Ärgern Sie sich auch? Möchten Sie Ihren Unmut kämpferisch loswerden? Was können Sie tun?
1. Petition mit zeichnen
2. Empörungs-Email an Ministerin Giffey senden
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses ergibt sich gemäß § 2 Unterhaltsvorschussgesetz durch Abzug des Kindergeldbetrages für erste Kinder vom Mindestunterhalt. Steigt also das Kindergeld, verringert sich der Unterhaltsvorschuss um den gleichen Betrag. Für Alleinerziehende ein Nullsummenspiel.
Kinder, die Unterhaltsvorschuss beziehen, haben dadurch immer weniger Geld zur Verfügung, als Kinder, die Mindestunterhalt vom anderen Elternteil bekommen: Ihnen fehlt ein Betrag in Höhe des halben Kindergeldes, der sonst zusätzlich im Haushalt des betreuenden Elternteils zur Verfügung steht – ab Juli sind das 102 Euro. Deshalb ist es höchste Zeit, die Anrechnung des Kindergeldes zumindest an das Unterhaltsrecht anzugleichen und es nur zur Hälfte vom Mindestunterhalt abzuziehen.
Hintergrund: Lesen Sie, warum der VAMV fordert, dass § 2 Abs.2 UVG geändert werden muss.