Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV) bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme.

1. Steuerrechtliche Familienförderung wirkt kaum für Alleinerziehende

Grundsätzlich begrüßt der VAMV, dass die Bundesregierung die staatliche Unterstützung für Familien mit Kindern verbessern möchte. Bei Einelternfamilien, die mehrheitlich kleine Erwerbseinkommen erwirtschaften (1) und vergleichsweise häufig Sozialleistungen beziehen, kommen Verbesserungen der steuerrechtlichen Familienförderung über Kinderfreibeträge und Kindergeld jedoch kaum an. Steigende Kinderfreibeträge stellen lediglich die Alleinerziehenden besser, deren Einkommen so hoch ist, dass sie von den angekündigten Steuervorteilen profitieren können. Der Großteil der Einelternfamilien, der auf Unterhaltsvorschuss und/oder Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch angewiesen ist, wird jedoch nach Inkrafttreten des geplanten Familienentlastungsgesetzes (FamEntlastG) durch die vollständige Anrechnung des Kindergeldes in beiden Rechtskreisen nicht mehr Geld zur Verfügung haben als bisher. Die Erhöhung des Kinderfreibetrags verstärkt zudem die bereits bestehende Schieflage im System der Familienförderung, in dem Besserverdienende über den Kinderfreibetrag überproportional staatlich unterstützt werden.

2. Kindergeld: Schnittstellenprobleme zu Unterhaltsvorschuss und SGB II-Leistungen

Die staatliche Förderung über das Kindergeld erreicht bereits jetzt zahlreiche Alleinerziehende gar nicht, die auf Grund ausbleibender Kindesunterhaltszahlungen Unterhaltsvorschuss beziehen oder wegen Erwerbslosigkeit bzw. zu geringen Erwerbseinkommen auf SGB II-Leistungen angewiesen sind. Studien zufolge erhalten nur ein Viertel der Kinder von Alleinerziehenden den Unterhalt vom anderen Elternteil, der ihnen zusteht. Ein weiteres Viertel erhält Unterhaltsleistungen unterhalb des eigentlichen Anspruchs, etwa die Hälfte bekommt gar keinen Unterhalt (2). Die Mehrheit der Einelternfamilien ist damit auf den staatlichen Unterhaltsvorschuss angewiesen, auf den das Kindergeld voll angerechnet wird: Ein um 10 Euro höheres Kindergeld senkt wiederum den Unterhaltsvorschuss um die gleiche Summe. In vergleichbarer Weise wird das Kindergeld im Grundsicherungsbezug angerechnet, so dass der Leistungsanspruch nach dem SGB II/XII für die betroffenen Familien analog zu der geplanten Kindergelderhöhung sinken wird. Unter den Einelternfamilien mit minderjährigen Kindern waren im Jahr 2015 bundesweit 38,1 Prozent auf SGB II-Leistungen angewiesen (3).

Vollständige Stellungnahme als Download: VAMV_Stlgn_Familienentlastungsgesetz_2018-1