 % im vierten Jahr (min. 819 Euro)

Ist der Arbeitgeber tarifgebunden, gelten die höheren Tarifentgelte.

Auch können Auszubildende eine um bis zu 50 Prozent verkürzte Arbeitszeit vereinbaren, ohne wie bisher ein berechtigtes Interesse daran nachweisen zu müssen. Einzige Voraussetzung ist die Zustimmung des Ausbildungsbetriebs.

Familienbezogene Leistungen in Bayern im Überblick

Stand Februar 2020

Das Faltblatt bietet eine Übersicht über Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld, Elterngeld (+Plus), Bayer. Familiengeld, Bayer. Krippengeld und Unterhaltsvorschuss sowie Informationen zu steuerlichen Maßnahmen für Alleinerziehende und Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Faltblatt, Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V., Landesverband Bayern e.V. (Hrsg.), 2020, mehr

Wenn das Einkommen nicht reicht

 

Die Broschüre „Informationen für Alleinerziehende: „Wenn das Einkommen nicht reicht – Ihre Ansprüche. Kinderzuschlag, Wohngeld & Co“ gibt Alleinerziehenden einen Überblick über relevante Leistungen. Neben den Neuerungen beim Kinderzuschlag informiert die Broschüre vor allem über Wissenswertes zum Wohngeld und zu ergänzenden SGB II-Leistungen. Sie beantwortet Fragen, die sich speziell für Alleinerziehende stellen: Gibt es Wechselwirkungen von Leistungen mit dem Kindesunterhalt/Unterhaltsvorschuss? Hat eine Umgangsregelung Folgen auf den Leistungsanspruch? Dazu gibt es praktische Tipps, anschauliche Beispiele und eine Übersicht, welche Leistungen zuerst beantragt werden müssen.

Broschüre, 24 Seiten, Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V. – Bundesverband (Hrsg.), 2020, mehr

Sozialfibel

 

In der Sozialfibel finden Sie von A-Z die wichtigsten sozialen Hilfen, Leistungen und Rechte mit ihren Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsgrundlagen.

Broschüre, 528 Seiten, Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (Hrsg.), Juli 2019,  mehr

Weitere Tipps und Infos zur Situation Alleinerziehender

...erhalten Sie in unserem Ratgeber „Allein erziehend – Tipps und Informationen“. Er führt Sie nach einer Trennung oder Scheidung durch den Dschungel von rechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf Existenzsicherung, Unterhalt, Umgang, Sorgerecht und vieles mehr. Den Ratgeber gibt es auch in türkischer  und arabischer Sprache.

Taschenbuch, aktualisierte Ausgabe 24, 240 Seiten, Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V., Bundesverband e.V. (Hrsg.) 2020, mehr

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