Rechtliche Aspekte des Wechselmodells

Wenn sich die Eltern auf ein Wechselmodell einigen, ist nicht eindeutig zuordenbar, ob dies unter die Ausgestaltung des Umgangsrechts fällt oder eine Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts darstellt, was wiederum ein Teilbereich des Sorgerechts wäre.

Im deutschen Recht gibt es keine speziellen Regelungen für das Wechselmodell, es ist jedoch im Rahmen der bestehenden rechtlichen Regelungen durchführbar. Voraussetzung für das Wechselmodell ist ohnehin eine erhöhte Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Insofern müssen sich die Eltern bei bestimmten Fragen, für die das Gesetz keine Lösung vorgibt, einvernehmlich einigen.

Kindergeld
Das Kindergeld steht den getrennt lebenden Eltern jeweils zur Hälfte zu. Die Eltern müssen entscheiden, an wen es ausgezahlt wird, eine geteilte Auszahlung ist ausgeschlossen.

Melderecht – Wohnsitz
Die Eltern müssen sich darauf einigen, welche ihrer Wohnungen als die Hauptwohnung angegeben wird, da melderechtlich keine zwei gleichberechtigte Hauptwohnsitze möglich sind.

Steuerrecht – Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II)
Auch wenn beide Eltern die Voraussetzungen zum Erhalt des Entlastungsbetrags erfüllen, kann nur ein Elternteil wegen desselben Kindes für denselben Monat den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen. Wenn das Kind annähernd gleichwertig betreut wird, können die Eltern untereinander bestimmen, wem der Entlastungsbetrag zustehen soll. Wenn die Eltern dies nicht bestimmen, bekommt ihn derjenige Elternteil, an den das Kindergeld ausgezahlt wird.

Wohngeld
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen jeweils wohngeldrechtlich als Haushaltsmitglied, wenn es von beiden „annähernd zu gleichen Teilen“ betreut wird. Dies gilt bis hin zu einer Aufteilung der Betreuung bis zu einem Verhältnis von einem Drittel zu zwei Dritteln. Die neue Wohngeldreform 2016 sieht außerdem vor, dass nicht jeweils mehr ein eigenes Zimmer bereitgehalten werden muss und auch ohne gemeinsames Sorgerecht die Berücksichtigung des Kindes als Haushaltsmitglied möglich ist, d.h. jeder Elternteil kann das Kind bei seinem Wohngeldantrag angeben.

temporäre Bedarfsgemeinschaft im  SGB II
Teilen sich Eltern im SGB-II-Bezug die Betreuung des Kindes etwa zur Hälfte (Wechselmodell), so hat das Kind zwei reguläre Aufenthaltsorte, an denen es jeweils die halben SGB-II Leistungen erhält.
Getrennt wohnende hilfsbedürftige Eltern, die sich bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen abwechseln, haben beide Anspruch auf die Hälfte des Alleinerziehendenmehrbedarfs.