Im Notfall

Was brauchen Alleinerziehende an Entlastung im Alltag, damit Sie für Unvorhergesehenes gewappnet sind? Da ist natürlich zuerst ein gutes Netzwerk, Freunde, Familie, Großeltern, Nachbarschaft oder der Expartner, die auch mal einspringen, wenn’s eng wird. Aber es kann auch sein, dass gerade keiner Zeit hat, Sie sich nicht frei nehmen können, um Kinder zu versorgen oder den Haushalt zu führen.

Hier finden Sie ein paar Informationen über Hilfen im Notfall, wenn man/frau selbst ausfällt, nicht mehr alles stemmen kann, ins Krankhaus muss oder einfach sich total überlastet fühlt.

Erste Hilfe – Nummern für den Notfall

Müttertelefon
Tel. 0800 33321111, täglich 20-22 Uhr, www.muettertelefon.de

Nummer gegen Kummer
Elterntelefon Tel. 0800 1110550, unter der Woche erreichbar
Kinder- und Jugendtelefon Tel. : 116 111, Montag bis Samstag 14-20 Uhr
www.nummergegenkummer.de

Krisendienst Psychiatrie
Tel. 0180 65530000, tägl. 09-24 Uhr, www.krisendienste.bayern

Telefonseelsorge
Tel. 0800 1110111 oder Tel. 0800 1110222, www.telefonseelsorge.de

Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“
Tel. 08000 116 016,  www.hilfetelefon.de

Hilfetelefon Schwangere in Not
Tel. 08004040020, www.geburt-vertraulich.de

Hilfetelefon Gewalt an Männern
Tel. 0800 1239900, www.maennerhilfetelefon.de

 

Anlaufstellen in Notlagen

Koki – Koordinierende Kinderschutzstellen in Bayern (Koki – Netzwerk frühe Kindheit)

Bei Kindern bis zu 3 Jahren sind auch die KOKI-Stellen eine gute Anlaufstelle, um Infos zu bekommen, wo und wie Unterstützung möglich ist. Koki ist eine Fachstelle im örtlichen Jugendamt. Ziel ist es, Überforderungssituationen von Eltern zu vermeiden und in belastenden Lebenssituationen frühzeitig Unterstützung und Hilfe anzubieten. Teilweise wurden auch schon Haushaltshilfen oder HOT (Haushaltsorganisationstraining) über Koki finanziert.
Koki-Stellen gibt es in jedem Landkreis in Bayern. Kokis in Ihrer Nähe finden Sie hier.

Schwanger in Not

  • Die „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ kann für schwangere Frauen und Mütter in Notlagen ergänzende Leistungen erbringen, wenn im Einzelfall gesetzliche Hilfen wie zum Beispiel Kindergeld und Elterngeld nicht ausreichen. Die Stiftung will mit ihren Unterstützungsleistungen schwangeren Frauen und Müttern, die sich in einer Notlage befinden und auf die Hilfe anderer angewiesen sind, schnell und unbürokratisch helfen. Mehr Infos zu Schwanger in Not finden Sie hier.
  • Die „Bundesstiftung Mutter und Kind” hilft schwangeren Frauen in einer Notlage. Eine Notlage der Frau liegt vor, wenn ihre Einkünfte den finanziellen Bedarf für Schwangerschaft, Geburt sowie Pflege und Erziehung des Kleinkindes nicht decken und andere staatliche Leistungen nicht rechtzeitig oder ausreichend zur Verfügung stehen.
    Mehr Infos hier.

Familie in Not:
Durch unvorhersehbare Ereignisse, wie beispielsweise Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder Tod können Familien schuldlos in eine Notlage geraten, die sie aus eigenen Kräften nicht bewältigen können. Nicht nur das familiäre Zusammenleben wird durch diese persönlichen Unglücksfälle belastet, sondern die Familien werden auch häufig finanziell überfordert. Die „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ leistet in diesen Fällen Hilfe zur Selbsthilfe. Durch finanzielle Zuwendungen soll die bestehende Notlage erleichtert und eine tragfähige Basis für die Zukunft geschaffen werden. Mehr Infos zu Familie in Not finden Sie hier.

 

„Kartei der Not“

In Augsburg und im Verbreitungsgebiet der „Augsburger Allgemeinen“ und des Allgäuer Zeitungsverlags (grob: rund um Augsburg, Nördlingen, Donauwörth, Neuburg,Dillingen, Weringen, Aichach, Günzburg, Neu-Ulm, Krumbach, Illertissen, Schwabmünchen, Landsberg, Buchloe, Mindelheim, Memmingen, Kaufbeuren, Kempten, Marktoberdorf, Füssen, Immenstadt, Weiler) hilft die „Kartei der Not“: Sie hilft unbürokratisch und schnell Menschen in unverschuldeter Not , um ihre Lebenssituation nachhaltig verbessern zu können. Für die Abwicklung der Antragsstellung und der finanziellen Beihilfe arbeitet die Stiftung mit einem großen Netzwerk sozialer Organisationen zusammen. Wie Sie Unterstützung bekommen, steht hier.

Corona-Nothilfefonds des Landkreises München

Der Landkreis München hat gemeinsam mit den Wohlfahrtsverbänden und Nachbarschaftshilfen den spendenfinanzierten Corona-Nothilfefonds ins Leben gerufen. Mit den Spendengeldern sind die Träger der freien Wohlfahrt in der Lage, in Not geratenen Landkreisbürgerinnen und -bürgern schnell und unbürokratisch zu helfen. Mehr Infos zum Antrag hier.

Weitere Unterstützung in finanziellen Notfällen gibt es bei verschiedenen Stiftungen hier.

Probleme mit der Strom- und Heizkostenrechnung
Hier gibt es Unterstützung: energie-hilfe.org
Der Verein Tacheles e.V. und der Paritätische Wohlfahrtsverband haben dieses neue Beratungs-Portal initiiert:
  • energie-hilfe.org bietet konkrete Hilfestellung für Menschen, die aus eigener Kraft ihre Strom- und Heizkosten nicht mehr begleichen können.
  • energie-hilfe.org soll die Angst vor der nächsten Nebenkostenabrechnung und zukünftig drohenden Nachzahlungen lindern.
  • energie-hilfe.org unterstützt Betroffene dabei zu handeln, um einfach und schnell sozialrechtliche Ansprüche bei der behördlichen Übernahme von Energiekosten geltend zu machen.

Stiftungen für Einzelfallhilfe

Wenn Eltern krank werden – Leistungen in Notlagen

 

Hilfen und Leistungen in Notlagen, z.B. bei Krankheit des alleinerziehenden Elternteils,  können in unterschiedlichen Formen und von verschiedenen Ämtern oder Institutionen gewährt werden. Hier ein paar Tipps welche Leistungen, bei wem und wie zu beantragen sind.

Leistung der Krankenkasse oder der Kinder- und Jugendhilfe?

Da es bei den Leistungen um „Hilfen in Notsituationen“ geht, ist nicht immer ganz eindeutig, ob es sich um Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse oder um Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe handelt. Es ist oft sinnvoll, sich sowohl an die Krankenkasse als auch an das Jugendamt zu wenden. Während sich die „Haushaltshilfe“ der Krankenkassen eher auf die Weiterführung des Haushalts fokussiert, ist die Leistung der Jugendhilfe klarer auf die Bedürfnisse der Kinder zugeschnitten.

 

Wichtig: Die ambulante Familienpflege in Form einer Haushaltshilfe ist eine Sach- und Rechtsanspruchsleistung der gesetzlichen Krankenkassen, sie ist gegenüber der Familienpflege über das Jugendamt immer vorrangig zu beantragen. Hierzu ist ein ärztliches Attest erforderlich. Die Sozialstationen und Familienpflegeanbieter sind bei der Beantragung behilflich und leisten nach Möglichkeit sofort Hilfe.

 

Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass die Haushaltshilfe der Krankenkassen i.d.R. auf längstens 26 Wochen begrenzt ist, während die Leistung der Kinder- und Jugendhilfe keine Befristung kennt, sondern im Prinzip so lange geleistet werden soll, wie es das Wohl des Kindes erfordert.
Bei Leistungen der Krankenkassen ist für Versicherte ab 18 Jahren eine Zuzahlung pro Kalendertag erforderlich (mind. 5-10 Euro/Tag), während bei Leistungen der Jugendhilfe keine Kostenbeiträge erhoben werden.

Haushaltshilfe – Ambulante Familienpflege als Krankenkassenleistung nach § 38 SGB V

Die Haushaltsholfe erhalten Versicherte, wenn ein Kind unter 12 Jahren (bzw. noch nicht 14 Jahre alt ist) oder ein behindertes Kind im Haushalt lebt und die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist bzw. eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Sie umfasst sowohl die hauswirtschaftliche Versorgung als auch die Versorgung und Betreuung der im Haushalt lebenden Kinder unter 12 Jahren.

Sie wird gewährt, wenn akute Krisensituationen auftreten, wie z.B.

  • eine schwere Krankheit oder eine akute Verschlimmerung einer Krankheit vorliegt,
  • eine Reha-Leistung in einer stationären Einrichtung, in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks o.ä. oder ein Klinikaufenthalt notwendig wird,
  • nach einem Unfall, während eines Krankenhausaufenthalts oder nach einer ambulanten Operation oder Krankenhausbehandlung.

Zusätzlich erhalten versicherte Frauen eine Haushaltshilfe nach § 24 SGB V bei Schwangerschaft oder Entbindung, (z.B. Risikoschwangerschaft, drohender Frühgeburt, psychische Erkrankung der Mutter, Verlust eines Kindes).

Familienpflege – die Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen nach  § 20 SGB VIII

§ 20 SGB VIII regelt die Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen über die Kinder- und Jugendhilfe, z.B. wenn eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung bei Kur einer alleinerziehenden Mutter notwendig ist, bei Mehrlingsgeburt oder bei Ausfall der Mutter, wenn dies nicht nur gesundheitlich bedingt ist (mit vorheriger Antragstellung und Ablehnung der Krankenkasse). Es handelt sich um eine „Soll-Leistung“, d.h. im Regelfall besteht bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ein Rechtsanspruch. Örtlich und sachlich zuständig ist der örtliche Jugendhilfeträger – das Jugendamt.

Für Alleinerziehende heißt es im Abs. 2 des § 20 SGB VIII:
„Fällt ein alleinerziehender Elternteil oder fallen beide Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll unter der Voraussetzung des Abs. 1 Nr. 3 (wenn Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege nicht ausreichen) das Kind im elterlichen Haushalt versorgt und betreut werden, wenn und solange es für sein Wohl erforderlich ist.“

Das Familienpflegewerk hat in vielen bayerischen Städten und Regionen Ansprechpartnerinnen, die Familienpflege vermitteln.
Mehr Infos hier: familienpflegewerk.de/pflegestationen/

Mütter und natürlich auch Väter in Notlagen finden bei der gemeinnützige Unternehmergesellschaft „Mamahilfe – Mütter für Mütter“ Unterstützung. Die „Mamahilfen“ sind selbst Mütter und Frauen mit Familienerfahrung. Sie werden vor ihrem Einsatz umfassend geschult. „Die Aufgaben in der Familie gehen vom Einkaufen über Kochen, Hilfe im Alltag und Kinderbetreuung bis zum Umsorgen der Mutter, ihr zuzuhören und für sie dazusein“, erklärt Gründerin Julia Sander.  Momentan liegt der Schwerpunkt des Netzwerkes noch im Landkreis Rosenheim, doch weitere „Mamahilfen“ in anderen Gegenden sind bereits in Ausbildung. Eine Mamahilfe kostet rund 20 Euro/Stunde, teilweise ist eine Kostenerstattung über die Krankenkasse möglich. Wer eine Mamahilfe benötigt, findet diese auf der Homepage muetter-fuer-muetter.net. Wer selbst Mamahilfe werden möchte, findet dort außerdem alle Infos zur Ausbildung und Einsatzmöglichkeiten.

Arbeitshilfe: Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen

 

In der Arbeitshilfe wird eine weitere Voraussetzung für eine Hilfegewährung angeführt „Eine Hilfe sollte auch in einer akuten Krise gewährt werden, wenn ein Elternteil für die Familie ausfällt, weil er/sie sie verlässt und nicht zur Rückkehr bereit ist. In jedem Fall kann der verbleibende Elternteil sich auf die Regelung des Abs. 2 (Alleinerziehende) berufen.“ (Quelle: Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20 SGB VIII (Familienpflege) durch ambulante Pflegedienste. Arbeitshilfe, Der Paritätische Gesamtverband, S. 11-12)

„Die Ausgestaltung der Leistung bestimmt sich nach den speziellen Erfordernissen des konkreten Einzelfalls. Ziel der Unterstützung ist, dem Kind den familiären Erziehungs- und Versorgungsbereich zu erhalten, bis die Eltern wieder in der Lage sind, diese Aufgabe selbst zu übernehmen. Hierzu gehören letztlich alle zur Haushaltsführung geeigneten Hilfen, aber auch jede Form erzieherischer Unterstützung…“

Broschüre, 28 Seiten, (Hrsg.) Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V., 1. Auflage Juli 2017, hier zum Download.

Fallbeispiele

 

Folgende Praxisbeispiele wurden von der Referentin Heidi Kauper (Familienpflegerin beim Caritasverband Bayreuth) auf dem VAMV-Fachseminar „Hilfen im Alltag und für den Notfall“ im März 2018 dargestellt.

A. Familienpflege
Frau A. wird schwanger oder ist krank oder muss ins Krankenhaus oder fährt zur Kur/Reha.
• Frau A. geht zum Arzt, es stellt sich heraus, dass Schonung notwendig ist z.B. bei Risikoschwangerschaft wenig herumzulaufen, nicht schwer zu heben.
• Es gibt niemand in der Familie oder Bekannte, die helfen können.
• Frau A. ruft bei ihrer Krankenkasse an und fordert einen Antrag auf Haushaltshilfe an. Die Krankenkassen legen dem Antrag meist ein Formular – Ärztliche Bescheinigung zur Notwendigkeit einer Haushaltshilfe – für den Arzt bei.
• Frau A. schickt die ärztliche Bescheinigung mit dem Antrag zurück zur Krankenkasse oder gibt den Antrag vor Ort bei der Kasse ab.

Wenn die Mutter außer Haus ist (Krankenhaus, Kur, Reha) muss die gesetzliche Krankenkasse eine Haushaltshilfe genehmigen. Seit 2016 auch nach OP und Krankenhausaufenthalt. Wenn die Mutter krank zuhause ist, wird meist der medizinische Dienst eingeschaltet und dieser entscheidet, ob die ärztliche Bescheinigung von dem Krankenhaus übernommen oder nur zum Teil genehmigt wird.

Wichtig: Die ärztliche Bescheinigung ist keine Garantie für eine Genehmigung.

Es kommt auch oft vor, dass es bis zu einer Zusage bis zu einer Woche dauern kann, da der medizinische Dienst meist nur 1 x pro Woche in der Krankenkasse vor Ort ist. Dadurch kommt es oft zum verspäteten Einsatz einer Haushaltshilfe.
Wenn eine Genehmigung von der Krankenkasse vorliegt, ist noch die Frage, wer die Unterstützung übernimmt, da es immer weniger Dienste gibt, die Familienpflege anbieten. Es kann vorkommen, dass die Familienpflegerin schon mehrere Einsätze hat und den Bedarf nur teilweise abdecken kann.

• Bei einem Erstgespräch wird eine Vereinbarung zwischen Dienst und Familie ausgefüllt. Der Bedarf wird besprochen und wichtige Punkte geklärt. Bei Abwesenheit der Mutter evtl. die Übergabe eines Schlüssels, wichtige Termine, Essgewohnheiten, Stundenpläne, anfallende Fahrten…
• Zum Ende des Einsatzes wird ein Leistungsnachweis von der Mutter unterschrieben und von der Familienpflegerin an die Abrechnungsstelle weitergeleitet.
• Nach der Abrechnung des Einsatzes erhält die Familie nach einiger Zeit eine Abrechnung der Zuzahlung (außer bei Schwangerschaft und Entbindung).

Weitere Praxisbeispiele:

• Mutter, 2 Kinder (1+3 J.), Fuß umgeknickt auf der Treppe, im Medizinischen Center erhält die Mutter eine Schiene und eine ärztliche Bescheinigung für eine Haushaltshilfe: für 3 Wochen 4 Std. täglich; es dauert eine Woche bis zur tel. Zusage, da Bescheinigung vom behandelten Arzt nicht gleich ausgefüllt wurde und nicht zeitnah abgeholt werden konnte. Es konnte eine Familienpflegerin gefunden werden, die 2 Wochen genutzt wurde.

• Mutter, 3 Kinder (8, 9 und 10 J.), Mutter an Krebs erkrankt,
während des Krankenhausaufenthalts (Pflegefamilie wurde über das Jugendamt finanziert),
während Chemo und Bestrahlung (zwei Familienpflegerinnen im Wechsel, 8 Std. täglich).

B. Unfall
Es gibt die Möglichkeit, im Rahmen einer Unfallversicherung „haushaltsnahe Tätigkeiten“ bezahlt zu bekommen (z.B. 6 Wochen 2 x 3 Stunden/Woche). Die Berufsgenossenschaft zahlt die Haushaltshilfe.

C. Überlastung
Bei dem Gefühl der Überforderung gibt es beim Jugendamt (ASD-Allgemeiner Sozialer Dienst) die Möglichkeit, sich Hilfe in Form einer SPFH (sozialpädagogischen Familienhilfe) zu holen, die z.B. Arztbesuche begleitet, Anträge mit ausfüllt, Ämtergänge begleitet uvm.

D. Pflegegrad 2 und höher (Behinderung)
Ab Pflegegrad 2 hat die Pflegeperson Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen (125 €/Monat ab Antragstellung zur Einstufung) und Verhinderungspflege (jährlich 1.608 €). Die Leistungen können über die Pflegekasse abgerechnet werden.

Fazit und Forderungen

 

Ambulante Familienpflege (nach § 38 SGB V oder § 20 SGB VIII) ist ein sehr wichtiges Angebot für Alleinerziehende und Familien. Es gibt viele Konstellationen / Situationen in Familien, die diese Unterstützung erfordert.

Alleinerziehende und Familien benötigen die Unterstützung häufig im Zusammenhang mit einem gesundheitsbedingten Ausfall / einer Überforderung / einer akuten Krisensituation oder nach der Geburt. Haushaltshilfen, verordnet durch einen Arzt, werden vorrangig von den Krankenkassen nach § 38 SGB V übernommen. Dazu ist ein Antrag zu stellen, erst nach Ablehnung kann eine ambulante Familienpflege beim Jugendamt beantragt werden.

In akuten Fällen ist dieses Verfahren nur wenig praxistauglich, da es viel zu langwierig ist. Folgende Probleme treten der Umsetzung  z.B. auf:
• Krankenkassen genehmigen zu langsam,
• Anbieter der Familienpflege gehen z. Tl. in Vorleistung, bis die Genehmigung der Kassen oder des Jugendamtes vorliegt,
• Familien in Not sind mit den bürokratischen Hürden, wie Attest beim Arzt zu besorgen, Familienpflege zu beantragen, nach geeigneten Anbietern zu suchen, oft überfordert,
• fehlende Koordination und Abstimmung an den Schnittstellen zwischen Familie, Arzt, Krankenkasse, Jugendamt und Anbieter der ambulanten Familienpflege,
• das Angebot ist bei Alleinerziehenden und Familien zu wenig bekannt.

Es gibt zu wenig Anbieter mit entsprechend ausgebildeten Fachkräften, Anbieter der freien Wohlfahrtsverbände ziehen sich teilweise aus dem Aufgabengebiet Familienpflege zurück, sie sind in diesem Bereich chronisch unterfinanziert und eine weitere staatliche Förderung ist derzeit ungewiss.

Unsere Forderungen

! Alleinerziehende und Familien in Notsituationen brauchen eine Koordinierungsstelle zur Unterstützung (gegenüber Arzt/Kasse/Jugendhilfe), und zur schnellen Vermittlung von Hilfe, nur so kann ggf. eine Fremdunterbringung der Kinder verhindert werden;

! Anbieter von ambulanter Familienpflege/Haushaltshilfen brauchen eine kostendeckende Vergütung der Kassen plus einer ausreichenden staatlichen Förderung, die eine Festanstellung von qualifizierten Fachkräften entsprechend der Nachfrage ermöglicht;

! Die breite Aufgabenstellung der Familienpflegerinnen erfordert eine hohe fachliche Qualität; Gefördert werden muss die Professionalisierung, Festanstellung und eine dem Anforderungsprofil entsprechende tarifliche Bezahlung. Dies setzt zukünftig eine höhere fachliche Bewertung und eine finanzielle Verankerung voraus.

Wollen Sie sich regelmäßig über aktuelle Lage Alleinerziehender informieren oder benötigen Sie eine Beratung? Wir helfen Ihnen gerne weiter!