Der Bundestag hat am Freitag mit dem Kitafinanzhilfenänderungsgesetz eine wichtige gesetzliche Klarstellung beschlossen: „Im Bundeskindergeldgesetz ist nun ausdrücklich geregelt, dass der Kinderzuschlag nicht den Kindesunterhalt mindert. Somit kann der Kinderzuschlag in dem Haushalt verbleiben, für den er bewilligt und in dem er gebraucht wird. Wir begrüßen ausdrücklich, dass eine dringende Regelungslücke geschlossen wird, die wir als VAMV angemahnt hatten“, erläutert Daniela Jaspers, Bundesvorsitzende des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV).

 

Notwendig wurde diese Regelung nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom vergangenen Herbst: Danach mindert der für einen Alleinerziehendenhaushalt gewährte Kinderzuschlag im Rahmen der Unterhaltsberechnung als Einkommen des Kindes in voller Höhe den Unterhaltsbedarf des Kindes. Der BGH hat damit zwar in einer systematisch umstrittenen Frage Klarheit geschaffen, allerdings sind gleichzeitig neue offene Fragen entstanden: Der Kinderzuschlag hat das Ziel Familien mit kleinen Einkommen vor Armut zu bewahren – wenn eine Alleinerziehende Kinderzuschlag erhält, fehlt der KiZ durch diese Verrechnung mit dem Kindesunterhalt in ihrem Haushaltsbudget. Wovon soll das Kind leben? Kindesunterhalt mindert wiederum die Höhe des Kinderzuschlags – was ist in der Praxis Henne und was Ei? Der Kinderzuschlag wird in der Konsequenz zu einer Sozialleistung für den gegebenenfalls sogar gutverdienenden Barunterhaltspflichtigen, bei dem das Kind gar nicht seinen Lebensmittelpunkt hat.

 

„Die armutsvermeidende Wirkung des Kinderzuschlags wird für Alleinerziehende und ihre Kinder durch die Praxis der Rechtsprechung verhindert. Seine Wirkung wird praktisch ausgehöhlt, seine Intention ad absurdum geführt. Umso wichtiger ist die gesetzliche Klarstellung, dass Unterhaltspflichten durch den Kinderzuschlag nicht berührt werden“, betont Jaspers.

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