Vorsorgen & Erben

Wer regelt Ihre Angelegenheiten, wenn Sie es nicht mehr können oder nicht da sind? Wer kümmert sich um Ihre minderjährigen Kinder? Was passiert im Erbfall und wie Sie Ihr Nachlass regeln können? Jeder kann unabhängig vom Alter in Situationen geraten, wenn andere für ihn entscheiden müssen. Die entsprechende Vorsorge und letztwillige Verfügung helfen, damit das in Ihrem Sinne geschieht. Diese sollten Sie in gesunden Tagen treffen.

 

Vorsorgen

 

Sorgerecht

 

Wer seine Vorsorge regelt, muss auch an seinen Nachwuchs denken. Rund 1.000 Kinder in Deutschland verlieren jährlich beide Elternteile. Wer dann das Sorgerecht bekommt, ist nicht immer eindeutig und muss oft gerichtlich geklärt werden. Ohne Sorgerechtsverfügung bestimmt das Familiengericht oder das Jugendamt einen Vormund (§ 1773 BGB).

Sorgerechtsverfügung

Eltern müssen viele Entscheidungen über das Leben ihrer Kinder treffen, aber über den Tod hinaus zu planen, fällt jedem schwer. Daher ist es gerade für Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern wichtig, sich für den Unglücksfall Gedanken zu machen, wer die Kinder dann betreuen soll. Sie können mit einer schriftlichen Sorgerechtsverfügung die Weichen nach ihren Wünschen stellen, ansonsten entscheidet meist das Gericht darüber, wo und bei wem die Kinder aufwachsen sollen. Erst ab 14 Jahren haben Kinder bei der Wahl ihres Vormunds ein Mitspracherecht.

Alleiniges oder gemeinsames Sorgerecht

Leben die Eltern getrennt oder sind geschieden, ist der Verbleib der Kinder beim Tod eines Elternteils davon abhängig, ob ein gemeinsames oder alleiniges Sorgerecht vereinbart wurde.

Beim gemeinsamen Sorgerecht bleibt beim Tod nur eines Elternteils das alleinige Sorgerecht beim überlebenden Partner. Der überlebende ist dann allein sorgeberechtigt. Das betrifft auch getrennt lebende oder geschiedene Paare.

Lag das alleinige Sorgerecht bei dem verstorbenen Elternteil, dann entscheidet das Familiengericht darüber, wer sich um die minderjährigen Kinder kümmern soll. Dies wird meist der überlebende Elternteil sein – selbst wenn dieser vorher vom Sorgerecht ausgeschlossen war (§ 1680 Abs. 2 BGB). Das Gericht muss dabei jedoch das Wohl des Kindes berücksichtigen. Ist dies beim überlebenden Elternteil aus Sicht des Gerichtes nicht gewährleistet, bestimmt es mit Unterstützung des Jugendamtes einen geeigneten Vormund (§1773, 1774 BGB).

Wichtig! Die weitverbreitete Annahme, dass Taufpaten die Vormundschaft erhalten, ist falsch! Sie haben nur eine kirchliche, aber keine rechtliche Funktion. Im Gegensatz zum Erbe gibt es beim Sorgerecht keine „gesetzliche Reihenfolge“. Das Sorgerecht bekommen nach dem Tod der Eltern nicht automatisch Großeltern, Verwandte oder Taufpaten.

Bei der Auswahl eines Vormundes werden vom Gericht Verwandte des Kindes bevorzugt bzw. versucht, bei der Eignung auch den vermutlichen Willen der Eltern, die Bindung der Kinder an bestimmte Personen oder die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Praxis bleibt allerdings schwierig, da der Vormund nicht automatisch das Kind bei sich aufnehmen muss, sondern auch eine Pflegefamilie bestimmen kann oder bei bestimmten Rechtsgeschäften die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist.

Alleinerziehende können daher im Voraus regeln, wer sich nach ihrem Tod um ihre Kinder kümmern soll. Die Sorgerechtsverfügung kann Teil eines Testamentes sein, aber auch unabhängig davon erstellt werden. Die Voraussetzung ist, dass die Verfasser sorgeberechtigt sind und damit rechtlich gesehen ein Benennungsrecht (§ 1777 BGB) haben.

Alleinerziehende Mütter und Väter können auch explizit eine Person, z.B. den anderen Elternteil, von der Vormundschaft ausschließen, wenn der allein sorgeberechtigte Elternteil in der Vergangenheit „schlechte Erfahrungen“ gemacht hat (§1782 BGB). Dazu ist allerdings eine ausführliche und nachweisbare Begründung notwendig, weshalb die Übertragung des Sorgerechts auf den anderen Elternteil nicht dem Wohle des Kindes entspricht. Von den Wünschen, die in der Verfügung stehen, darf das Gericht nur abweichen, wenn es berechtigte Zweifel hat, ob die vorgeschlagene Person als Vormund geeignet ist.

 

Wer sichergehen möchte, dass alle Anordnungen für den Ernstfall auch umgesetzt werden, sollte im Vorfeld mit allen Beteiligten sprechen, insbesondere mit dem gewünschten Vormund. Auch die Interessen älterer Kinder sollten berücksichtigt werden.

Was muss in der Sorgerechtsverfügung stehen und welche Formalien zu beachtet sind?

In der Sorgerechtsverfügung sollte namentlich benannt werden, wer für den Fall des Todes oder einer schweren Krankheit als Vormund eingesetzt werden soll.

 

Es ist unbedingt zu empfehlen, einen Ersatzvormund zu benennen.

Darüber hinaus können bestimmte Personen auch explizit ausgeschlossen werden. Im Rahmen der Verfügung können Personensorge und Vermögenssorge auch getrennt werden. Wenn allerdings eine gesonderte Person die Verwaltung des Erbes (Vermögenssorge) übernimmt, ist die Anordnung einer Pflegschaft durch das Familiengericht notwendig.

Der Sorgeberechtigte sollte die Verfügung handschriftlich verfassen und unterschreiben und mit Ort und Datum versehen – am Besten im Beisein von Zeugen. Sie sollte an einem Ort deponiert werden, an dem sie auch gefunden wird, z.B. zu Hause in einem Notfallordner, bei einer Vertrauensperson, beim Anwalt oder beim Notar. Alternativ kann eine Sorgerechtsverfügung immer unter Einbeziehung eines Notars als notarielle Verfügung verfasst werden.

Bei nicht verheirateten Elternteilen mit gemeinsamem Sorgerecht sollten die Sorgerechtsverfügungen separat verfasst und unterschrieben werden.

HINWEIS: Benennen die zwei sorgeberechtigten Elternteile verschiedene Personen als Vormund, gilt die Verfügung des Letztverstorbenen.

Vorsorge für den Ernstfall

 

Was passiert nun, wenn wir durch Unfall, Krankheit oder Alter in eine Situation kommen, in der wir wichtige Angelegenheiten unseres Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln können? Dann stellen sich u.a. folgende Fragen:

  • WER handelt und entscheidet für mich?
  • WER erledigt Bankgeschäfte, organisiert ambulante Hilfe oder kündigt meine Wohnung?
  • WIE werde ich ärztlich versorgt?
  • WER kümmert sich um meine persönlichen Wünsche und Bedürfnisse?
  • WER kümmert sich um meine Kinder, wenn ich nicht mehr in der Lage dazu bin?

 

WICHTIG ist zu wissen: Wenn rechtsverbindliche Erklärungen und Entscheidungen gefordert sind, dürfen Ehegatte oder Kinder Sie nicht gesetzlich vertreten! Angehörige können Sie nur vertreten, wenn eine rechtsgeschäftliche Vollmacht vorliegt oder wenn sie einen gerichtlich bestellten Betreuer haben.

 

Vorsorgevollmacht

Die Vollmacht zur Vorsorge regelt, WER rechtsgeschäftlich Entscheidungen trifft. Sie benennt also bestimmte Personen ihres Vertrauens, die stellvertretend für Sie im Bedarfsfall handeln und entscheiden. Es können auch mehrere Bevollmächtigte für verschiedene Aufgaben (z.B. Gesundheitsvorsorge, Vermögensangelegenheiten) beauftragt werden. Mit der Vorsorgevollmacht sollen die persönlichen Angelegenheiten so geregelt sein, dass im Falle der eigenen Handlungsunfähigkeit eine rechtliche Betreuung vermieden werden kann. Zu empfehlen ist auch, Ersatzbevollmächtigte zu benennen für den Fall, dass Bevollmächtigte „im Ernstfall“ verhindert sind.

Die Vorsorgevollmacht muss nicht handschriftlich verfasst sein, aber sie muss Ort, Datum und vollständige Unterschrift enthalten.

 

WICHTIG: Inhalte der Vollmacht, persönliche Wünsche und Bedürfnisse unbedingt mit dem Bevollmächtigen besprechen! Eine Vollmacht zur Vorsorge ist nur dann uneingeschränkt brauchbar, wenn sie an keine Bedingungen geknüpft ist.

 

Betreuungsverfügung

Wenn Sie keine nahestehende Vertrauensperson haben, der Sie eine Vollmacht erteilen wollen, empfiehlt sich die Festlegung einer Betreuungsverfügung. Darin können sie festlegen, WEN Sie als Betreuer (gesetzlicher Vertreter) wünschen, wenn sie infolge eines Unfalls, einer Erkrankung oder im Alter Ihre Angelegenheiten nicht mehr ganz oder teilweise selbst regeln können. Sie können dabei auch festlegen, wen sie keinesfalls als Betreuer haben wollen. Die Wünsche sind für das Betreuungsgericht grundsätzlich verbindlich.
Die konkreten Inhalte einer Betreuungsverfügung hängen wesentlich von der individuellen Lebenssituation und den persönlichen Bedürfnissen ab. Es kann sich beispielsweise auf die Bereiche persönliche Angelegenheiten, Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten beziehen und im Falle einer Pflegebedürftigkeit, die Wünsche zur Versorgung bzw. zu einer Heimunterbringung genauer beschreiben. Diese Wünsche sind für den Betreuer ebenso verbindlich wie ihre Einstellung zur ärztlichen Behandlung, die Sie dann im Einzelnen in einer Patientenverfügung niedergelegt haben und die ebenfalls vom Betreuer zu beachten ist.

Die Betreuungsverfügung sollte schriftlich und mit Ort, Datum und Unterschrift abgefasst werden. Die Unterschrift kann auch durch die Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigt werden.

 

Patientenverfügung

In der Patientenverfügung können Sie schriftlich bestimmen, WAS die ärztliche Behandlung im Notfall umfassen soll. Sie können damit vorausschauend gegenüber Angehörigen, Bevollmächtigten oder dem Betreuer Ihre Vorstellungen für eine medizinische Behandlung äußern, falls Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind.  Wer volljährig und einwilligungsfähig ist, kann eine Patientenverfügung verfassen. Das Gesetz trifft keine Aussage über Patientenverfügungen Minderjähriger. In jedem Fall sind aber die Willensäußerungen aufgeklärter und einwilligungsfähiger Minderjähriger bei der Entscheidungsfindung zu beachten.
Eine eindeutige Patientenverfügung ist für den behandelnden Arzt direkt bindend. Sie ist um so hilfreicher, je zeitnaher und konkret krankheitsbezogener sie formuliert ist. Deshalb ist es empfehlenswert, eine einmal niedergelegte Patientenverfügung in bestimmten Zeitabständen und bei schwerer Erkrankung zu überprüfen, zu aktualisieren und erneut zu unterschreiben. Sie kann auch jederzeit wieder geändert oder widerrufen werden.

Da die Patientenverfügung in erster Linie eine Anweisung an den zu behandelnden Arzt darstellt, sollte sie nicht nur allgemein gehaltene Formulierungen enthalten wie z.B. „in Würde sterben“, sondern ganz individuell festlegen, unter welchen Bedingungen eine Behandlung nicht begonnen oder lebenserhaltende Maßnahmen nicht fortgesetzt werden dürfen.

Empfehlenswert ist das Formularmuster z.B. unter https://patientenverfuegung.beck.de, es entspricht dem neuesten Stand von Medizin und Recht, bietet verschiedene Entscheidungsvorschläge an und enthält auch medizinische Erläuterungen. Sie kann zudem individuell ergänzt und falls bereits eine schwere Erkrankung vorliegt, an ihre persönliche Situation angepasst werden.

Die Kombination von Vollmacht und Patientenverfügung ist empfehlenswert, da damit sichergestellt ist, dass Ihr Wille im Zweifel von einer Vertrauensperson vertreten wird, die auch rechtlich für Sie sprechen darf.

Aufbewahren der Vollmachten

Zum Schluss stellen sich die Fragen, wie das Gericht im Bedarfsfall von meinen Vollmachten erfährt und wo der Bevollmächtigte meine Verfügungen findet? Es ist wichtig, dass die Vollmachten im Notfall oder nach Ihrem Tod schnell auffindbar sind. Zur Aufbewahrung bieten sich folgende Möglichkeiten an:

→ Sie können die Vollmacht oder die Betreuungsverfügung gebührenpflichtig beim Zentralen Versorgungsregister der Bundesnotarkammer (www.vorsorgeregister.de) registrieren lassen. Das Gericht erfährt dann im Bedarfsfall von der Vollmacht. Die registrierten Daten können nur vom Gericht eingesehen werden.

→ Sie können eine Hinweiskarte anlegen, die Sie zusammen mit Ihren Ausweispapieren immer mit sich führen, damit im Bedarfsfall die wichtigen Personen schnell benachrichtigt werden können.

→ Wichtig: Handlungsfähig ist Ihr Bevollmächtigter nur dann, wenn er die Vollmacht im Original vorweisen kann. Daher bewahren Sie die Vollmacht für den Ernstfall an einem für den Bevollmächtigten gut zugänglichen Ort auf, übergeben Sie die Vollmacht einer Vertrauensperson zur treuhänderischen Verwahrung oder lassen Sie das Original amtlich verwahren und dem Vormund eine Kopie geben.

Erben

 

Grundbegriffe des Erbrechts

Erbfall
Der Erbfall tritt mit dem Tod des Erblassers von alleine ein. Man kann auch erben, ohne es zu wissen. Erbe ist, wer beim Tod einer Person kraft Verfügung (Testament oder Erbvertrag) oder kraft Gesetz (gesetzliche Erbfolge) Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen wird. Erben können zunächst nur natürliche oder juristische Personen sein. Sind mehrere Miterben vorhanden, ist jeder zu einem Bruchteil am gesamten Nachlass beteiligt.

Nachlass (Erbschaft)
Vererbt werden nicht einzelne Gegenstände, sondern immer der ganze Nachlass mit allen Aktivwerten (z.B. Bankvermögen, Bargeld, Gegenstände, Grundstücke) und mit allen Schulden.

Der Erblasser kann aber seine Wünsche, wie aufgeteilt werden soll, durch eine Teilungsanordnung im Testament genau festlegen. Eine weitere Möglichkeit, dass einzelne Nachlassgegenstände oder eine Geldsumme eine bestimmte Person erhalten soll, ist das Vermächtnis. Mit einer solchen Anordnung hat der Vermächtnisnehmer gegen die Erben einen Anspruch auf Überlassung der Gegenstände oder Zahlung der Geldsumme.

Ausschlagung des Erbes
Es besteht auch die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn zu befürchten ist, dass der Nachlass überschuldet ist. Die Ausschlagungsfrist ist sehr kurz und beträgt im Regelfall sechs Wochen. Die Erklärung zur Ausschlagung muss dem Nachlassgericht gegenüber zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden. Ein bloßer Brief an das Nachlassgericht genügt hier nicht.

Hinweis: Wenn ich ein Erbe ausschlage, verliere ich auch den Pflichtteil! Wenn ein minderjähriges Kind erbt, müssen beide sorgeberechtigten Eltern des Kindes das Erbe ausschlagen.

Erbfolge

Wenn kein Testament vorliegt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. In der gesetzlichen Erbfolge kommen die Blutsverwandten sowie der Ehegatte zum Zug, zu erben und zwar in einer ganz bestimmten Reihenfolge. Das BGB geht dabei vom Familienerbrecht aus und teilt die Verwandten in vier bestimmte Ordnungen ein (sog. Parentelsystem).

Der Ehegatte
Der Ehegatte hat neben den Verwandten ein gesetzliches Erbrecht. Voraussetzung ist eine wirksame Ehe. Der Umfang hängt davon ab, welcher Güterstand in der Ehe gegolten hat (in der Regel Zugewinngemeinschaft, wenn nichts anderes durch einen Ehevertrag vereinbart ist), ob Verwandte des Erblassers vorhanden sind und welcher Ordnung diese angehören.

Eingetragene Lebenspartnerschaft
Gemäß § 10 LPartG ist eine eingetragene Lebenspartnerschaft auch mit einem Erbrecht verbunden, sodass der/die überlebende Lebenspartner/in ebenso wie ein Ehegatte behandelt wird.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet kein gesetzliches Erbrecht. Hier kann der/die Partner/in nur durch ein Testament oder einen Erbvertrag bedacht werden.

Gesetzliche Erbfolge
Erben 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Verstorbenen:
Kinder, Enkel, Urenkel usw.
Erben 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge:
Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten…
Erben 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge:
Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen …
Erben 4. Ordnung sind entfernte Verwandte des Erblassers.

Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern
Die nichtehelichen Kinder waren in Bezug auf die Mutter im Erbrecht schon immer ehelichen Kindern gleichgestellt. Seit 1. April 1998 (Zeitpunkt des Erbfalls) sind Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, uneingeschränkt gegenüber ihrer Mutter und ihrem Vater erbberechtigt und damit ehelichen Kindern vollkommen gleichgestellt.

Stiefkinder / Pflegekinder
Stiefkinder oder Pflegekinder, auch wenn sie jahrzehntelang im Haushalt des Erblassers gelebt haben, gehören nicht zu den gesetzlichen Erben, es sei denn, sie sind adoptiert worden. Sollen sie am Nachlass beteiligt werden, so muss der Erblasser dies in einem Testament oder einem Erbvertrag ausdrücklich anordnen.

Adoptierte Kinder
Adoptierte Kinder beerben die Adoptiveltern wie eheliche Kinder, wenn sie nach dem 1. Januar 1977 in Deutschland adoptiert worden sind. Vor diesem Stichtag und bei Adoptionen im Ausland können

Besonderheiten gelten. Der angenommene/adoptierte Minderjährige als „eheliches Kind des Annehmenden“ scheidet dann aus seiner eigenen leiblichen Familie völlig aus und ist nur noch mit dem Adoptiveltern und deren Angehörigen verwandt.

 Erbengemeinschaft vermeiden, Testament machen! Zur Testamentsgestaltung bei sog. Patchwork-Familien juristischen Rat einholen!

Formen letztwilliger Verfügung

 

Es gibt die Möglichkeit, über die gesetzliche Erbfolge hinaus seinen letzten Willen zur Vermögensaufteilung durch ein Testament oder durch Erbvertrag zu steuern.

Testament

Das Testament ist eine einseitige Willenserklärung. Es kann vor einem Notar errichtet werden, es besteht aber auch die Möglichkeit eines privatschriftlichen Testaments. Selbst ein notarielles Testament kann jederzeit – auch durch ein privatschriftliches Testament – widerrufen werden.
Ein privatschriftliches Testament ohne die Hilfe eines Notars muss von Anfang bis Ende eigenhändig handschriftlich (kein PC, keine Schreibmaschine) geschrieben sein. Auch Ort und Datum der Testamentserrichtung müssen handschriftlich angegeben werden und am Ende der Erklärung mit Vor- und Familiennamen unterschrieben werden.

In einem Testament kann eine Person (auch juristische Personen wie z.B. Vereine) als Alleinerbe eingesetzt werden oder es können mehrere Personen zu bestimmten Anteilen als Erben bestimmt werden (nur Quoten, keine Gegenstände).

„Ersatzerben“ können für den Fall eingesetzt werden, dass der zunächst eingesetzte Erbe schon vor dem Erbfall verstirbt. Die Einsetzung von „Vor- oder Nacherben“ ist ebenfalls möglich, dabei ist der Vorerbe gewissen Verfügungsbeschränkungen unterworfen, um sicherzustellen, dass der Nacherbe den Nachlass erhält (z.B. darf er das Grundstück nicht verkaufen).

Auch die Einsetzung von „Schlusserben“ ist häufig bei Testamenten unter Ehegatten zu finden. Dabei wird der überlebende Ehegatte zunächst als Alleinerbe des zuerst versterbenden Ehegatten eingesetzt und der überlebende Ehegatte wird dann vom Schlusserben beerbt, in der Regel sind das die gemeinsamen Kinder (sog. Berliner Testament). Die Kinder als Schlusserben erhalten also (im Gegensatz zur gesetzl. Erbfolge) vom erstverstorbenen Ehegatten nur das, was sich noch im Nachlass des zuletzt Verstorbenen befindet.

In einem Testament kann ferner eine Testamentsvollstreckung angeordnet und ein Testamentsvollstrecker ernannt werden, der den Nachlass für die Erben verwaltet. Dies ist vor allem bei zerstrittenen Familienmitgliedern zu empfehlen, wenn z.B. Grundstücke oder Wertgegenstände zu veräußern sind.

Erbvertrag

Ein Erbvertrag kann nur vor einem Notar errichtet werden. Der Erbvertrag wird mit einer oder mehreren Personen geschlossen und bewirkt eine vertragliche Bindung an die darin getroffenen Verfügungen, die einseitig nur ganz ausnahmsweise wieder gelöst werden kann. Inhaltlich können

im Erbvertrag dieselben Verfügungen wie in einem Testament getroffen werden. Ein Erbvertrag empfiehlt sich z.B. bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften, da die Partner weder ein gesetzliches Erbrecht noch die Möglichkeit eines gemeinschaftlichen Testaments haben.

 

Pflichtteil

 

Pflichtteilsberechtigt sind nur enge Familienangehörige des Erblassers (Abkömmlinge, Eltern, Ehegatte/eingetragener Lebenspartner). Der Pflichtteil soll unter bestimmten Voraussetzungen eine Mindestbeteiligung an der Erbschaft sichern und schränkt insofern die Testierfähigkeit des Erblassers in gewisser Weise ein. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen den oder die Erben in Höhe des Wertes des halben gesetzlichen Erbteils. Es ist also zunächst der gesetzliche Erbteil zu bestimmen und dieser dann zu halbieren.

Um einen Pflichtteil geltend machen zu können müssen grundlegend zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Man muss zum Kreis der Personen gehören, die überhaupt berechtigterweise einen Pflichtteil fordern können und man muss durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen worden sein.

Der Pflichtteilsberechtigte muss den Erben anschreiben und ggf. Klage erheben, um Auskunft und Zahlung bei einem ordentlichen Gericht geltend machen zu können (3 Jahre Verjährung ab Kenntnis). Ein Pflichtteilergänzungsanspruch besteht, wenn der Erblasser wesentliche Teile des Vermögens einem Dritten als Schenkung vermacht. Eine Abschmelzung durch lebzeitige Schenkung kann nur bedingt unterlaufen werden.

Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter

Die Broschüre macht die Notwendigkeit einer Vorsorge für den rechtlichen Betreuungsfall deutlich. Gleichzeitig liefert sie konkrete Vorschläge für denjenigen, der sich zu einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung und möglichst auch zu einer hiermit kombinierten Patientenverfügung entschließt.

Die Broschüre „Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter“(ISBN 978-3-406-74415-0, Verlag C.H.Beck), Hrsg: Bayer. Staatsministerium der Justiz ist im Buchhandel erhältlich. Der Einzelverkaufspreis beträgt € 5,50. Sie kann außerdem kostenlos als pdf-Dokument hier heruntergeladen werden.

Vorsorge für den Erbfall

 

Für eine Testamentsgestaltung mit individuellen Regelungen, der Einsetzung von Vor- oder Nacherben oder bei gemeinschaftlichen Testamenten von Ehegatten etc. empfiehlt es sich, juristischen Rat einzuholen.
Was in einem Testament alles bestimmt werden kann sowie Formulierungsbeispiele für Testament und Erbvertrag, finden Sie in der Broschüre „Vorsorge für den Erbfall“ (ISBN 978-3-406-73992-7 , Verlag C.H.Beck), Hrsg: Bayer. Staatsministerium der Justiz. Sie ist im Buchhandel erhältlich. Der Einzelverkaufspreis beträgt € 5,50. Die Broschüre kann außerdem kostenlos hier als pdf-Dokument heruntergeladen werden.

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