Erstmal die gute Nachricht:
Für Kinder von Alleinerziehenden steigt der gesetzliche Mindestunterhalt im Jahr 2023. Ein 6- bis 11-jähriges Kind bekommt z.B. dann 47 Euro mehr, insgesamt 502 Euro. Das Bundesjustizministerium hat die Mindestunterhaltsverordnung für 2023 entsprechend aktualisiert. Die nun veröffentlichte Düsseldorfer Tabelle 2023 setzt diese  jetzt Erhöhung um.

Und auch der Selbstbehalt für unterhaltspflichtige Elternteile steigt 2023 deutlich: Die Düsseldorfer Tabelle 2023 weist eine Erhöhung sowohl des notwendigen Selbstbehalts für Erwerbstätige um 210 Euro auf 1.370 Euro als auch des angemessenen Selbstbehalts um 250 Euro auf 1.650 Euro aus.

Begründet wird ein Teil dieser Erhöhung mit gestiegenen Wohnkosten, und auch der Freibetrag für Erwerbstätige erfährt eine satte Erhöhung. Dieses Vorgehen stößt auf Kritik. Denn es ist zu befürchten, dass es dann beim Kindesunterhalt zu mehr sogenannten Mangelfällen kommt. Durch den höheren Selbstbehalt steht dann voraussichtlich bei mehr unterhaltspflichtigen Elternteilen weniger Geld für den Kindesunterhalt zur Verfügung, so dass diese den Unterhalt nicht mehr oder nur teilweise leisten müssen. Bei den betreuenden Elternteilen und den Kindern kommt somit weniger Geld an. Der Staat springt zwar mit dem Unterhaltsvorschuss ein. Die gesamte Unterhaltssumme ist dann aber niedriger als die des regulären Mindestunterhalts.

Im Vergleich zu 2020 ist der Selbstbehalt um 18 Prozent gestiegen, der Mindestunterhalt im Vergleich zu 2020 ebenfalls um 18 Prozent. „Was auf den ersten Blick gerecht wirken mag, ist es jedoch mit Blick auf das Kleingedruckte nicht,“ erklärt Daniela Jaspers, Bundesvorsitzende des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV). „Denn der Mindestunterhalt ist systematisch zur niedrig: er leitet sich von den kleingerechneten sozialrechtlichen Regelsätzen ab, es fehlt die soziokulturelle Teilhabe. Bevor diese Lücke nicht geschlossen ist und der Mindestunterhalt auch de facto den Bedarf eines Kindes deckt, geht die Rechnung nicht auf, den Mindestunterhalt ins Verhältnis zum Selbstbehalt zu setzen.“

„Die Erhöhung des Freibetrages für Erwerbstätige als Teil des Selbstbehalts ist in diesen Krisenzeiten das völlig falsche Signal,“ bemängelt Jaspers weiter,  „Im Moment sollte es primär um Existenzsicherung auf beiden Seiten gehen, nicht darum Erwerbstätige durch Erwerbsanreize zu belohnen. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil wird aber bereits bei den Wohnkosten weit entgegengekommen. Die Düsseldorfer Tabelle sieht ausdrücklich vor, höhere Wohnkosten des Unterhaltspflichtigen als die, die pauschal angesetzt sind, durch eine Erhöhung des Selbstbehalts zu berücksichtigen. Für den Kindesunterhalt gibt die Tabelle einen solchen Hinweis hingegen nicht. Dies führt dazu, dass Alleinerziehende fehlende Wohnkosten drauf zahlen müssen. Hier besteht dringender Verbesserungsbedarf in der Düsseldorfer Tabelle“, fordert Jaspers.

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