Sorgerecht

Viele Eltern behalten auch nach einer Trennung und Scheidung die gemeinsame Sorge für ihre Kinder. Damit bleiben die Pflicht und das Recht, für die gemeinsamen Kinder zu sorgen, bei beiden Eltern. Aber Trennung und Scheidung verändern die Bedingungen, unter denen die Eltern sich dieser Aufgabe stellen müssen.

 

Gemeinsame Sorge

 

Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt, gliedert sich die gemeinsame Sorge in zwei Bereiche auf: In Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung müssen die Eltern weiterhin einvernehmliche Entscheidungen treffen, während der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, in der Regel in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheiden kann.
Um zwischen den Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung und denen des täglichen Lebens unterscheiden zu können, gilt folgende Faustformel: Entscheidungen, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben sind Entscheidungen des täglichen Lebens – Entscheidungen, die nicht häufig vorkommen und schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, sind Entscheidungen von erheblicher Bedeutung.
Unter Angelegenheiten des täglichen Lebens fallen Fragen der täglichen Betreuung des Kindes, wie z. B. die Ernährung, die Schlafenszeiten, der Schulalltag, die Freizeitgestaltung und der Alltagsumgang mit Freund*innen.
Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sind beispielsweise Auswanderung, religiöse Erziehung, die Wahl der Schule, die Änderung des Familiennamens oder die Schutzimpfung, selbst wenn es sich um eine Standard- oder Routineimpfung handelt.

Zu den Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung gehört auch die Grundentscheidung, bei welchem Elternteil das Kind nach der Trennung lebt. Deshalb müssen die Eltern diese Entscheidung gemeinsam treffen.

Bei Gefahr im Verzug haben beide Eltern die alleinige Entscheidungs- und Handlungsbefugnis. Das ist dann der Fall, wenn dem Kind Nachteile von erheblichem Ausmaß drohen, zu deren Abwendung sofortiges Eingreifen notwendig und eine vorherige Kontaktaufnahme zum anderen Elternteil nicht möglich ist, beispielsweise bei Unfällen, Krankheiten oder auf Reisen.

 

Bei gemeinsamer Sorge kann eine tatsächliche gemeinsame Verantwortungsübernahme oftmals mithilfe einer Elternvereinbarung erreicht werden, in der die Eltern freiwillige Vereinbarungen zur konkreten Ausgestaltung der Sorge, aber auch über Umgang und Unterhalt treffen. Der VAMV hat hierfür eine Mustervereinbarung entwickelt. In einer solchen Elternvereinbarung empfiehlt es sich, folgende Punkte zu regeln: den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, die Handhabung bestimmter Angelegenheiten des täglichen Lebens sowie die Verständigung über Erziehungsziele und grundsätzliche Entscheidungen in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung. Und, über sorgerechtliche Inhalte hinaus, auch die Ausgestaltung des Umgangs inklusive Absprachen zu den Ferien und Feiertagen, den Kindesunterhalt und die Vorgehensweise im Konfliktfall.
Auf der Grundlage dieser Vereinbarung können Eltern die tatsächliche Ausübung der gemeinsamen Sorge für die Zukunft vereinbaren und regeln. Die Mustervereinbarung können Eltern selbst oder mit der Unterstützung von Beratungsstellen, vom Jugendamt oder Anwält*innen ausfüllen und unterschreiben.

 

Können sich Eltern, die zu einer gemeinsamen Entscheidung verpflichtet sind, in einer Angelegenheit, die für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so empfiehlt es sich, Hilfe bei einem neutralen Dritten zu suchen, beispielsweise bei einer Beratungsstelle oder einem*einer Mediator*in. Kommt es trotzdem zu keiner Einigung, so können sich die Eltern an das Familiengericht wenden. Dieses entscheidet jedoch nicht die strittige Frage selbst, sondern überträgt einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis. Dabei ist entscheidend, welcher Standpunkt nach Überzeugung des Gerichtes sachlich besser begründet ist und dem Wohl des Kindes dient.

Sind Eltern bei der Geburt ihres Kindes miteinander verheiratet, haben sie das gemeinsame Sorgerecht für das Kind. Dieses bleibt auch nach einer Scheidung weiter bestehen, es sei denn, ein Familiengericht ordnet eine andere Sorgerechtsregelung an, beispielsweise weil ein Elternteil einen Antrag auf alleinige Sorge stellt.

Sind Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, können sie durch eine übereinstimmende Sorgeerklärung (auch „gemeinsame Sorgeerklärung“ genannt) die gemeinsame Sorge für ihr Kind ausüben. Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden, bei einem*einer Notar*in oder beim zuständigen Jugendamt. Eine Frist für die Sorgeerklärung gibt es nicht: Sie kann bis zur Volljährigkeit des Kindes abgegeben werden. Ebenso kann sie bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben werden, auch wenn die Wirkung des gemeinsamen Sorgerechts erst mit der Geburt des Kindes eintritt. Haben Eltern durch eine Sorgeerklärung das gemeinsame Sorgerecht bekommen, können sie dies allerdings nicht einfach durch eine gegenteilige Erklärung wieder rückgängig machen. Trennen sie sich, dann gelten für diese Eltern dieselben Bestimmungen wie für geschiedene Eltern: Die gemeinsame Sorge bleibt auch nach der Trennung bestehen, es sei denn, ein Familiengericht ordnet eine andere Regelung an. Eltern, die nach der Geburt des Kindes heiraten, erhalten mit der Heirat das gemeinsame Sorgerecht.

Alleinige Sorge

 

Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind und auch keine Sorgeerklärung abgegeben haben, hat die Mutter mit Geburt des Kindes die alleinige Sorge.

Haben Eltern nach einer Trennung oder Scheidung die gemeinsame Sorge, so kann jeder Elternteil einen Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge stellen. Dieser Antrag hat Erfolg, wenn der andere Elternteil zustimmt oder die Alleinsorge dem Wohle des Kindes am besten entspricht. Letzteres trifft zu, wenn die Voraussetzungen der Ausübung der gemeinsamen Sorge fehlen. Diese setzt ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. So kann ein nachhaltiger und tiefgreifender Elternkonflikt dazu führen, dass es an einer Grundlage für ein Zusammenwirken im Sinne des Kindeswohls fehlt. Das Gericht wägt bei der Entscheidung darüber in einer einzelfallbezogenen und umfassenden Betrachtung alle für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände ab. Dass Eltern in Einzelfragen verschiedener Meinung sind und ihre Meinungsverschiedenheiten im Einzelfall streitig ausgetragen haben, genügt dafür jedoch regelmäßig nicht. Ab seinem 14. Geburtstag kann ein Kind der Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil widersprechen.

Das alleinige Sorgerecht wird von einer Beistandschaft beim Jugendamt (zur Feststellung der Vaterschaft oder Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen) nicht eingeschränkt. Sollten Sie eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (eine sogenannte „Negativbescheinigung“) für Ihr Kind benötigen, z. B. um Ausweisdokumente zu beantragen, können Sie diese bei Ihrem zuständigen Jugendamt erhalten.

 

Sorgerechtsantrag

 

Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind und auch keine Sorgeerklärung abgegeben haben, hat die Mutter mit Geburt des Kindes die alleinige Sorge.

Der Vater, der das Sorgerecht mit der Mutter zusammen ausüben möchte, kann mit ihr zusammen eine Sorgeerklärung abgeben, was das Einverständnis der Mutter voraussetzt. Er kann auch allein eine Sorgeerklärung beim Jugendamt abgeben und die Mutter auffordern, ebenfalls eine Sorgeerklärung abzugeben, wodurch die Eltern die gemeinsame Sorge erlangen würden.

Stimmt die Mutter dem gemeinsamen Sorgerecht nicht zu, kann der Vater bei Gericht einen Antrag auf gemeinsame Sorge stellen (§ 1626 a Abs. 2 S. 1 BGB). Das Gericht überträgt die gemeinsame Sorge den Eltern, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Möchte der Vater das Sorgerecht haben und stimmt die Mutter dem gemeinsamen Sorgerecht nicht zu, kann der Vater  bei Gericht nicht nur einen Antrag auf gemeinsame Sorge stellen, sondern auch einen Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge (§ 1671 Abs. 2 S. 1 BGB). Dieser Antrag hat Erfolg, wenn die gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Was dem Wohl des Kindes am besten entspricht, bewertet das Gericht unter Einbeziehung aller Lebensumstände.

Voraussetzung für einen Sorgerechtsantrag ist, dass die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt wurde. Die Vaterschaft kann bereits vor der Geburt anerkannt werden, hierzu ist die Zustimmung der Mutter erforderlich. Stimmt die Mutter der Vaterschaftsanerkennung nicht zu, kann der Vater nach der Geburt des Kindes einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft stellen.
Hat der Vater den Antrag auf gemeinsame Sorge beim Gericht gestellt, lässt das Gericht der Mutter den Antrag zustellen und setzt ihr eine Frist zur Stellungnahme. Das bedeutet, dass die Mutter sich innerhalb dieser Frist schriftlich zum Antrag des Vaters äußern und Gründe darlegen muss, die gegen die gemeinsame Sorge sprechen. Post von dem*der Anwält*in des Vaters oder vom Vater selbst kann den Antrag nur ankündigen, die Aufforderung zur Stellungnahme kommt direkt vom Gericht.

Sorge nach Tod eines Elternteils

 

Bei vorheriger gemeinsamer Sorge kann der Tod eines Elternteils, eine Entziehung des Sorgerechts durch das Familiengericht oder eine Verhinderung des anderen Elternteils dazu führen, dass ein Elternteil das Sorgerecht allein ausübt. Bei vorheriger alleiniger Sorge eines Elternteils kann in diesen Fällen durch das Gericht eine Übertragung der Alleinsorge auf den anderen Elternteil erfolgen.

 

Sorge bei Kindeswohlgefährdung

 

Besteht die Gefahr, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist, z. B. bei berechtigter Angst vor Kindesentführung oder vor anderen gefährdenden Verhaltensweisen eines Elternteils, besteht die Möglichkeit, im Zuge einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht vorläufig die alleinige elterliche Sorge übertragen zu bekommen. Die Vorläufigkeit besteht so lange, bis in der Hauptsache entschieden wird.

Elternvereinbarung

Gemeinsam Sorgeverantwortung übernehmen!

Immer mehr Eltern haben auch als getrennt lebende Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder. Gemeinsames Sorgerecht bedeutet, dass Sie als Eltern viele Entscheidungen, insbesondere solche von erheblicher Bedeutung für das Kind gemeinsam treffen müssen, auch wenn Sie getrennt leben.

Um Konflikte zu vermeiden, kann es hilfreich sein, eine Elternvereinbarung zu treffen. Mit der vorliegenden Elternvereinbarung können Eltern und Kinder ihre Vorstellungen von der künftigen Gestaltung der gemeinsamen Sorge und der elterlichen Verantwortung bei Getrenntleben der Eltern dokumentieren. Die Elternvereinbarung beinhaltet unter anderem Absprachen zum Aufenthalt des Kindes, zum Umgang und zum Unterhalt. Diese Absprachen werden gemeinsam unter Einbeziehung aller Betroffenen ausgehandelt und schriftlich festgehalten. Eine kurze Einführung in die rechtlichen Grundlagen und einige Tipps und Informationen erleichtern das Ausfüllen.

Beim Besprechen und Aushandeln einzelner Punkte der Elternvereinbarung werden mögliche Konflikte zu einem frühen Zeitpunkt ersichtlich und können durch aktive Elternarbeit – zum Beispiel durch die Inanspruchnahme von Beratung – behoben werden. So kann die Elternvereinbarung die Grundlage für ein konstruktives und kooperatives Miteinander schaffen.

Faltblatt mit eingelegter Elternvereinbarung, Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V., Bundesverband e.V. (Hrsg.), Berlin 2016, mehr

Neuregelung des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern

Handreichung für die Beratung

Die Neuregelung des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern ist im Mai 2013 in Kraft getreten. Nach der Geburt des Kindes liegt die alleinige Sorge weiterhin bei der Mutter, es sei denn die Eltern regeln einverständlich die gemeinsame Sorge mit einer Sorgeerklärung. Neu ist seit 2013, dass auch gegen den Willen der Mutter ein Gericht auf Antrag des Vaters das gemeinsame Sorgerecht anordnen kann. Neu ist dabei ein schriftliches Verfahren mit kurzen Fristen, in dem die Mutter darlegen muss, warum die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht.

Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter hat in einer kurzen Handreichung die neue Rechtslage und das neue Verfahren dargestellt mit Empfehlungen für ein Beratungsgespräch und das weitere Vorgehen. Diese Handreichung richtet sich in erster Linie an Beraterinnen und Berater.

Broschüre, 16 Seiten, Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V., Bundesverband (Hrsg.), Berlin 2013, mehr

Weitere Tipps und Infos zur Situation Alleinerziehender

…erhalten Sie in unserem Ratgeber „Allein erziehend – Tipps und Informationen“. Er führt Sie nach einer Trennung oder Scheidung durch den Dschungel von rechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf Existenzsicherung, Unterhalt, Umgang, Sorgerecht und vieles mehr. Den Ratgeber gibt es auch in türkischer  und arabischer Sprache.

Taschenbuch, aktualisierte Ausgabe 24, 240 Seiten, Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V., Bundesverband e.V. (Hrsg.) 2020, mehr

Wollen Sie sich regelmäßig über aktuelle Lage Alleinerziehender informieren oder benötigen Sie eine Beratung? Wir helfen Ihnen gerne weiter!