Worum es geht?

Schriftliches Schnellverfahren – nein danke! Kindeswohlprüfung – in jedem Fall!

Worum geht es? Der Großteil der nicht miteinander verheiraten Eltern gibt bereits eine gemeinsame Sorgeerklärung ab: Das ist eine positive Entwicklung. Müssen Eltern jedoch vor Gericht klären, wer das Sorgerecht bekommt – die Mutter, der Vater oder beide -, sind Konflikte im Spiel. Ein gemeinsames Sorgerecht funktioniert jedoch nur dann gut, wenn die Eltern fähig sind, gemeinsam tragfähige Entscheidungen für das Kind zu treffen. Das setzt Kommunikation und Kooperation voraus. Gerade bei Streitfällen um das Sorgerecht ist deshalb zu prüfen, ob ein gemeinsam ausgeübtes Sorgerecht zum Wohle des Kindes wäre oder ob es besser ist, wenn es die Mutter oder der Vater allein ausübt. Hier muss das Gericht den Einzelfall beleuchten und die Eltern persönlich anhören. Wenn das Gericht ausschließlich nach Aktenlage über das Sorgerecht entscheidet, ohne die Eltern persönlich anzuhören, geht der Streit eher in die nächste Instanz, als dass er geschlichtet wird. Das neue Verfahren muss in der Praxis strittigen Konstellationen gerecht werden, das ist noch nicht der Fall. Wichtig zu wissen: Hier geht es um das Sorgerecht, nicht um das Umgangsrecht, das den Kontakt mit dem Kind regelt. Das Umgangsrecht ist immer unabhängig von der Regelung des Sorgerechts. Wie sieht die Neuregelung aus? Können nicht miteinander verheiratete Eltern sich nicht auf das gemeinsame Sorgerecht verständigen, kann der Vater bei Gericht beantragen, am Sorgerecht beteiligt zu werden. Der Gesetzgeber beabsichtigt, für diese Anträge ein neues schriftliches Schnellverfahren einzuführen: Innerhalb von sechs Wochen nach Geburt muss die Mutter schriftlich darlegen, wieso die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht. Bringt die Mutter keine überzeugende Begründung zu Papier oder verpasst sie die Frist, muss das Gericht ohne Kindeswohlprüfung auf gemeinsame Sorge entscheiden. Ohne Anhörung der Eltern und des Jugendamtes und ohne mündliche Verhandlung. Bis dahin liegt das Sorgerecht bei der Mutter. Der Amtsermittlungsgrundsatz soll aufgehoben werden, also die Verpflichtung des Gerichts nach allen Seiten zu ermitteln, wie die Sachlage aussieht. Stattdessen fußt die Regelung auf der Vermutung, dass die gemeinsame Sorge in allen Fällen das Beste für das Kind sei, selbst in Konfliktkonstellationen. Was fordern wir? Keine Entscheidung ohne persönliche Anhörung Ein rein schriftliches Verfahren ohne persönliche Anhörung ist deshalb nicht akzeptabel. Es ist zu befürchten, dass nicht alle Eltern der Hürde gewachsen sind, juristisch relevant schriftlich auszuführen, warum die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht. Das heißt aber nicht automatisch, dass es keine gewichtigen Gründe für die alleinige Sorge der Mutter gibt. Es muss wie bislang gewährleistet sein, dass das Gericht im konkreten Einzelfall ermitteln kann, welche Form des elterlichen Sorgerechts tatsächlich dem Kindeswohl am besten entspricht. Dazu ist eine persönliche Anhörung der Eltern unerlässlich. Vermutungen dürfen keine Kindeswohlprüfung ersetzen, das Verpassen einer Frist darf nicht die richterliche Entscheidung vorgeben. Der Gesetzgeber muss den Amtsermittlungsgrundsatz aufrechterhalten. Auch die Frist von sechs Wochen für die Stellungnahme, die in den für alle Mütter geltenden Mutterschutz fällt, ist nicht akzeptabel und geht an der Lebensrealität von Müttern kurz nach einer Geburt vorbei. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung deutlich hervorgehoben, dass sich das Kindeswohl nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ermitteln lässt (BVerG, 1 BvG 1248/09 vom 10.09.2009). Das Herzstück jedes kindschaftsrechtlichen Verfahrens ist die Kindeswohlprüfung. Das muss so bleiben: Das Wohl des Kindes muss vor schnellem Elternrecht stehen.