Das Wechselmodell: Debatte und Definition

Die Debatte um das Wechselmodell ist im Frühjahr 2018 im Bundestag angekommen. An-lass waren zwei zeitgleiche Anträge von FDP und DIE LINKE. Erstere verfolgen das Ziel, das Wechselmodell als Regelfall einzuführen, wenn getrennte Eltern sich nicht einvernehmlich auf ein Betreuungsmodell einigen können, letztere lehnen dies ab.
Die fachliche wie politische Debatte krankt an unscharfen Definitionen und einem Mangel an aussagekräftigen wissenschaftlichen Forschungsergebnissen.
Wenn über die Folgen für das Kindeswohl diskutiert wird, sprechen die Beteiligten oft einheit-lich vom „Wechselmodell“, gehen aber von verschiedenen Definitionen aus. Das ist verständlich, denn während die Rechtsprechung zwischen Wechselmodell und erweitertem Umgang genau unterscheidet, sind die Definitionen im allgemeinen Sprachgebrauch und in der psy-chologischen Forschung fließend. Eltern bezeichnen mitunter jede Form der Mitbetreuung1, psychologische Forschung oft eine Mitbetreuung ab 30 Prozent als Wechselmodell. Eine genaue Definition ist aber wichtig, wenn darüber debattiert wird, was für das Kindeswohl zu-träglich ist und welcher rechtlichen Regelung dies möglicherweise bedarf oder auch nicht.
Der VAMV bezeichnet als Wechselmodell ein Betreuungsmodell, bei dem das Kind abwech-selnd bei beiden Eltern lebt, annähernd gleich viel Zeit bei beiden verbringt und die Erzie-hungsverantwortung gleich verteilt ist. Dies entspricht einer Betreuungsverteilung von in etwa 50:50 Prozent.2 In Abgrenzung zu einem „üblichen Umgang“, der bei bis zu einem Drittel Mitbetreuung liegen kann, wird eine Mitbetreuung zwischen ca. einem Drittel und annähernd einer Hälfte als „erweiterter Umgang“ bezeichnet.

Download des vollständigen Positionspapiers des VAMV Bundesverbands: VAMV-Positionspapier Wechselmodell 23052018