Wie hoch sind die Unterhaltssätze 2022? Steigt das Kindergeld? Wie funktioniert das mit Wohngeld und Kinderzuschlag?
Alle wichtigen Neuerungen für Alleinerziehende in 2022 findest du in unserer Übersicht.

 Kindergeld & Kinderzuschlag

Eltern erhalten für ihr erstes und zweites Kind im Jahr 2022 jeweils 219 Euro Kindergeld pro Monat. Für das dritte Kind beträgt das Kindergeld 225 Euro und für weitere Kinder 250 Euro. Das Kindergeld ist eine steuerliche Ausgleichszahlung und soll die steuerliche Freistellung des Existenzminimums von Kindern sichern. Kindergeld muss bei den Familienkassen der Arbeitsagenturen vor Ort schriftlich beantragt werden.

Der Kinderzuschlag wurde erhöht. Er beträgt jetzt maximal 209 Euro pro Monat. Wer den Kinderzuschlag oder Wohngeld bekommt, hat außerdem Anspruch auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe. Bis zum 31. März 2022 wurden die Anspruchsvoraussetzungen für den Kinderzuschlag erleichtert. Stellen Sie in dieser Zeit einen Antrag auf Kinderzuschlag wird Ihr Vermögen in der Regel nicht geprüft. Kein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, wenn Sie ein Vermögen von mehr als 60.000 Euro besitzen. Für jedes bei Ihnen lebende Kind können Sie zusätzlich 30.000 Euro besitzen. Auch für Selbständige gibt es einen Freibetrag auf Altersvorsorgevermögen.

Steuer
Kinderfreibetrag und Grundfreibetrag

Die Kinderfreibeträge erhält man nach der Steuererklärung, wenn diese für einen günstiger sind als das Kindergeld. Jeder Elternteil erhält im Jahr 2022 2 730 Euro Kinderfreibetrag plus 1 464 Euro Betreuungsfreibetrag je Kind. Der Steuergrundfreibetrag steigt auf 9.984 Euro.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt pro Jahr dauerhaft 4008 Euro. Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Betrag jeweils um 240 Euro pro weiterem Kind. Der Entlastungsbetrag ist bereits in die Steuerklasse II eingearbeitet, so dass Alleinerziehende schon im laufenden Jahr weniger Steuern zahlen. Der Erhöhungsbetrag ab dem zweiten Kind muss gesondert beim Finanzamt beantragt werden. Um aus einer anderen Steuerklasse in die Steuerklasse II zu wechseln, muss beim Finanzamt ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt werden. Dieser Antrag muss alle zwei Jahre erneuert werden. Achtung: Kontrollieren Sie die Steuerklasse auf Ihrem Gehaltszettel. Liegt kein aktueller Antrag vor, weist das Finanzamt automatisch Steuerklasse I zu.

Unterhaltsvorschuss (UVG)
Wenn Ihr Kind keinen Unterhalt bekommt, können Sie bei der Unterhaltsvorschusskasse Unterhaltsvorschuss beantragen. Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle zu stellen (in der Regel das Jugendamt, in dessen Bezirk Ihr Kind lebt). Die Höhe des Unterhaltsvorschusses entspricht dem gesetzlichen Mindestunterhalt abzüglich des Kindergeldes. (§ 1612a, Abs. 1 BGB).

Der Unterhaltsvorschuss seit 1. Januar 2022 beträgt:
• Zahlbetrag 1. Altersstufe (für Kinder bis unter 6 Jahren): bis zu 177 Euro
• Zahlbetrag 2. Altersstufe (für Kinder von 6 bis unter 12 Jahren): bis zu 236 Euro
• Zahlbetrag 3. Altersstufe (für Kinder von 12 bis unter 18 Jahren): bis zu 314 Euro

Mindestunterhalt ab 2022
Die neue Düsseldorfer Tabelle 2022 hebt den monatlichen Mindestunterhalt an:
• Für Kinder bis 5 Jahren gilt ein Mindestunterhalt von 396 € (3 € mehr als im Jahr zuvor).
• Für Kinder von 6 bis 11 Jahren steigt der Mindestunterhalt auf 455 € (ein Plus von 4 € im Vergleich zu 2021).
• Für Kinder von 12 bis 17 Jahren ist ab 2022 ein Mindestunterhalt von 533 € zu zahlen (5 € mehr als vorher). •
Der Bedarfssatz für Kinder ab 18 erhöht sich auf 569 € (ein Plus von 5 € im Vergleich zum Vorjahr).

Mit steigendem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen erhöhen sich die Sätze für den Mindestunterhalt. Die Zahlbeträge ergeben sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen).

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2022 für den Kindesunterhalt finden Sie hier:
https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle2022/Duesseldorfer-Tabelle-2022.pdf

Regelsätze in der Grundsicherung und Sozialhilfe
Diese Regelsätze gelten ab Januar 2022:
Alleinstehende / Alleinerziehende                                                              449 Euro (+3 Euro) Regelbedarfsstufe 1
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften                                                404 Euro (+3 Euro) Regelbedarfsstufe 2
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jhr. im Haushalt der Eltern      360 Euro (+3 Euro) Regelbedarfsstufe 3
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren                                                             376 Euro (+3 Euro) Regelbedarfsstufe 4
Kinder von 6 bis 13 Jahren                                                                        311 Euro (+3 Euro) Regelbedarfsstufe 5
Kinder von 0 bis 5 Jahren                                                                          285 Euro (+2 Euro) Regelbedarfsstufe 6

Zusätzlich werden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, soweit sie angemessen sind. Die Leistungen orientieren sich am Niveau der Mieten auf dem örtlichen Wohnungsmarkt.

Der Mehrbedarf für Alleinerziehende im SGBII-Bezug steigt. Seine Höhe richtet sich nach Anzahl und Alter der Kinder.

Familien in akuter Existenznot erhalten vorübergehend auch leichter Zugang zu SGB II-Leistungen. Für einen möglichen Anspruch wird Ihr Erspartes bis zum 31. März 2022 in der Regel nicht berücksichtigt. Es gelten dabei die gleichen Regelungen im beim Kinderzuschlag. Stellen Sie zwischen bis zum 31. März 2022 einen Neuantrag oder einen Folgeantrag auf SGB II-Leistungen wird Ihre Miete in den kommenden sechs Monaten vollständig vom Jobcenter übernommen. Das ist unabhängig davon, ob Ihre Mietkosten vor Ort als angemessen gelten. Erst nach Ablauf der sechs Monate kann das Jobcenter verlangen, dass Sie zu hohe Mietkosten senken.

Verbesserungen für Schulkinder bei Sozialleistungen
Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ergibt sich für das erste Schulhalbjahr 2022 eine Erhöhung auf 104 Euro und für das zweite Schulhalbjahr eine Erhöhung auf 52,00 Euro.
Außerdem können Eltern schulbedingte Mehrbedarfe auf Grundlage des Zweiten Sozialgesetzbuchs (SGB II) geltend machen. Diese betreffen die Anschaffung oder die Ausleihe von Schulbüchern und Arbeitsheften, sofern im eigenen Bundesland keine Lernmittelfreiheit für SGB II-Berechtigte besteht und die Anschaffung der Materialien von der Schule gefordert wird. Im Einzelfall kann zusätzlich ein einmaliger Mehrbedarf zustehen, wenn er zwingend notwendig ist und ein Darlehen für die Finanzierung nicht geeignet oder zumutbar ist. Bei Erfüllen dieser Voraussetzungen könnte beispielsweise ein einmaliger Mehrbedarf für die Anschaffung eines Computers oder Tablets beantragt werden.

Wohngeld
Ab Januar 2022 wird das Wohngeld alle 2 Jahre automatisch erhöht. Das Wohngeld wird in der Regel zwölf Monate bewilligt, und muss dann erneut beantragt werden. Wer Wohngeld erhält hat, auch Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket.

Längerer Anspruch auf Kinderkrankengeld wegen Erkrankung eines Kindes oder Kita-Schließung
Falls Sie wegen Krankheit eines Kindes, das jünger als 12 Jahre ist, nicht zur Arbeit gehen können, haben Sie als Alleinerziehende*r und gesetzliche Versicherte*r derzeit Anspruch auf 60 Tage Kinderkrankengeld für jedes Kind unter 12 Jahren (Ausnahme für ältere Kinder: Das ist behindert und auf Hilfe angewiesen.) Bei mehreren Kindern sind es insgesamt maximal 130 Tage Allerdings: Dieser Anspruch gilt nur für gesetzlich krankenversicherte, erwerbstätige Eltern, die einen Anspruch auf Krankengeld haben. Das Kind muss ebenfalls gesetzlich versichert sein. Und es gibt kein anderes Haushaltsmitglied, dass sich um das Kind kümmern kann.
Achtung: Privatversicherte haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.

In Anspruch genommen dürfen die Kinderkrankentage nicht nur bei einer tatsächlichen Krankheit des Kindes, sondern auch, wenn Schule oder Kita aufgrund der Corona-Pandemie geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben ist oder die Betreuung in der Kita eingeschränkt ist. Eltern erhalten auch dann Kinderkrankengeld, wenn sie die Möglichkeit hätte, im Homeoffice zu arbeiten.

Das Kinderkrankengeld entspricht in etwa 90 Prozent des ausgefallenen Nettoverdienstes. Hat das Elternteil in den vergangenen 12 Monaten vom Arbeitgeber einmalige Zahlungen bekommen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, beträgt das Kinderkrankengeld 100 Prozent. Vom Kinderkrankengeld werden noch Beiträge zur Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung abgezogen.

Das Kinderkrankengeld wird von der Krankenkasse des Elternteils gezahlt. Bei Krankheit des Kindes ist ein Attest vom Kinderarzt ab dem ersten Krankheitstag Voraussetzung.

Wird das Kinderkrankengeld wegen einer Schul- oder Kitaschließung in Anspruch genommen, müssen die Eltern dies bei der Krankenkasse beantragen und nachweisen, dass die Einrichtung geschlossen ist. Auf Verlangen der Krankenkasse ist eine Bescheinigung vorzulegen. Während des Bezuges von Kinderkrankengeld können Eltern keinen Entschädigungsanspruch wegen Lohnausfall nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten.

Mindestlohn & Ausbildung
Zum 1. Januar 2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn für Arbeitnehmer*innen auf 9,82 Euro. Zum 1. Juli 2022 ist eine Anpassung auf 10,45 Euro geplant. Der Mindestlohn gilt auch für Minijobs. Das kann zu Problemen führen, denn die 450-EuroGrenze, bis zu der keine Sozialversicherungspflicht besteht, bleibt. Weitere Neuerung: Auszubildende erhalten ab 2022 mindestens 585 Euro pro Monat. Ist der Arbeitgeber tarifgebunden, gelten die höheren Tarifentgelte.