Sind die genannten Voraussetzungen für ein Gelingen des Wechselmodells im Einzelfall gegeben, ist eine Verständigung der Eltern über die unterhaltsrechtliche Seite vonnöten. Beide Eltern sollten an den durch eine Trennung entstehenden Mehrkosten und dem Mehraufwand – dazu gehört z.B. die Betreuung oder der zusätzlich zum Barunterhalt geleistete Naturalunterhalt – gerecht und ihren Möglichkeiten gemäß beteiligt werden. Dabei muss vor allem auch berücksichtigt werden, dass nach einer Trennung nicht immer beide Partner sofort die gleichen Erwerbschancen haben, da z.B. ehebedingte Nachteile und Kindererziehungszeiten den Wiedereinstieg in eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit erschweren. Sowohl das Sozialrecht als auch das Unterhaltsrecht müssen im Blick haben, dass Betreuungsarrangements getrennter Eltern nicht zu Lasten des Kindes und nicht zu Lasten des ökonomisch schwächeren Elternteils – meistens sind dies die Mütter – führen darf.
Der BGH hält im Wechselmodell beide Eltern für barunterhaltspflichtig und der Unterhaltsanspruch errechnet sich anteilig nach beiden Einkommen. Bei einer einvernehmlichen finanziellen Regelung müssen sich die Eltern aber darüber im Klaren sein, dass die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle für das Wechselmodell nur bedingt brauchbar sind. Eltern wird oft empfohlen, sich im Wechselmodell gegenseitig von Unterhaltsansprüchen freizustellen. Dies empfiehlt sich aber nur, wenn beide Elternteile gleich viel Einkommen haben.
Es gibt verschiedene Rechenmodelle in Literatur und Rechtsprechung. Ausführliche Erläuterungen zum „Unterhalt im Wechselmodell und bei erweitertem Umgang“ finden Sie in dem Positionspapier des VAMV Bundesverbandes e.V. vom 30.04.2015, aus dem einige Auszüge entnommen sind.
Unterhaltsvorschuss (UVG)
Voraussetzung für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist gemäß § 1 UVG, dass das Kind „bei einem seiner Elternteile lebt“. Dieses Merkmal dürfte beim Wechselmodell von den Gerichten in der Regel als nicht erfüllt angesehen werden. Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 2012 hat entschieden, dass Leistungen nach dem UVG nicht zu gewähren sind, wenn das Kind weiterhin auch durch den anderen Elternteil in einer Weise betreut wird, die eine wesentliche Entlastung des den UVG beantragenden Elternteils bei der Pflege und Erziehung des Kindes zur Folge hat.