Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV) bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Mit dem vorliegenden Gesetzesvorhaben verfolgt die Bundesregierung die Intention, Familien mit kleinen Erwerbseinkommen effektiver und zielgerichteter zu unterstützen. Konkret besteht das Reformvorhaben aus zwei Komponenten, einer Reform des Kinderzuschlags und den Verbesserungen bei den bedarfsabhängigen Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets. Beim Kinderzuschlag plant die Bundesregierung eine Erhöhung um 13 Euro und eine Dynamisierung der Leistung.
Zudem sollen die Regelungen zur Anrechnung von Eltern- und Kindeseinkommen verändert werden, indem Einkommen lediglich zu 45 Prozent auf die Leistung angerechnet wird und die Höchsteinkommensgrenze entfallen soll.
Beim Kindeseinkommen ist aber bei einer Freistellung von mehr als 100 Euro weiterhin eine vollständige Anrechnung vorgesehen. Im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets sollen eine Erhöhung der Schulbedarfsleistungen, eine Abschaffung der Eigenanteile bei Schüler*innenbeförderung, Schul- bzw. Kitamittagessen und eine Verbesserung des Zugangs zur Lernförderung erfolgen. Ziel der Bundesregierung ist es nach eigenen Angaben, dass Kinder „unabhängig vom Elternhaus die gleichen Chancen auf gesellschaftliche Teilhabe erhalten“ (1).
Familien in verdeckter Armut, Erwerbstätige mit kleinen Einkommen und Alleinerziehende sollen durch den Kinderzuschlag vermehrt erreicht werden, um unabhängig von SBG II-Leistungen leben zu können.

Der VAMV begrüßt, dass die Bundesregierung den beim Kinderzuschlag bestehenden Reformbedarf aufgreift und die Anrechnung von Kindeseinkommen prioritär verbessern möchte. Die im vorliegenden Gesetzentwurf geplanten Verbesserungen gehen jedoch nach Ansicht des VAMV nicht weit genug, insbesondere damit Alleinerziehende in vergleichbarer Weise von der Leistung profitieren können wie Paarfamilien.
Bei der Anrechnung von Kindeseinkommen wurde eine komplizierte und intransparente Regelung gefunden. Die finanzielle Schlechterstellung von Einelternfamilien mit größeren Kindern seit dem Ausbau des Unterhaltsvorschuss wird durch die Neuregelung nicht aufgehoben. Die Verbesserung einzelner Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket ist zwar ein Schritt in die richtige Richtung.
Die grundlegenden strukturellen Probleme des Bildungs- und Teilhabepakets werden damit jedoch nicht behoben.
Der VAMV bezweifelt weiterhin, dass bedarfsabhängige Sachleistungen eine adäquate Teilhabe von Kindern aus einkommensarmen Familien gewährleisten können.


1. Weiterhin Schnittstellenprobleme bei der Einkommensanrechnung

Der in 2005 eingeführte Kinderzuschlag soll vermeiden, dass Familien allein deshalb SGB II-Leistungen beziehen müssen, weil sie Kinder haben. Können Eltern ihren sozialrechtlich definierten Bedarf aus eigenem Einkommen decken, besteht derzeit Anspruch auf Kinderzuschlag, sofern dieser zusammen mit dem Kindergeld und dem auf das Kind entfallenen Wohngeldanteil den Bedarf des Kindes decken würde. Für den Anspruch auf Kinderzuschlag ist zunächst etwaiges Einkommen des Kindes entscheidend.
Während bei Paarfamilien der faktisch geleistete Unterhalt für Kinder nicht zahlenmäßig beziffert wird, werden bei Alleinerziehenden Kindesunterhalt, Waisenrenten oder Unterhaltsvorschussleistungen vollständig als vorrangiges Kindeseinkommen auf den Kinderzuschlag angerechnet.(2)
Diese Regelung führt bei Kindern von Alleinerziehenden bei einer Transferentzugsrate von 100 Prozent in der Regel zu einem Wegfall des Kinderzuschlags, ganz unabhängig von der Gesamtein-kommenssituation der Einelternfamilie.(3)
Der Ausbau des Unterhaltsvorschuss im Jahr 2017 hat insbesondere für Alleinerziehende mit Kindern über 12 Jahren, die zuvor Kinderzuschlag und Wohngeld beziehen konnten, unter dem Strich eine finanzielle Verschlechterung bedeutet.(4)
Denn der Unterhaltsvorschuss zählt auch beim Wohngeld zum anspruchsrelevanten Haushaltseinkommen, woraus sich bei dieser Leistung zusätzliche Transferentzugsraten von 30 bis 60 Prozent ergeben. Entfallen Kinderzuschlag und Wohngeld, verschärft der damit verbundene Wegfall des Bildungs- und Teilhabepakets weiter die finanzielle Situation in der Familie.
Die Bundesregierung möchte deshalb die Anrechnung von Kindeseinkommen beim Kinderzuschlag verändern: Einkommen des Kindes soll zukünftig nur noch zu 45 Prozent auf den Kinderzuschlag angerechnet werden. Jedoch dürfen dadurch nicht mehr als 100 Euro vom Kindeseinkommen unberücksichtigt bleiben. Unberücksichtigtes Kindeseinkommen, das die Grenze von 100 Euro übersteigt, wird zusätzlich und vollständig auf den Kinderzuschlag angerechnet.
Den Willen der Bundesregierung, Veränderungen bei der Anrechnung von Kindeseinkommen auf den Kinderzuschlag vorzunehmen, begrüßt der VAMV im Grundsatz ausdrücklich. Gegenwärtig werden Alleinerziehende trotz ihrer überdurchschnittlichen Armutsgefährdungsquote von 44 Prozent kaum noch vom Kinderzuschlag erreicht. Mit der geplanten Regelung würden mehr Einelternfamilien prinzipiell Anspruch auf den Kinderzuschlag erhalten.
Unbefriedigend ist für den VAMV jedoch, dass die bisher bestehenden finanziellen Nachteile beim Bezug von Unterhaltsvorschuss gegenüber dem Bezug von Kinderzuschlag und Wohngeld nur bei vergleichsweise geringen Kindeseinkommen nicht mehr zum Tragen kommen.
Die Bundesregierung geht nach eigenen Angaben davon aus, dass dieser Effekt lediglich bis zu einem Kindeseinkommen von 180 Euro eintritt (5).
Die aktuellen Beträge beim Unterhaltsvorschuss liegen für Kinder ab 6 Jahren mit 205 und für Kinder ab 12 Jahren mit 273 Euro jedoch deutlich über den von der Bundesregierung genannten 180 Euro. Für die finanzielle Ausstattung von Einelternfamilien bedeutet die Neuregelung in der Konsequenz Folgendes:

Kindeseinkommen von 180 Euro
45 Prozent von 180 € = 81 €
Somit werden 81 € vom Kindeseinkommen auf den Höchstbetrag des Kinderzuschlags (KiZ) angerechnet.
Bisher unberücksichtigt bleiben 55 Prozent des Kindeseinkommens. Das sind bei einem Einkommen von 180 € genau 99 €. Diese liegen unter der Grenze von 100 €.
Somit erfolgt bis 180 € Kindeseinkommen nur eine Anrechnung zu 45 Prozent.

Der Anspruch auf Kinderzuschlag errechnet sich durch Abzug von 45 Prozent des Kindeseinkommens (hier: 81 €) vom Höchstbetrag für die Leistung, nach der Neuregelung 183 €.
183 € – 81 € = 102 €
Das Kind erhält 102 € Kinderzuschlag. Aus Kinderzuschlag und Kindeseinkommen stehen insgesamt zur Verfügung:
180 € (Kindeseinkommen) + 102 € KiZ = 282 €

Kindeseinkommen von 273 Euro (max. Unterhaltsvorschuss für Kinder über 12)
45 Prozent von 273 € = 122,85 €
122,85 € werden auf den Höchstbetrag des KiZ angerechnet. Das bisher unberücksichtigte Kindeseinkommen (55 Prozent) beträgt 150,15 Euro.
Allerdings dürfen nur bis zu 100 € des Kindeseinkommens bei der Anrechnung um 45 Prozent unberücksichtigt bleiben. Übersteigendes Einkommen wird vollständig auf die Leistung angerechnet.
Die übersteigenden 50,15 € werden deshalb zusätzlich vom Maximalbetrag der Leistung abgezogen. Der Kinderzuschlag berechnet sich wie folgt:
183 € – 122,85 € – 50,15 € = 10 €

Es bleibt damit lediglich ein Anspruch auf Kinderzuschlag von 10 €. Aus Kinderzuschlag und Kindeseinkommen stehen insgesamt zur Verfügung:
273 € (Kindeseinkommen) + 10 € KiZ = 283 €

Für das Kind mit 180 Euro eigenem Einkommen steht in der Konsequenz mit dem Kinderzuschlag eine vergleichbare Summe zur Verfügung wie für ein Kind, das älter als 12 Jahre ist und 273 Euro Unterhaltsvorschuss bezieht. Ähnliches ergibt sich für ein Kind zwischen 6 und 11 Jahren, das derzeit 205 Euro Unterhaltsvorschuss erhält, obwohl das Unterhaltsrecht mit steigendem Alter höhere Unterhaltsansprüche vorsieht.
Bei älteren Kindern wird zusätzlich mit 273 Euro ein wesentlich höheres eigenes Kindeseinkommen auf das Wohngeld angerechnet – mit entsprechend negativen Auswirkungen auf den Anspruch. Die finanzielle Schlechterstellung von alleinerziehenden Geringverdiener*innen mit Kindern ab 12 Jahren, die seit der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes einen vorrangigen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss gegenüber dem Bezug von Wohngeld und Kinderzuschlag haben, wird dadurch nicht korrigiert.
Durch die Deckelung des unberücksichtigten Kindeseinkommens auf 100 Euro fällt bei älteren Kindern der Kinderzuschlag zu gering aus, um die Verluste beim Wohngeld ausgleichen zu können.

Der VAMV fordert deshalb von der Bundesregierung Nachbesserungen. Die 100 Euro Grenze für unberücksichtigtes Kindeseinkommen muss entfallen, damit der erweiterte Unterhaltsvorschuss wirklich bei allen Kindern in Einelternfamilien ankommt, unabhängig vom Kindesalter und dem Erwerbseinkommen der Eltern. Ferner muss die Bundesregierung auch die Schnittstelle zwischen Unterhaltsvorschuss und Wohngeld reformieren, damit Einelternfamilien von den unterschiedlichen staatlichen Leistungen zur Unterstützung von Geringverdiener*innen in vollem Umfang profitieren können.

Positiv bewertet der VAMV, dass die Bundesregierung ihr Versprechen umsetzen möchte, die harte Abbruchkante beim Kinderzuschlag abzuschaffen und ein langsames Auslaufen der Leistung bei steigendem Erwerbseinkommen der Eltern zu gewährleisten.(6)
Einkommen oberhalb des sozialrechtlichen Bedarfs der Eltern soll deshalb ab 2020 noch zu 45 Prozent auf den Kinderzuschlag angerechnet werden, die Höchsteinkommensgrenze entfällt. Bisher ist die individuelle Höchsteinkommensgrenze für den Bezug von Kinderzuschlag erreicht, wenn das Einkommen den sozialrechtlichen Regelbedarf der Eltern inklusive eventueller Mehrbedarfe, der laut Existenzminimumbericht den Eltern zuzurechnenden Wohnkosten und dem Höchstbetrag für den Kinderzuschlag für jedes Kind übersteigt.
In der Praxis sind Familien finanziell deutlich schlechter gestellt, wenn ihr Erwerbseinkommen die Höchsteinkommensgrenze auch nur um 10 Euro überschreitet, denn der Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt dann abrupt.
Durch die Abschaffung der Höchsteinkommensgrenze würde der Kreis der anspruchsberechtigten Geringverdiener*innen erheblich erweitert, mehr Kinder hätten zudem die Möglichkeit, Bildungs- und Teilhabeleistungen zu erhalten.
Bedauerlich ist jedoch, dass die Bundesregierung den betroffenen Familien den Bezug der unterschiedlichen Leistungen nicht noch weiter erleichtert hat.
Bislang nimmt schätzungsweise nur ein Drittel der bisher Berechtigten den Kinderzuschlag überhaupt in Anspruch.(7)
Eine automatische Auszahlung des Kinderzuschlags an Familien mit kleinen Einkommen hätte nicht nur die bürokratischen Hürden für den Bezug der Leistung spürbar gesenkt, sondern auch den Einstieg in einem Systemwechsel bei der Familienförderung hin zu einer Kindergrundsicherung bedeuten können.

2. Existenzsicherung weiter auf wackeligen Füßen

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf bleibt die Existenzsicherung von Kindern aus Familien mit geringen Einkommen weiter auf wackeligen Füßen.
Die Bundesregierung plant, den Maximalbetrag für den Kinderzuschlag zum 1. Juli 2019 um 13 Euro auf dann 183 Euro zu erhöhen. Auch will die Bundesregierung von der bisherigen politischen Festlegung des Kinderzuschlags abweichen und ihn ab 2021 fortlaufend an das im Existenzminimumbericht ermittelte sächliche Existenzminimum anpassen.
Der VAMV begrüßt die Erhöhung und Dynamisierung der Leistung. Er kritisiert jedoch, dass die Bundesregierung damit hinter den ursprünglichen Versprechungen des Koalitionsvertrags zurück bleibt, nach denen der Kinderzuschlag zukünftig zusammen mit dem Kindergeld das sächliche Kinderexistenzminimum decken sollte.(8)

Stattdessen kalkuliert die Bundesregierung in dem vorliegenden Gesetzentwurf für die Existenzsicherung der betroffenen Kinder pauschal einen Betrag von 20 Euro an Bildungs- und Teilhabeleistungen ein.
Ab dem Inkrafttreten der geplanten Reform im kommenden Jahr bedeutet das: Das gleichzeitig um 10 Euro erhöhte Kindergeld von dann 204 Euro und der Kinderzuschlag von 183 Euro ergeben zusammen 387 Euro. Um das durchschnittliche Kinderexistenzminimum von monatlich 408 Euro9 für ihr Kind zu gewährleisten, müssen Eltern in jedem Fall zusätzlich Bildungs- und Teilhabeleistungen in Höhe von mindestens 21 Euro erhalten.
Der Bezug dieser Leistungen setzt jedoch entsprechende Angebote und ggf. Bedarfe voraus und erfordert zudem die gesonderte Antragsstellung zu den innerhalb der einzelnen Kommunen bundesweit recht unterschiedlichen Bedingungen.
Schon 2016 hatte deshalb die Gesamtevaluation der Bundesregierung zur Inanspruchnahme der Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket ergeben, dass die unterschiedlichen Leistungen durchschnittlich nur bei jedem zweiten berechtigten Kind ankommen.(10)
Die Bundesregierung riskiert somit mit der gegenwärtigen Regelung für die betroffenen Kinder eine Unterdeckung des ohnehin systematisch zu geringen Existenzminimums. Auch kritisiert der VAMV, dass die Höhe der im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets gewährten Pauschal- und Sachleistungen nach wie vor nicht den realen Bedarfen vieler Kinder entspricht.
Die Erhöhung der jährlichen Schulbedarfsleistungen von 100 auf 150 Euro pro Jahr und deren jährliche Fortschreibung in Anlehnung an die Regelbedarfsstufen gemäß § 28a SGB XII ist ein guter Schritt in die richtige Richtung. Bereits in 2016 ergab eine Studie der Diakonie jedoch, dass für Kinder in bestimmten Schuljahrgangsstufen deutlich mehr Mittel für den Schulbedarf aufgewendet müssen.(11)
Um heute in verdeckter Armut lebende Familien mit dem Kinderzuschlag zu erreichen, will die Bundesregierung in den kommenden drei Jahren eine Senkung der Anspruchsvoraussetzungen erproben. Der Kinderzuschlag soll deshalb befristet bis 2020 für Eltern geöffnet werden, die trotz eigenem Anspruch auf ergänzende Leistungen keine SGB II-Leistungen beantragen wollen.
Voraussetzung dafür soll sein, dass ihr Erwerbseinkommen zuzüglich des Kinderzuschlags, des Kindergeldes und ggf. dem Wohngeld den sozialrechtlichen Bedarf der Familie nach dem SGB II lediglich um bis zu 100 Euro unterschreitet.
Für Alleinerziehende soll diese Regelung die frühere Wahloption zwischen dem Bezug von Kinderzuschlag und SGB II-Leistungen ersetzen.
Faktisch verzichten Alleinerziehende, die sich für den Kinderzuschlag entscheiden, nach der Neuregelung ggf. teilweise auf ihren Erwerbstätigenfreibetrag im SGB II statt wie bisher auf den Alleinerziehendenmehrbedarf.
Aus Sicht des VAMV kann nur im Einzelfall beurteilt werden, ob die Neuregelung betroffene Alleinerziehende tatsächlich besser stellt. Eine Wahloption zwischen SGB II-Leistungen und Kinderzuschlag knüpft zwar in Teilen an die Wünsche von Alleinerziehenden nach Unabhängigkeit vom SGB-II und dessen Stigmatisierung an.
Aktuell birgt die Möglichkeit zum Verzicht auf die Mehrbedarfe nach dem SGB II die Gefahr einer Unterdeckung des Existenzminimums (12).
Tatsächlich würde es für Alleinerziehende mit der geplanten Neuregelung noch schwerer überschaubar, welche finanziellen Verluste ggf. im Einzelfall mit der Entscheidung für den Kinderzuschlag gegenüber dem Bezug von SGB II-Leistungen verbunden sind. Zudem bleibt fraglich, inwieweit Einelternfamilien diese Option in der Praxis tatsächlich nutzen können, solange die Schnittstellenprobleme zwischen dem Unterhaltsvorschuss und dem Wohngeld nicht gelöst sind. Verdeckte Familienarmut vermag die Neuregelung deshalb nicht zu beheben.
Aus Sicht des VAMV kann eine begrenzte Öffnung des Kinderzuschlags für Familien mit SGB II-Anspruch die Ursachen verdeckter Armut nicht beheben und insbesondere nicht überfällige Reformen im Bereich des SGB II und des Arbeitsmarkts ersetzen, beispielsweise in Bezug auf einen existenzsichernden Mindestlohn und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

3. Fazit und weiterer Reformbedarf

Der VAMV begrüßt grundsätzlich den Willen der Bundesregierung, wirksamer gegen Kinderarmut vorzugehen. Er bedauert jedoch, dass die geplante Regelung nicht die seit der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes bestehende Schlechterstellung von Einelternfamilien mit älteren Kindern aufhebt, die zuvor Wohngeld und Kinderzuschlag parallel beziehen konnten.
Alleinerziehende haben von der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes in 2017 eine finanzielle Verbesserung erwartet. Zwar sieht der Gesetzentwurf Verbesserungen bei der Anrechnung von Kindeseinkommen auf den Kinderzuschlag vor, unter dem Strich wird damit aber ein zu geringer Betrag des Kindeseinkommens von der Anrechnung freigestellt.
Das aktuelle Reformvorhaben vermag insgesamt das Dilemma der doppelten Anrechnung des Unterhaltsvorschuss auf Leistungen für Geringverdienende nicht zu lösen. Der VAMV fordert eine vollständige Streichung der 100 Euro Grenze für Kindeseinkommen, das von der Anrechnung für Einelternfamilien mit geringen Einkommen tatsächlich behoben wird.

Zudem mahnt der VAMV dringend weiteren Reformbedarf an der Schnittstelle zum Wohngeld an. Die häufig in Ballungsräumen mit steigenden Wohung unberücksichtigt bleibt. Nur dadurch ist sichergestellt, dass die eingetretene Verschlechternkosten lebenden Einelternfamilien (13) verfügen vielfach nur über ein geringes Erwerbseinkommen und sind besonders auf staatliche Unterstützung bei hohen Mieten angewiesen.
Der VAMV appelliert deshalb an die Bundesregierung, bei der für 2020 angekündigten Wohngeldreform (14) die Lebenssituation von Einelternfamilien zu berücksichtigen und schlägt vor, einen Freibetrag für Alleinerziehende auf Kindesunterhalt und Unterhaltsvorschussleistungen beim anspruchsrelevanten Einkommen einzuführen.
Jährlich müssen zudem die Einkommens- und Mietobergrenzen für das Wohngeld überprüft werden.
Wegen des bundesweit unterschiedlichen Mietniveaus braucht es für Einelternfamilien die Möglichkeit, Wohngeld, Kinder-zuschlag und Unterhaltsvorschuss parallel zu beziehen.

Der VAMV bedauert auch, dass die Bundesregierung in das ohnehin systematisch zu gering bemessene Existenzminimum die bedarfsabhängigen Sachleistungen des Bildungs- und Teilhabepakets mit einrechnet, obwohl unklar ist, ob diese überhaupt von allen Berechtigten in Anspruch genommen werden.
Ist dies nicht der Fall, führt dies zu einer Unterdeckung des Existenzminimums. Dabei zeigt eine aktuelle Studie der Bertelsmann Stiftung, dass das Misstrauen gegenüber Eltern unberechtigt gewesen ist, welches 2010 zu einer Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets als Sachleistung statt zu einer angemessenen Erhöhung des kindlichen Regelsatzes führte. Eltern verwenden demnach höhere Geldleistungen unmittelbar für ihre Kinder und deren Teilhabe an Kita, Sport oder Musikschule, nicht für Alkohol und Flachbildschirme.(15)
Statt des vorgesehenen Ausbaus der Sachleistungen plädiert der VAMV deshalb für eine Erhöhung der sozialrechtlichen Regelsätze auf Basis eines methodisch sauber ermittelten Existenzminimums. Langfristig braucht es einen Systemwechsel in der Familienförderung: Statt einer undurchschaubaren Familienförderung in Abhängigkeit vom Einkommen der Eltern muss das Existenzminimum für alle Kinder gleichermaßen durch eine Kindergrundsicherung gewährleistet werden.

Berlin, 27.11.2018 Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V.
Ansprechpartnerin: Julia Preidel
www.vamv.de

 


(1) Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2018): Referentenentwurf eines Gesetzes zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe („Starke-Familien-Gesetz“)
(2) Wohngeld und Kindergeld bleiben hingegen anrechnungsfrei, da beide Leistungen zusammen mit dem Kinderzuschlag zur Existenzsicherung des Kindes beitragen sollen.
(3) Die Ansprüche auf Unterhaltsvorschuss liegen derzeit mit 154 Euro bis zum 5. Lebensjahr, 205 Euro bis zum 11. Lebensjahr und 273 Euro bis zum 17. Lebensjahr überwiegend über dem Höchstbetrag des Kinderzuschlags. Beim Kindesunterhalt liegt der Zahlbetrag für die geringste Einkommensgruppe nach Düsseldorfer Tabelle für alle Altersstufen ebenfalls deutlich höher als der Kinderzuschlag.
(4) Stöwhase, Sven (2018): Alleinerziehende: Weniger Einkommen wegen des Unterhaltsvorschusses. Wann durch die Anrechnung des Vorschusses auf andere Sozialleistungen das Gesamteinkommen sinkt, in: Soziale Sicherheit Nr. 5/ 2018 sowie Preidel, Julia (2018): Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes: Was haben Alleinerziehende (bisher) davon?, in: Informationen für Einelternfamilien Nr. 1/2018
(5) Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2018): Referentenentwurf eines Gesetzes zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihre Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe („Starke-Familien-Gesetz“)
(6) Ein neuer Aufbruch für Europa. Eine neue Dynamik für Deutschland. Ein neuer Zusammenhalt für unser Land. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, Berlin 7. Februar 2018, S. 19
(7) Künkler, Martin (2018): Alternativen zu Hartz 4: Wohngeld und Kinderzuschlag verbessern, in Soziale Sicher-heit 10/ 2018, S. 357
(8) Ein neuer Aufbruch für Europa. Eine neue Dynamik für Deutschland. Ein neuer Zusammenhalt für unser Land. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, Berlin 7. Februar 2018, S. 19
(9) Bundesministerium der Finanzen (2018): Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2020 (12. Existenzminimumbericht), S. 14
(10) Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2016): Evaluation der bundesweiten Inanspruchnahme und Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe, S. 8, in: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Meldungen/2016/evaluation-des-bildungspaketes-kurzbericht.pdf;jsessionid=B32032D0CED55DDFF02B77E3F71823FD?__blob=publicationFile&v=1 (letzter Zugriff 22.11.2018)
(11) In Niedersachsen mussten für den Schulbedarf bei sparsamer Mittelverwendung in 2016 beispielsweise im Einschulungsjahr und beim Übergang in Jahrgangsstufe 5 sogar 200 € aufgewendet werden, wie eine Studie ergab. vergl. Mayert, Andreas (2016): Schulbedarfskosten in Niedersachsen. Eine Studie des Sozialwissen-schaftlichen Instituts der EKD, Download unter https://www.gerechter-schulbedarf.de/pages/information___materialien/studie/index.html, S. 101
(12) Vgl. Lenze, Anne (2016): Alleinerziehende unter Druck. Rechtliche Rahmenbedingungen, finanzielle Lage und Reformbedarf, S. 37
(13) Statistisches Bundesamt (2018): Alleinerziehende in Deutschland 2017. Begleitmaterial zur Pressekonferenz am 2. August 2018, in: https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressekonferenzen/2018/Alleinerziehende/Pressebroschuere_alleinerziehende.pdf?__blob=publicationFile (letzter Zugriff 09.11.2018) S. 11f
(14) Gemeinsame Wohnraumoffensive von Bund, Ländern und Kommunen. Ergebnisse des Wohngipfels am 21. September 2018 im Bundeskanzleramt, in: https://bingk.de/wp-content/uploads/2018/09/ergebnisse-wohngipfel.pdf (letzter Zugriff 22.11.2018)
(15) Bertelsmann Stiftung (2018): Kommt das Geld bei den Kindern an?