Alleinerziehenden Mehrbedarfe für Ukrainerinnen mit Kindern 
Ukrainerinnen, die notgedrungen alleine für Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes sorgen, ist, wenn sie ALG II erhalten, selbstverständlich der Mehrbedarf für Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 SGB II/§ 30 Abs. 3 SGB XII in der jeweilig maßgeblichen Höhe zu zahlen. Alleinerziehung bedeutet: in Verantwortung für Ernährung, Bekleidung, Gestaltung des Tagesablaufs und emotionale Zuwendung zuständig zu sein (BSG 3.3.2009 – B 4 AS 450/07 R). Alleinerziehend sind auch Personen, wenn der andere Elternteil nicht nur unerhebliche Zeit von der Familie getrennt lebt (zB. wegen Freiheitsstrafe, während eines längeren Aufenthalts in einer stationären Einrichtung, aus beruflichen Gründe z.B. Seefahrer oder Fernfahrer (Eicher/Luik/Harich, SGB II Kommentar, 5. Aufl., § 21, Rn 35) oder wegen der Verteidigung des Herkunftslandes. Es bedarf für den Alleinerziehendenmehrbedarf nicht die Aufgabe der Partnerschaft oder den Tod des anderen Elternteils.

Regelbedarfsstufe 1
Wird der Alleinerziehendenmehrbedarf gezahlt, ist automatisch immer die Regelbedarfsstufe für Alleinstehende, also die RB 1, in Höhe von 449 EUR zu zahlen (§ 21 Abs. Abs. 3 Nr. 1, 2 SGB II/ § 30 Abs. 3 Nr. 1, 2 SGB XII). Etwaige Kürzungen auf RB-Stufe 2, also 404 EUR, weil die Partnerschaft oder Ehe nicht aufgegeben wurden, sind eindeutig rechtswidrig.
Auch ist der Alleinerziehendenmehrbedarf nicht nur leiblichen Eltern zu erbringen, sondern jeder Person, die alleine für Sorge und Pflege minderjähriger Kinder sorgt BSG 27.1.2009 – B 14/7b AS 8/07 R), also auch, wenn die Oma alleine mit dem Enkel wohnt und dieser von ihr betreut wird.

(aus Thomé Newsletter 18/2022 vom 11.05.2022, harald-thome.de)