Wechselmodell

Die Diskussion um eine andere Verteilung von Betreuungszeiten ist schon seit einigen Jahren und jetzt wieder seit der Resolution des Europarates in 2015 neu entbrannt. Darin wurden Deutschland und andere Staaten im Umgang mit Trennungseltern und –kindern kritisiert und zu einem Kurswechsel in der Familienpolitik aufgerufen. Vor allem soll die „gemeinsame elterliche Verantwortung“ und die „Rechte der Väter“ gestärkt werden. Was aber aus erwachsener Perspektive logisch erscheint, muss nicht immer automatisch dem Kindeswohl und den konkreten Bedürfnissen des Kindes entsprechen.

Das Betreuungsmodell, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil hat und den anderen Elternteil regelmäßig besucht, ist bis heute immer noch die Regel. Zunehmend werden auch andere Betreuungsmodelle wie das Wechselmodell öffentlich diskutiert und in der Beratung hinterfragt. Die sog. aktive Vaterschaft gewinnt an Bedeutung, auch wenn es zur Realisierung noch viele Hürden gibt. Väter, die bereits vor der Trennung stärker an der Betreuung der Kinder beteiligt waren und ihre Arbeitsarrangements dem angepasst haben, sind auch sicherlich nach einer Trennung stärker an einer paritätischen Lösung interessiert.

Eine Empfehlung, welches das „richtige“ oder das „beste“ Betreuungsmodell nach einer Trennung ist, wäre aus unserer Sicht falsch. Eltern sollten selbstbestimmt und gleichberechtigt entscheiden, was das Beste für sie und ihre Kinder ist. Wenn es für Trennungseltern noch schwierig und konflikthaft ist, miteinander zu reden, hilft eine Mediation weiter. Es ist eine Möglichkeit, mit Hilfe eines Dritten, des/r Mediators/in, unterschiedliche Vorstellungen zu besprechen und zu einer Lösung zu kommen.

Wechselmodell – Ist das was für uns?

 

Hilfe bei der Entscheidung, ob das Wechselmodell für Sie geeignete Betreuungsform ist, finden Sie in dieser Broschüre.
Familien praktizieren unterschiedliche Betreuungsmodelle. Vermehrt erwogen und angestrebt wird das Wechselmodell. Diese Broschüre möchte Eltern dabei unterstützen, ob das Wechselmodell eine für sie geeignete Betreuungsform wäre. Artikel zur Kommunikation, zu Anforderungen aus Sicht der Kinder und der Eltern, sowie zu sozial – und unterhaltsrechtlichen Fragen sollen die Thematik aus verschiedenen Blickwinkeln darstellen.
Broschüre, 46 Seiten, Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Landesverband Berlin e.V. (Hrsg.), Dezember 2015, mehr.

Betreuungsmodell nach einer Trennung und Scheidung

 

Das Residenzmodell ist das herkömmliche Betreuungsmodell für getrennt lebende Eltern, bei dem die Kinder von einem Elternteil, bei dem sie ihren Lebensmittelpunkt haben, hauptsächlich betreut werden – in der Regel ist dies die Mutter.

Wechselmodell bedeutet, dass die Kinder zwischen den Wohnungen der Eltern hin und her wechseln und dabei annähernd gleich viel Zeit bei der Mutter und beim Vater verbringen – auch Pendelmodell oder Doppelresidenzmodell genannt. Von einem paritätischen Wechselmodell spricht man bei einer ca. 50:50 Zeiteinteilung und von einem asymmetrischen Wechselmodell vs. erweitertem Umgang bei einer Zeiteinteilung von 60:40 oder 70:30. Das ist dann der Fall, wenn sich der Umgang eines Elternteils einer Mitbetreuung annähert, die Hauptverantwortung aber nach wie vor ein Elternteil, meist die Mutter, trägt.

Das Nestmodell ist eine Sonderform des Wechselmodells. Hier betreuen die Eltern abwechselnd die Kinder in der Familienwohnung, während die Eltern bereits jeweils eine andere Wohnung gefunden haben und nun in den Haushalt der Kinder pendeln. Es wird nur selten und in manchen Fällen als vorübergehende Lösung in der Trennungszeit praktiziert.

Im alternativen Betreuungsmodell „Free access“ entscheidet das Kind spontan, wann es sich bei dem Elternteil A oder B aufhält.

Wie oft kommt das Wechselmodell vor und wer praktiziert es?

Nach aktuellen Daten aus Deutschland wird das Wechselmodell eher selten realisiert (je nach Definition 5-8 %). Internationalen Zahlen zufolge ist das Wechselmodell unterschiedlich verbreitet, überwiegend aber nicht der Standardfall (je nach Definition 16-33 %; im europäischen Vergleich: Belgien 27 %; Dänemark, Schweden 20 %; Niederlande, GB 17 %; Frankreich 12 %).
Das Wechselmodell findet sich lt. internationaler Befundlage häufiger bei Familien mit Kindern im Grundschulalter, fast ausschließlich bei höher gebildeten Eltern, bei Eltern mit einem eher geringen Konfliktniveau und bei geringer Wohnentfernung der Eltern. Es ist außerdem von einer Vielzahl weiterer Faktoren abhängig. Unter Migranten ist das Wechselmodell eher weniger verbreitet.

Rechtliche Aspekte des Wechselmodells

 

Wenn sich die Eltern auf ein Wechselmodell einigen, ist nicht eindeutig zuordenbar, ob dies unter die Ausgestaltung des Umgangsrechts fällt oder eine Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts darstellt, was wiederum ein Teilbereich des Sorgerechts wäre.

Im deutschen Recht gibt es keine speziellen Regelungen für das Wechselmodell, es ist jedoch im Rahmen der bestehenden rechtlichen Regelungen durchführbar. Voraussetzung für das Wechselmodell ist ohnehin eine erhöhte Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Insofern müssen sich die Eltern bei bestimmten Fragen, für die das Gesetz keine Lösung vorgibt, einvernehmlich einigen.

Kindergeld
Das Kindergeld steht den getrennt lebenden Eltern jeweils zur Hälfte zu. Die Eltern müssen entscheiden, an wen es ausgezahlt wird, eine geteilte Auszahlung ist ausgeschlossen.

Melderecht – Wohnsitz
Die Eltern müssen sich darauf einigen, welche ihrer Wohnungen als die Hauptwohnung angegeben wird, da melderechtlich keine zwei gleichberechtigte Hauptwohnsitze möglich sind.

Steuerrecht – Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II)
Auch wenn beide Eltern die Voraussetzungen zum Erhalt des Entlastungsbetrags erfüllen, kann nur ein Elternteil wegen desselben Kindes für denselben Monat den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen. Wenn das Kind annähernd gleichwertig betreut wird, können die Eltern untereinander bestimmen, wem der Entlastungsbetrag zustehen soll. Wenn die Eltern dies nicht bestimmen, bekommt ihn derjenige Elternteil, an den das Kindergeld ausgezahlt wird.

Wohngeld
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen jeweils wohngeldrechtlich als Haushaltsmitglied, wenn es von beiden „annähernd zu gleichen Teilen“ betreut wird. Dies gilt bis hin zu einer Aufteilung der Betreuung bis zu einem Verhältnis von einem Drittel zu zwei Dritteln. Die neue Wohngeldreform 2016 sieht außerdem vor, dass nicht jeweils mehr ein eigenes Zimmer bereitgehalten werden muss und auch ohne gemeinsames Sorgerecht die Berücksichtigung des Kindes als Haushaltsmitglied möglich ist, d.h. jeder Elternteil kann das Kind bei seinem Wohngeldantrag angeben.

Temporäre Bedarfsgemeinschaft im SGB II
Teilen sich Eltern im SGB-II-Bezug die Betreuung des Kindes etwa zur Hälfte (Wechselmodell), so hat das Kind zwei reguläre Aufenthaltsorte, an denen es jeweils die halben SGB-II Leistungen erhält.
Getrennt wohnende hilfsbedürftige Eltern, die sich bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen abwechseln, haben beide Anspruch auf die Hälfte des Mehrbedarfs für Alleinerziehende.

Unterhalt im Wechselmodell

Aus unterhaltsrechtlicher Sicht verlangt der Bundesgerichtshof (BGH) ein Wechselmodell mit im Wesentlichen gleichen Anteilen, also eine „etwa hälftige Aufteilung“ der Erziehungs- und Betreuungsaufgaben. Wobei er die Beurteilung der Frage, ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, ausdrücklich nicht allein auf die zeitliche Komponente beschränkt. Es gilt dann eine anteilige Barunterhaltsplicht von beiden Eltern – wie beim volljährigen Kind, mit dem Unterschied, dass beide zusätzlich erziehen, pflegen und versorgen.

Sind die genannten Voraussetzungen für ein Gelingen des Wechselmodells im Einzelfall gegeben, ist eine Verständigung der Eltern über die unterhaltsrechtliche Seite vonnöten. Beide Eltern sollten an den durch eine Trennung entstehenden Mehrkosten und dem Mehraufwand – dazu gehört z.B.  die Betreuung oder der zusätzlich zum Barunterhalt geleistete Naturalunterhalt – gerecht und ihren Möglichkeiten gemäß beteiligt werden. Dabei muss vor allem auch berücksichtigt werden, dass nach einer Trennung nicht immer beide Partner sofort die gleichen Erwerbschancen haben, da z.B.  ehebedingte Nachteile und Kindererziehungszeiten den Wiedereinstieg in eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit erschweren. Sowohl das Sozialrecht als auch das Unterhaltsrecht müssen im Blick haben, dass Betreuungsarrangements getrennter Eltern nicht zu Lasten des Kindes und nicht zu Lasten des ökonomisch schwächeren Elternteils – meistens sind dies die Mütter – führen darf.

Der BGH hält im Wechselmodell beide Eltern für barunterhaltspflichtig und der Unterhaltsanspruch errechnet sich  anteilig nach beiden Einkommen. Bei einer einvernehmlichen finanziellen Regelung müssen sich die Eltern aber darüber im Klaren sein, dass die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle für das Wechselmodell nur bedingt brauchbar sind. Eltern wird oft empfohlen, sich im Wechselmodell gegenseitig von Unterhaltsansprüchen freizustellen. Dies empfiehlt sich aber nur, wenn beide Elternteile gleich viel Einkommen haben.

Es  gibt verschiedene Rechenmodelle in Literatur und Rechtsprechung. Ausführliche Erläuterungen zum „Unterhalt im Wechselmodell und bei erweitertem Umgang“ finden Sie in dem Positionspapier des VAMV Bundesverbandes e.V. vom 30.04.2015, aus dem einige Auszüge entnommen sind.

Unterhaltsvorschuss (UVG)
Voraussetzung für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist gemäß § 1 UVG, dass das Kind „bei einem seiner Elternteile lebt“. Dieses Merkmal dürfte beim Wechselmodell von den Gerichten in der Regel als nicht erfüllt angesehen werden. Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 2012 hat entschieden, dass Leistungen nach dem UVG nicht zu gewähren sind, wenn das Kind weiterhin auch durch den anderen Elternteil in einer Weise betreut wird, die eine wesentliche Entlastung des den UVG beantragenden Elternteils bei der Pflege und Erziehung des Kindes zur Folge hat.

Wechselmodell zum Wohl des Kindes

Positive Faktoren für ein Gelingen

Wichtig ist nach einer Trennung der Eltern, dass diese die Bedürfnisse und das Wohlergehen des Kindes im Blick haben. Zu den Bedingungen, unter denen ein Wechselmodell für das Kind eine gute Lösung sein kann, gehören folgende Punkte:

  • Das Kind möchte auch das Wechselmodell leben, es kann sich bei beiden Eltern zu Hause fühlen und die Eltern sind bereit, im Interesse des Kindes die Regelung flexibel zu handhaben und Wünsche des Kindes zu berücksichtigen.
  • Die Elternwohnungen liegen in räumlicher Nähe und bieten die räumlichen Voraussetzungen für ein Wechselmodell.
  • Die Eltern sind kooperationsbereit, kommunikationsfähig und bereit zur Zusammenarbeit. Dies ist erforderlich, da ein höherer Organisationsaufwand und Absprachen notwendig sind.
  • Die Eltern sind in der Lage, dem Kind gegenüber Wertschätzung und Respekt für den anderen Elternteil auszudrücken, also die Erziehungsfähigkeit des Partners nicht in Frage zu stellen.
  • Die finanziellen Möglichkeiten der getrennt lebenden Familie sind ausreichend (Mehrkosten).
  • Den Eltern ist bewusst, dass Betreuungsmodelle sich wieder verändern können, Kinder älter werden, die Familiensituation sich verändert, z.B. ein neuer Partner hinzukommt, eine neue Arbeitsplatzsituation, ein Umzug etc.
Unser Fazit
  • Der Konsens der Eltern ist Voraussetzung für ein Wechselmodell.
  • Eltern müssen im Einzelfall abwägen, ob ein Wechselmodell für ihr Kind eine gute Lösung sein kann und dabei ihre eigenen Interessen nicht mit den Bedürfnissen des Kindes verwechseln.
  • Dabei spielen für ein Gelingen des Wechselmodells bestimmte Rahmenbedingungen wie räumliche Nähe, Arbeits- und Zeitkapazitäten ebenso eine Rolle, wie die Bindungs- und Betreuungsintensität der Elternteile vor und nach der Trennung.
  • Im deutschen Recht gibt es keine speziellen Regelungen für ein Wechselmodell, es ist jedoch im Rahmen der bestehenden rechtlichen Regelungen durchführbar.
  • Eine paritätische Kinderbetreuung nach einer Trennung führt nicht automatisch dazu, dass für beide Elternteile gleiche Erwerbschancen bestehen. Deshalb sollten einvernehmliche Unterhaltsregelungen der Eltern immer gewährleisten, dass das Wechselmodell nicht zu Lasten des Kindes und des ökonomisch schwächeren Elternteils geht. Vorsicht ist daher geboten bei gegenseitigen Freistellungsvereinbarungen.
  • Es fehlt bisher ein geeignetes Rechenmodell, insbesondere für die Verteilung von Unterhaltslasten bei erweitertem Umgang. Ein solches Rechenmodell muss die Mehrkosten von erweitertem Umgang und alle Beiträge der Eltern zum Unterhalt des Kindes ebenso angemessen berücksichtigen wie eine asymmetrische Arbeitsverteilung der Eltern vor der Trennung.
  • Die Sätze der Düsseldorfer Tabelle können grundsätzlich nicht einfach Anwendung finden, weil sie nicht auf Betreuungsmodelle wie erweiterten Umgang oder Wechselmodell zugeschnitten sind.
  • Nach überwiegender Rechtsauffassung gibt es keine rechtliche Entscheidungsgrundlage für eine gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells, es hätte eher eine konfliktverschärfende Wirkung. Es ist aus Sicht des VAMV als Leit- oder Standardmodell für die Betreuung von Kindern getrennt lebender Eltern daher nicht geeignet.
  • Eltern sollten selbst entscheiden, welches Betreuungsmodell das Beste für sie und vor allem FÜR IHRE KINDER ist!

Studien zum Wechselmodell

Studie „Familienmodelle in Deutschland“ – Mai 2021

Erste Ergebnisse der Studie „Familienmodelle in Deutschland“ (FAMOD) bestätigen Überzeugungen des VAMV in Bezug auf das Wechselmodell. In den ersten, in der Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ), veröffentlichen Ergebnissen der Studie heißt es: Das Wohlbefinden von Trennungskindern sei beeinflusst durch die Qualität der Eltern-Kind-Beziehung, das Konfliktniveau der Eltern und einen eventuell vorhandenen Loyalitätskonflikt und nicht durch die Wahl des Betreuungsmodells.

„Wir sind überzeugt davon, dass das Wohlbefinden der Kinder durch ein gesetzlich vorgeschriebenes Wechselmodell nicht verbessert werden kann“, sagt Nicola Stroop, Vorstand VAMV NRW. Forderungen einiger Interessensvertretungen und Parteien, das Wechselmodell als Leitmodell zu verankern, können auf Grundlage der Studie nicht mit der Argumentation im Sinne des Kindeswohles geäußert werden. Nicola Stroop stellt deshalb fest: „Der Gesetzgeber erlaubt schon jetzt die Wahl des Betreuungsmodells, das individuell das beste für das Kind ist. Hier gibt es überhaupt keinen Änderungsbedarf.“

Studienleiter Prof. Tobias Helms von der Uni Marburg sieht das genauso. In einer Pressemeldung schreibt er: „Unsere Studie ist im Großen und Ganzen eine Bestätigung für die von den Gerichten derzeit praktizierte Herangehensweise. Können sich die Eltern nicht einigen, hat der Richter das Wechselmodell als eine ernsthaft in Betracht kommende Option in Erwägung zu ziehen. Eine vorzugsweise heranzuziehende Lösung ist das Wechselmodell jedoch nicht. Ausschlaggebend ist das Wohl des konkret betroffenen Kindes.“

Der Anteil von Trennungsfamilien, die ein Wechselmodell praktizieren, liegt in Deutschland bei gerade einmal fünf Prozent. Kindern, die in einem solchen Modell leben, geht es aber mindestens genauso gut oder sogar ein wenig besser als Kindern, die im Residenzmodell leben. Das gilt vor allem für die Altersgruppe der 7- bis 14-Jährigen. Auch wie das Wechselmodell ausgestaltet wird, spielt eine Rolle. Positiv auf das Wohlbefinden wirkt sich insbesondere das asymmetrische Wechselmodell aus, bei dem die Kinder bei beiden Elternteilen mindestens 30 Prozent ihrer Zeit verbringen. Weniger stark ausgeprägt sind die positiven Effekte beim symmetrischen Wechselmodell, bei dem die Kinder jeweils zu gleichen Teilen von beiden Eltern betreut werden.

Für die Studie „Familienmodelle in Deutschland“ (FAMOD) wurden 1.233 Familien befragt, die nach einer Trennung ein Residenzmodell oder ein Wechselmodell praktizieren.

 

Survey „Aufwachsen in Deutschland: Alltagswelten“ (AID:A) des Deutschen Jugendinstituts (DJI) – 2019

Wie organisieren sich Familien nach einer Trennung? Das untersuchte der AID:A-Survey, bei dem im Jahr 2014 fast 13.000 Kinder beziehungsweise ihre Eltern befragt wurden. Es zeigte sich, dass jedes zehnte Kind in Deutschland in einer Trennungsfamilie lebt. In den meisten Fällen wohnen diese Kinder bei einem Elternteil und haben zum anderen Elternteil lediglich regelmäßig Kontakt. Knapp fünf Prozent der Eltern erziehen die Kinder mehr oder weniger paritätisch gemeinsam. In 20 Prozent der Fälle gibt es nach den Survey-Daten gar keinen Kontakt zum anderen Elternteil.
Bezogen auf das Wechselmodell gaben bei AID:A vor allem Kinder zwischen sechs und acht Jahren (7,6 Prozent) und zwischen neun und elf Jahren (8,3 Prozent) an, abwechselnd bei beiden Elternteilen zu wohnen. Bei den Kindern zwischen null und fünf Jahren traf das nur auf 2,4 Prozent der Trennungskinder zu, bei den Jugendlichen ab zwölf Jahren auf lediglich drei Prozent. Mehr…

 

Studie „Gemeinsam getrennt erziehen“ – 2017

„Gemeinsam getrennt erziehen“ – so heißt eine Studie des Instituts für Demoskopie Allensbach im Jahr 2017 erstellt hat. Die Ergebnisse haben immer noch Gültigkeit.

Nach der Trennung nimmt in vielen Fällen der auch zuvor schon große Anteil der Mütter an der Betreuung der Kinder noch weiter zu. Während vor der Trennung die Mütter nach Einschätzung beider Elternteile schon in 51 Prozent der Trennungsfamilien das meiste oder alles an der Betreuung des Kindes übernahmen, berichten jetzt nach der Trennung etwa zwei Drittel der Eltern (65 Prozent) über eine deutlich überwiegende oder ausschließliche Betreuung durch die Mutter.

Allerdings betrachten nur 36 Prozent der Trennungseltern die aktuelle Aufteilung der Betreuung als ideal. Für 44 Prozent ist sie lediglich eine akzeptable Lösung, 16 Prozent lehnen sie grundsätzlich ab.

Etwa die Hälfte der Trennungseltern würde sich für die eigene Familie eine Aufteilung wünschen, bei der beide Elternteile die Hälfte bzw. etwas mehr oder etwas weniger als die Hälfte übernehmen (51 Prozent) – allerdings leben nur 15 Prozent von ihnen tatsächlich mit so einer Aufteilung. 48 Prozent der Trennungsväter fänden dazu eine Vergrößerung ihres Anteils an der Betreuung und Versorgung der Kinder ideal, 42 Prozent der Trennungsmütter eine Verringerung des eigenen Anteils.

Institut für Demoskopie Allensbach: Kernergebnisse der Befragung zu „Gemeinsam getrennt erziehen“ finden Sie hier.

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