Fast die Hälfte der Kinder in Armut lebt bei Alleinerziehenden. Um Kinderarmut zu bekämpfen, setzt sich der VAMV seit Langem für eine Kindergrundsicherung ein. Zwar plant die
Bundesregierung, zum Jahr 2025 endlich eine Kindergrundsicherung einzuführen. Diese soll aus einem einkommensunabhängigen Garantiebetrag und einem einkommensabhängigen
Zusatzbetrag bestehen. Die Finanzierungsvorbehalte des Finanzministeriums und das inoffizielle Eckpunktepapier aus dem Januar 2023 lassen jedoch befürchten, dass substanzielle
Leistungsverbesserungen offen bleiben. Umso wichtiger ist es, bei der Ausgestaltung der Kindergrundsicherung an der Schnittstelle zum Unterhaltsrecht und zu anderen Leistungen
sicherzustellen, dass die neue Leistung tatsächlich bei Kindern von Alleinerziehenden ankommen und notwendige Verbesserungen bewirken kann. Zur Zeit ist es für Alleinerziehende ein großes Problem, dass Schnittstellenprobleme zwischen unterschiedlichen Rechtsbereichen dazu führen, dass Leistungen bzw. Ansprüche sich gegenseitig kannibalisieren. Damit die geplante Reform den Namen „Kindergrundsicherung“ auch verdient, müssen mittelfristig auch die Ziele eines sozial gerechten Familienleistungsausgleichs und einer Neuermittlung des kindlichen Existenzminimums inklusive soziokultureller Teilhabebedarfe weiter
verfolgt werden. Eine Kindergrundsicherung, die Kinder aus der Armut holt, wird es nicht zum Nulltarif geben.
Im Folgenden formuliert der VAMV seine Anforderungen an die Ausgestaltung der geplanten Kindergrundsicherung im Detail:

 

1. Höhe

 

Für Kinder muss ein bedarfsgerechtes soziokulturelles Existenzminimum in allen Rechtsbereichen gelten.

Heutige Sozialleistungen decken selbst grundlegende Bedarfe nicht, wie z.B. eine gesunde Ernährung für Heranwachsende. Sie basieren auf einem Existenzminimum, das für Kinder systematisch zu niedrig ist: Die Referenzgruppe innerhalb der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) bezieht verdeckt arme Haushalte ein, bei deren Ausgaben normative Streichungen vorgenommen werden. Kindspezifische Kosten in Familienhaushalten, wie z.B. Ausgaben für Windeln, neue Schuhe oder den Zoobesuch werden nicht ausreichend berücksichtigt. Geringfügige Erhöhungen in einzelnen Abteilungen der bisherigen Regelbedarfsermittlung greifen deshalb zu kurz. Eine wirklich armutsfeste Kindergrundsicherung fußt auf einer realitätsgerechten und methodisch sauberen Neuermittlung des kindlichen Existenzminimums und umfasst systematisch soziokulturelle Teilhabe – ausgehend von den Ausgaben, die in der gesellschaftlichen Mitte für Kinder anfallen.

Die Verankerung des Familienleistungsausgleichs im Steuerrecht führt zu einer sozialen Schieflage der Familienförderung. Unterschiedliche Existenzminima für Kinder im Sozial-,
Steuer- und Unterhaltsrecht verschärfen diesen Effekt. Das Bündnis Kindergrundsicherung, in dem der VAMV Mitglied ist, fordert deshalb bis zur Neuberechnung des Kinderexistenzminimums eine Orientierung am Status quo des Steuerrechts von aktuell 746 Euro. Entsprechend hoch wäre der maximale Gesamtbetrag der Kindergrundsicherung. Der einkommensunabhängige Garantiebetrag müsste dann der maximalen Entlastungswirkung der Kinderfreibeträge von heute 354 Euro entsprechen, um Kinder von Durchschnitts- und Besserverdiener*innen vergleichbar staatlich zu fördern. Die Kinderfreibeträge würden in der Kindergrundsicherung aufgehen.

 

2. Verhältnis Unterhalt und Kindergrundsicherung

 

Mit Blick auf die Lastenverteilung von getrennten Eltern im Unterhaltsrecht sollte Kindesunterhalt vorrangig vor der Kindergrundsicherung sein.

Grundannahme einer einkommensabhängigen Kindergrundsicherung ist, dass der Staat erst einspringt, wenn die Eltern keine (vollständige) Verantwortung für die Existenzsicherung ihres Kindes übernehmen können. Im Unterhaltsrecht gilt außerdem für Trennungsfamilien: Der Elternteil, bei dem ein Kind vorwiegend lebt, kommt seiner Unterhaltspflicht bereits durch Betreuung nach. Der andere Elternteil ist zum Barunterhalt verpflichtet. Um die Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt nicht zu Lasten von Alleinerziehenden auf den Kopf zu stellen, muss der Kindesunterhalt vorrangig vor der Kindergrundsicherung bleiben.

Zahlungsflüsse müssen so gestaltet sein, dass die Kindergrundsicherung am Lebensmittelpunkt des Kindes ankommt.

Die Kindergrundsicherung muss dort zur Verfügung stehen, wo die täglichen Bedarfe des Kindes anfallen. Garantie- und Zusatzbetrag der Kindergrundsicherung sollten vollständig an den Haushalt der Alleinerziehenden ausgezahlt werden, um dort unmittelbar zur Verfügung zu stehen. Die Höhe des Zusatzbetrages sollte sich für Trennungs- bzw. Waisenkinder aus dem tatsächlich verfügbaren Einkommen im Haushalt der Alleinerziehenden ergeben – in der Regel dem Erwerbseinkommen der Alleinerziehenden und dem tatsächlich gezahlten Unterhalt, einer Waisenrente und/oder Unterhaltsvorschuss. Das Einkommen des anderen Elternteils kann wie bisher beim Kinderzuschlag (KiZ) indirekt über den gezahlten Kindesunterhalt berücksichtigt werden. Denkbar ist, den Halbteilungsgrundsatz beim Kindergeld nach §1612b BGB auch auf den Garantiebetrag der Kindergrundsicherung anzuwenden – sofern je nach Höhe des Garantiebetrags keine Zielkonflikte damit entstehen, Kinder aus der Armut zu holen. Der unterhaltspflichtige Elternteil könnte dann den halben Garantiebetrag vom Zahlbetrag des Kindesunterhalts abziehen. Desweiteren ist auch § 6c des Bundeskindergeldgesetzes auf die Kindergrundsicherung zu übertragen, damit der Zusatzbetrag der Kindergrundsicherung nicht den Kindesunterhalt reduziert.

 

3. Einkommensabhängiger Zusatzbetrag

 

Kindeseinkommen: Bei der Anrechnung von Kindeseinkommen darf es zu keiner Ungleichbehandlung von Kindern aus Einelternfamilien und Paarfamilien kommen. Die Anrechnungslogik der Kindergrundsicherung darf nicht hinter den Kinderzuschlag zurückfallen, um finanzielle Verschlechterungen zum Status quo zu vermeiden.

Beim Kinderzuschlag wird Kindeseinkommen wie Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Waisenrente aktuell zu 45 Prozent angerechnet. Bei den sich abzeichnenden geringen Leistungsverbesserungen gegenüber dem Status quo würde eine höhere Transferentzugsrate bei der Kindergrundsicherung ausgerechnet für Kinder von Alleinerziehenden mit kleinen Einkommen zu teils erheblichen Leistungseinbußen führen. Würde das o.g. Kindeseinkommen wie heute im SGB II zu 100 Prozent angerechnet, hätten Kinder von Alleinerziehenden praktisch keinen Anspruch auf den Zusatzbetrag – auch wenn der alleinerziehende Elternteil
über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügt. Das widerspricht unmittelbar dem Ziel der Armutsbekämpfung und kann politisch nicht gewollt sein!

Die Anrechnung von Kindeseinkommen für Kinder von Alleinerziehenden darf außerdem keine Ungleichbehandlung gegenüber Kindern aus Paarfamilien schaffen: In Paarfamilien stehen die Einkommen beider Elternteile für die Bedarfsdeckung des Kindes zur Verfügung.
Sie werden jedoch nicht als Kindeseinkommen gewertet und als Elterneinkommen auf Leistungen angerechnet. In Einelternfamilien profitieren Kinder neben dem Erwerbseinkommen des alleinerziehenden Elternteils durch Unterhaltszahlungen vom Erwerbseinkommen des zweiten Elternteils. Durch 100-prozentige Anrechnung von Kindeseinkommen hätten Kinder von alleinerziehenden Geringverdiener*innen die gleichen Leistungsansprüche wie Kinder aus Paarfamilien der Mittel- und Oberschicht. In diesen Paarfamilien stehen jedoch unter dem Strich wesentlich mehr Mittel für die Kinder zur Verfügung, wie der VAMV in Modellrechnungen veranschaulicht hat. Damit auch Kinder von Alleinerziehenden vom Lebensstandard beider Elternteile profitieren, darf Kindeseinkommen wie Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Waisenrente nicht mit einer anderen Systematik berücksichtigt werden als das zweite Elterneinkommen bei Paarfamilien. Das bedeutet konkret, dass Transferentzugsraten beim Kindes- und Elterneinkommen Hand in Hand gehen sollten. Wichtig ist, als Grundlage für politische Entscheidungen entsprechende empirische Daten zu Verteilungswirkungen der Kindergrundsicherung für unterschiedliche Familienformen zugänglich zu machen.

Elterneinkommen: Für Alleinerziehende muss der Abschmelzpunkt, ab dem Elterneinkommen auf den Zusatzbetrag angerechnet wird, ihre tatsächlichen Mehrbedarfe umfassen. Dafür ist ein Freibetrag einzuführen.

Die Lebenssituation von Alleinerziehenden bedingt höhere elterliche Bedarfe, die derzeit im Sozialrecht über den Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 SGB II abgebildet
werden. Alleinerziehende profitieren nicht von den Synergieeffekten gemeinsamen Wirtschaftens in einer Paarbeziehung. Sie tragen stattdessen im Alltag gleichzeitig die Hauptverantwortung für Erwerbs- und Sorgearbeit. Das geht mit verminderten Erwerbspotentialen einher und erfordert zusätzliche Ausgaben, etwa für Kinderbetreuung/Babysitting (Arbeit an Randzeiten, Elternabende etc.). Der Alleinerziehendenmehrbedarf ist Teil des sozialrechtlichen Existenzminimums. Lediglich Elterneinkommen, das das sozialrechtliche Existenzminimum übersteigt, kann die Höhe des Zusatzbetrages mindern. Im gegenwärtigen Sozialrecht weist die Berücksichtigung des Mehrbedarfs Alleinerziehender in Abhängigkeit von der Anzahl und dem Alter der Kinder im Haushalt jedoch Abbruchkanten auf, die nicht begründet sind. Bis
die tatsächliche Höhe des Alleinerziehendenmehrbedarfs empirisch ermittelt ist, sollte daher für Einelternfamilien eine höhere Einkommensgrenze gelten, bis zu der Elterneinkommen nicht auf den Zusatzbetrag der Kindergrundsicherung angerechnet würde. Dafür ist ein weiterer dynamisierter Freibetrag in angemessener Höhe einzuführen. 

 

4. Vielfältige Umgangsmodelle

 

Eine Reform des Kindesunterhalts ist mit Blick auf unterschiedliche Umgangsmodelle angekündigt. Bis zu einer neuen Gesetzesgrundlage muss sich die Ausgestaltung der Kindergrundsicherung an der bestehenden Rechtslage orientieren.

Anstatt das Existenzminimum weiter in temporären Bedarfsgemeinschaften zu unterdecken, müssen die erhöhten Bedarfe von Trennungskindern durch einen pauschalierten, gestuften Umgangsmehrbedarf berücksichtigt werden.

Die jetzige Mangelverwaltung der temporären Bedarfsgemeinschaft im SGB II führt bei beiden Eltern zu einer Unterdeckung des kindlichen Existenzminimums. Denn einerseits werden
Doppelanschaffungen für Kleidung, Spielzeug, Hobbies oder zwei Kinderzimmer nötig. Andererseits spart ein Elternteil laufende Kosten für Zeiten der Abwesenheit des Kindes nicht tageweise ein, wie etwa den Handyvertrag des Kindes oder den Internetanschluss mit höherer Bandbreite zur Erledigung der Schulaufgaben. Eine bedarfsdeckende Kindergrundsicherung muss daher vom Kind aus gedacht sein und Trennungskinder in jedem Betreuungsmodell bei beiden Eltern existenzsichernd versorgen. Die Alltagserfahrung zeigt: Je mehr Umgang, desto höher sind die Bedarfe des Kindes. Am Lebensmittelpunkt eines Kindes muss deshalb der volle Anspruch auf Kindergrundsicherung bestehen. Zusätzliche Kosten der Betreuung im Haushalt des anderen Elternteils sind einkommensabhängig durch einen pauschalierten, nach Betreuungsumfang gestaffelten Umgangsmehrdarf aufzufangen. Dessen konkrete Höhe muss für das Residenzmodell, den erweiterten Umgang und das paritätische Wechselmodell jeweils empirisch ermittelt werden.
Im paritätischen Wechselmodell muss sichergestellt sein, dass die Bedarfe des Kindes in beiden Haushalten auch gedeckt werden können, wenn ein Elternteil über weniger Einkommen verfügt als der andere. Die Einkommen beider Elternhaushalte sollten getrennt berücksichtigt werden. Dem Haushalt mit weniger Einkommen sollte der Garantiebetrag in voller Höhe zufließen. Denn: Wird im Wechselmodell trotz Einkommensunterschieden zwischen den Eltern kein Unterhalt gezahlt, muss der Garantiebetrag für die grundlegende Bedarfsdeckung des Kindes verwendet werden. Ansonsten wird die Entlastung des anderen Elternteils durch die hälftige Anrechnung des Garantiebetrags auf den gezahlten Unterhalt verwirklicht. Abhängig vom Einkommen könnte jeder Haushalt Leistungen bis zur Höhe des halben
Zusatzbetrags erhalten. Ein pauschalierter, gestufter Umgangsmehrbedarf wird im paritätischen Wechselmodell entsprechend des Grundsatzes „Je mehr Umgang, desto höher sind
die Kosten“ die größte pauschalierte Höhe erreichen. Zusätzlich müsste für den Bedarf des Kindes im paritätischen Wechselmodell einkommensabhängig je Haushalt ein halber Umgangsmehrbedarf zum Anschlag gebracht werden, um auch die Wechselmehrkosten aufzufangen.

Solange die Kindergrundsicherung keine Umgangsmehrbedarfe umfasst, muss im Haushalt mit dem geringeren Einkommen ein vollständiger Anspruch auf den Zusatzbetrag bestehe.

 

5. Kindergrundsicherung gut mit anderen Leistungen für Familien verzahnen

Damit Alleinerziehende und ihre Kinder bei der Einführung der Kindergrundsicherung nicht durchs Raster fallen, muss diese gut auf bestehende Sozial- und Familienleistungen abgestimmt werden. Doppelte Anrechnungen der Kindergrundsicherung oder des Kindeseinkommens sind an der Schnittstelle zu anderen Sozialleistungen zu vermeiden.

 

  • Unterhaltsvorschuss

Hand in Hand mit dem Kindesunterhalt muss auch der Unterhaltsvorschuss als vorrangige eigenständige Leistung bestehen bleiben.

Als Ausfallleistung für nicht gezahlten Kindesunterhalt macht der Unterhaltsvorschuss die grundsätzliche Verantwortung des anderen Elternteils für den Barunterhalt transparent und
soll die Mehrfachbelastung von Alleinerziehenden auffangen. Alleinerziehende müssten sonst neben ihrer Hauptverantwortung für Kindererziehung, Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit noch den ausbleibenden Barunterhalt selbst erwirtschaften. Zusätzlich würde eine Abschaffung des Unterhaltsvorschuss nicht nur die finanzielle Situation der Kinder in Alleinerziehendenhaushalten verschlechtern, an die aufgrund zu hohen Einkommens keinen Zusatzbetrag erhalten. Sie würde sich auch existenziell auf Kinder von Alleinerziehenden mit kleinen und mittleren Einkommen auswirken. Diese profitieren im Bezug vom Kinderzuschlag
aktuell weiterhin von dem Teil des Unterhaltsvorschusses, der nicht auf den KiZ angerechnet wird.

Unterhaltsvorschuss und Kindergrundsicherung müssen Alleinerziehenden zukünftig möglichst unbürokratisch, wie aus einer Hand, gewährt werden. Ihr Verhältnis ist so auszugestalten, dass Kinder nicht mehr schlechter gestellt werden, wenn sie anstatt des Mindestunterhalts den Unterhaltsvorschuss erhalten. Wird der Halbteilungsgrundsatz des heutigen Kindergeldes auf den Garantiebetrag der Kindergrundsicherung übertragen, dann darf der Garantiebetrag sowohl bei der Bemessung des Unterhaltsvorschusses als auch des Zahlbetrags beim Kinderunterhalt nur zur Hälfte angerechnet werden.

 

  • Wohngeld

Auch im Zusammenspiel mit dem Wohngeld muss die Kindergrundsicherung unterm Strich zu einer Verbesserung führen.

Für Alleinerziehende mit kleinen Einkommen ist das Zusammenwirken von Kindergrundsicherung und Wohngeld zentral: Handwerklich ist zu beachten, dass die Kindergrundsicherung analog zu Kindergeld und Kinderzuschlag beim Wohngeld nicht zum anspruchsrelevanten Einkommen zählt. Sonst drohen finanzielle Verschlechterungen gerade für Familien mit kleinen Einkommen. Außerdem darf es an der Schnittstelle zum Wohngeld nicht länger eine doppelte Anrechnung von Kindeseinkommen wie Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Waisenrente geben. Bei der Anrechnung von Kindeseinkommen wie Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Waisenrente auf das Wohngeld sollte daher ein pauschalierter Freibetrag bestehen. Gut ist weiterhin die Möglichkeit, Trennungskinder für einen Wohngeldanspruch bei beiden Elternteilen als Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen.

 

  • SGB II

Die Kindergrundsicherung muss auch im SGB zur Existenzsicherung des Kindes verwendet werden, nicht für die der Eltern.

Beziehen die Eltern Leistungen nach dem SGB II, so darf die Kindergrundsicherung nicht für die Bedarfsdeckung der Eltern verwendet werden. Damit die Anrechnung des sogenannten
„überschießenden“ Kindergeldes auf den Bedarf eines Elternteils nicht auf den Garantiebetrag der geplanten Kindergrundsicherung übertragen wird, braucht es eine entsprechende
Klarstellung in § 11 SGB II. Wohnkosten oberhalb der in der Kindergrundsicherung enthaltenen Wohnkostenpauschale sind bei den Eltern mit zu berücksichtigen.