Kinder getrennt lebender Eltern haben Anspruch auf höhere HartzIV-Leistungen – das beschloss vor kurzem das Bundessozialgericht in Kassel.
Wie der Deutschlandfunk berichtete, werden die Leistungsbeträge für die Kinder zwar weiterhin nach Aufenthaltstagen zwischen den Eltern aufgeteilt.

„Die Kinder können aber sogenannte Mehrbedarfe geltend machen, die durch das geteilte Umgangsrecht der Eltern entstehen.
Geklagt hatte eine Mutter, der das Sozialgeld für die Tage gekürzt wurde, in denen die Kinder beim Vater sind. Sie hatte argumentiert, dass die Kosten für Strom, Hausrat und Bekleidung weiterhin durchgehend anfallen. Das Gericht entschied nun, dass das Sozialgeld an sich zwar nicht steigt, Mehrbedarfe aber vom Jobcenter ausgeglichen werden. Die Höhe des Betrags ist noch offen.“