Unterhalt

Jedes minderjährige Kind hat einen Unterhaltsanspruch, unabhängig davon, ob seine Eltern verheiratet sind oder nicht. Das Elternteil, mit dem das Kind nicht zusammenlebt ist barunterhaltspflichtig.

Solange Sie noch nicht geschieden sind, aber von Ihrem Ehegatten getrennt leben, haben Sie einen Anspruch auf Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB). Ehegattenunterhalt kommt bei geschiedenen Müttern und Väter in Betracht, wenn verschiedene Gründe vorliegen. Nicht verheiratete betreuende Mütter und Väter haben gegenüber dem anderen Elternteil des Kindes einen Unterhaltsanspruch auf Betreuungsunterhalt für mindestens drei Jahre nach der Geburt (§ 1615 BGB).

Weitere Fragen können sich stellen wie z.B.

  • Wieviel Unterhalt bekomme ich für mein Kind?
  • Muss der andere Elternteil auch für mich als betreuender Elternteil zahlen?
  • Wenn der Kindsvater nicht zahlen kann, an wen wende ich mich?
  • Was bedeutet die „Titulierung des Unterhaltsanspruchs“ und welchen Vorteil hat das?
  • Was bedeutet ein „dynamischer Unterhaltstitel“?
  • Was ist der Unterschied zwischen Mehrbedarf und Sonderbedarf?
  • Was ändert sich beim Unterhalt, wenn mein Kind volljährig wird?

Ehegattenunterhalt und Betreuungsunterhalt

 

Auch die Ehegatten haben eventuell Anspruch auf Unterhalt. Grundsätzlich gilt, dass beide Ehegatt/innen eigenverantwortlich für den eigenen Lebensunterhalt sorgen sollen. Ehegattenunterhalt wird nur bei vorliegenden Gründen gezahlt. Gründe können die Betreuung eines Kindes, Arbeitslosigkeit, Alter oder Krankheit sein. Bis zum dritten Lebensjahr des Kindes haben getrennt lebende und geschiedene Mütter und Väter grundsätzlich einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Danach gilt eine gesteigerte Pflicht zur Erwerbstätigkeit, wobei auch die Bedürfnisse des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind.

Nach der Trennung haben nicht verheiratete Mütter und Väter gegenüber dem anderen Elternteil des Kindes einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Dieser gilt grundsätzlich drei Jahre nach der Geburt des Kindes, soweit von Ihnen wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann (§1615 1 BGB). Bei Fragen zum Betreuungsunterhalt berät die Beistandschaft des örtlichen Jugendamtes.

Kindesunterhalt

Jedes minderjährige Kind hat einen Unterhaltsanspruch, unabhängig davon, ob seine Eltern verheiratet sind oder nicht. Das Elternteil, mit dem das Kind nicht zusammenlebt ist barunterhaltspflichtig. Als Orientierungshilfe für den Kindesunterhalt dient immer die Düsseldorfer Tabelle.

    Die Düsseldorfer Tabelle und Leitlinien zum Unterhalt

     

    Es gibt einen gesetzlich definierten Mindestunterhalt für minderjährige Kinder. Der Mindestunterhalt entspricht der untersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle. Vom Mindestunterhalt kann der unterhaltsverpflichtete Elternteil grundsätzlich die Hälfte des Kindergeldes abziehen (§ 1612 b BGB), so errechnet sich der so genannte „Zahlbetrag“.

    Ab Januar 2023 erhöhen sich die Beträge für den Kindesunterhalt.

    Die neue Düsseldorfer Tabelle 2023 hebt den monatlichen Mindestunterhalt an:

    • Für Kinder bis 5 Jahren gilt ein Mindestunterhalt von 437 € (41 € mehr als im Jahr zuvor).
    • Für Kinder von 6 bis 11 Jahren steigt der Mindestunterhalt auf 502 € (ein Plus von 47 € im Vergleich zu 2021).
    • Für Kinder von 12 bis 17 Jahren ist ab 2022 ein Mindestunterhalt von 588 € zu zahlen (55 € mehr als vorher).
    • Der Bedarfssatz für Kinder ab 18 erhöht sich auf 628 € (ein Plus von 59 € im Vergleich zum Vorjahr).

    Mit steigendem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen erhöhen sich die Sätze für den Mindestunterhalt. Die Zahlbeträge ergeben sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen).

    Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle für den Kindesunterhalt finden Sie hier.

    ACHTUNG: Ab 01.01.2024 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle. Sie können sie hier downloaden.

     

    Kindergeld und Einkommensgruppen

    Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen.  Die Tabelle Zahlbeträge enthält die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebende Summe, die der Unterhaltspflichtige an das Kind zahlen muss. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Verrechnung des Kindergeldes ermittelten Beträge ergeben sich aus dem im Anhang der Tabelle beigefügten sogenannten Zahlbetragstabellen.

    WICHTIG: Rückwirkend kann kein höherer Unterhalt geltend gemacht werden!
    Mit der Erhöhung der Unterhaltsbeiträge sollte daher immer der Unterhaltspflichtige schriftlich aufgefordert werden, den höheren Unterhalt zu zahlen.

    Wenn ein titulierter Unterhalt vorliegt, bitte in der Urkunde nachschauen, ob der Unterhaltsanspruch „dynamisiert“ ist (also ein bestimmter Prozentsatz des Mindestunterhalts angegeben ist). Wenn nicht, schnellstmöglich schriftlich den höheren Unterhalt geltend machen. Es genügt ein formloses Schreiben.

    Höhere Selbstbehalte für Unterhaltspflichtige ab Januar 2023
    Erwerbstätigen unterhaltspflichtigen Eltern müssen gegenüber ihren unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern (und ihren unterhaltsberechtigten volljährigen Kindern, die noch in der allgemeinen Schulausbildung sind und im Haushalt eines Elternteils leben) ab Januar 2023 mindestens 1.650 Euro für ihren eigenen Bedarf übrig bleiben. Die Leistungsfähigkeit der Unterhaltsverpflichteten kann dadurch entsprechend sinken.

    Mehrbedarf und Sonderbedarf
    Mit den Unterhaltsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle ist oftmals nicht der gesamte tatsächliche Bedarf des Kindes erfasst. Hinzu kann Zusatzbedarf des Kindes kommen, das sind beispielsweise fortlaufende Mehrausgaben für das Kind (Mehrbedarf) oder unvorhersehbare Ausgaben (Sonderbedarf).

    Sonderbedarfe sind außergewöhnlich hohe Kosten, die nicht regelmäßig anfallen und relativ unvorhersehbar waren. Darunter können z. B. eine kieferorthopädische oder heilpädagogische Behandlung, eine Klassenreise ins Ausland oder Kosten für die Anschaffung eines Computers aufgrund von Lernschwierigkeiten des Kindes fallen. Auch auf diese außergewöhnlichen Kosten hat das Kind einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem/der Unterhaltspflichtigen. Allerdings wird Sonderbedarf in der Rechtsprechung relativ selten zugestanden: So sind beispielsweise Nachhilfestunden, Möbel fürs Kinderzimmer, Konfirmationen oder normale Klassenreisen nicht als Sonderbedarf angesehen worden. Im Einzelfall ist entscheidend, ob der Bedarf tatsächlich überraschend, unregelmäßig und mit außergewöhnlich hohen Kosten verbunden ist. Sonderbedarf kann bis ein Jahr nach seiner Entstehung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen geltend gemacht werden.

    Ein Mehrbedarf ist eine regelmäßige laufende Mehraufwendung, die im Interesse des Kindes berechtigt, aber nicht im Tabellenunterhalt enthalten ist. Hierzu zählen zum Beispiel anerkanntermaßen die Kosten für den Besuch einer Kita, (vgl. BGH XII ZR 65/07 – Urteil vom 26.11.2008) oder eines Schulhorts (BGH XII ZB 565/15 – Beschluss vom 11. Januar 2017). Lediglich die Kosten der Verpflegung in der jeweiligen Kinderbetreuungseinrichtung werden mit dem Tabellenunterhalt abgegolten und sind deshalb bei der Berechnung als ersparte Aufwendungen nicht zu berücksichtigen. Mehrbedarf können beispielsweise überdurchschnittliche Kosten für Sport- oder Musikunterricht bei besonderer Begabung des Kindes sein, für eine Internatsunterbringung oder den Besuch einer Privatschule. Ausschlaggebend ist dabei, dass eine sachliche Begründung vorliegt und die Kosten nicht wirtschaftlich unzumutbar sind.

    Mehrbedarf und Sonderbedarf sind in den Unterhaltsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten. Sie sind grundsätzlich von beiden Elternteilen anteilig zu tragen. Anteilige Beteiligung bedeutet, dass die Eltern nach Abzug des angemessenen Selbstbehalts das Verhältnis ihrer Einkommen zueinander betrachten und den entsprechenden prozentualen Anteil an – beispielsweise – den monatlichen Kosten für die Kinderbetreuungseinrichtung übernehmen.

    Beistandschaft

     

    Gibt es Schwierigkeiten bei der Unterhaltsrealisierung, können Sie Unterstützung durch eine Beistandschaft des Jugendamtes oder einen Anwalt/eine Anwältin suchen.

    Das Jugendamt bietet im Fachdienst Beistandschaft kostenlose professionelle Unterstützung an, wenn der Kindesunterhalt ausbleibt. Alleinerziehende können sich dort umfassend über die Unterhaltsansprüche ihres Kindes informieren und sich bei deren Durchsetzung unterstützen lassen.

    Der Beistand arbeitet so, wie es auch eine Rechtsanwältin oder eine Rechtsanwalt täte. Er ermittelt das Einkommen des anderen Elternteils, indem er ihn und bei Bedarf weitere Stellen anschreibt. Danach rechnet er aus, wie viel Unterhalt das Kind verlangen kann. Er kümmert sich darum, dass der andere Elternteil seiner Verpflichtung auch nachkommt – meist außergerichtlich, notfalls aber auch vor Gericht.

    Weil sich Unterhaltsansprüche im Laufe der Zeit ändern können, überprüft der Beistand regelmäßig, ob sich das Einkommen das anderen Elternteils erhöht hat. Er kümmert sich dann um eine Anpassung der Unterhaltszahlungen.

    Alleinerziehende können sich in Unterhaltsangelegenheiten an das Jugendamt wenden:

    • nach der Trennung, auch wenn sie noch verheiratet sind.
    • unabhängig davon, ob alleiniges oder gemeinsames Sorgerecht für das Kind besteht.
    • auch schon vor der Geburt des Kindes.

    Der Beistand ergreift Partei für das Kind. Er vertritt nicht die Mutter und auch nicht den Vater.

    Die Beistandschaft kann durch einen formlosen Brief an das örtliche Jugendamt beantragt werden.

     

    5 Tipps zur Beistandschaft

    1. Die regulären Unterhaltssätze decken bestimmte Kosten (Zahnspange, Nachhilfe …) nicht ab. Fragen Sie gezielt nach Mehr- und Sonderbedarfen Ihres Kindes.
    2. Wenn Sie sich außergerichtlich auf einen Unterhaltsbetrag einigen, lassen Sie den Betrag unbedingt beurkunden (titulieren). Nur dann können Sie sicher sein, dass Sie die Zahlungen im Notfall auch durchsetzen können, zum Beispiel durch eine Lohnpfändung.
    3. Das Jugendamt darf eine von Ihnen beantragte Beistandschaft nicht ablehnen oder von sich aus beenden, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Kind ist unter 18 Jahre und lebt im Inland).
    4. Sie haben jederzeit das Recht, Auskunft über den Stand der Dinge zu erhalten.
    5. Die Beistandschaft endet automatisch, wenn Ihr Kind 18 Jahre alt wird. Das Jugendamt berät junge Volljährige aber weiterhin in Unterhaltssachen.

    Unterhaltsvorschuss

     

    Wenn Ihr Kind keinen Unterhalt bekommt, können Sie bei der Unterhaltsvorschusskasse Unterhaltsvorschuss beantragen. Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle zu stellen (in der Regel das Jugendamt, in dessen Bezirk Ihr Kind lebt).

    Die Höhe des Unterhaltsvorschusses entspricht dem gesetzlichen Mindestunterhalt abzüglich des Kindergeldes. (§ 1612a, Abs. 1 BGB).

    Der Unterhaltsvorschuss seit 1. Januar 2023 beträgt:

    Zahlbetrag 1. Altersstufe (für Kinder bis unter 6 Jahren): bis zu 187 Euro

    Zahlbetrag 2. Altersstufe (für Kinder von 6 bis unter 12 Jahren): bis zu 252 Euro

    Zahlbetrag 3. Altersstufe (für Kinder von 12 bis unter 18 Jahren

    Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des  Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

    Flyer Unterhaltsvorschuss

    2017 ist der erweiterte Unterhaltsvorschuss in Kraft getreten. Kinder haben nun bis zu ihrem 18. Geburtstag Anspruch auf diese Ersatzleistung für nicht gezahlten Unterhalt. Für Kinder ab 12 Jahren in der neuen Altersstufe gelten bestimmte Voraussetzungen. Über die aktuellen Regelungen, über Schnittstellen zu anderen Leistungen, über Ihre Pflichten und darüber, wer Ihnen helfen kann den regulären Unterhaltsanspruch durchzusetzen, informiert der Flyer zum Unterhaltsvorschuss.

    Flyer, Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V., Bundesverband e.V. (Hrsg.), mehr

    Weitere Tipps und Infos zur Situation Alleinerziehender

    ...erhalten Sie in unserem Ratgeber „Allein erziehend – Tipps und Informationen“. Er führt Sie nach einer Trennung oder Scheidung durch den Dschungel von rechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf Existenzsicherung, Unterhalt, Umgang, Sorgerecht und vieles mehr. Den Ratgeber gibt es auch in türkischer  und arabischer Sprache.

    Taschenbuch, aktualisierte Ausgabe 24, 240 Seiten, Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V., Bundesverband e.V. (Hrsg.) 2020, mehr

    Wollen Sie sich regelmäßig über aktuelle Lage Alleinerziehender informieren oder benötigen Sie eine Beratung? Wir helfen Ihnen gerne weiter!