Auszug aus Thomé Newsletter vom 04.06.2017

Bundestag und Bundesrat haben den Neuregelungen des UVG zugestimmt, diese treten  somit zum 01.07.2017 in Kraft. Damit wird ab dem 01.7.2017 der Unterhaltsvorschuss nicht nur für Kinder bis zum 12. Lebensjahr gezahlt, sondern er wird bis zum 18. Lebensjahr ausgeweitet. Die  Grenze der Bezugsdauer von höchstens 72 Monaten wird aufgehoben.

Die UVG Sätze sind nun:

  • bis zum 6. Geburtstag: 150 €
  • bis zum 12. Geburtstag: 201 €
  • bis zum 18. Geburtstag: 268 €

Ab 12 Jahren besteht der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nur, wenn das Kind keine SGB II-Leistungen bezieht oder durch den Unterhaltsvorschuss die SGB II-Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann (§1 Abs. 1a Nr. 1 UVG-N). Die Alleinerziehenden müssen zudem ein Bruttoeinkommen von monatlich 600 € ohne Abzug der Absetzbeträge nach § 11b SGB II (Grundfrei- bzw. Mindestabzugsbetrag 100 € bei Arbeit, bei BAföG und Erwerbstätigenfreibetrag) haben. Bei der Ermittlung der 600 € hat das Kindergeld außer Betracht zu bleiben (§ 1 Abs. 1a Nr. 2 UVG-N).

Die Jobcenter werden jetzt die entsprechende Zielgruppe Alleinerziehende nach § 12a SGB II auffordern Unterhaltsvorschuss als vorrangige Leistungen zu beantragen. Das ist rechtlich richtig und zulässig, unzulässig ist aber, die SGB II-Leistungen vor Erhalt schon einzustellen. Die fiktive Anrechnung ist immer und in jedem Fall unzulässig (§ 11 Abs. 1 S. 1 SGB II).
Richtig ist, die Betreffenden zur Unterhaltsvorschuss Beantragung aufzufordern, in der Zeit müssen aber SGB II-Leistungen weitergezahlt werden, das Jobcenter kann dann nach § 104 SGB X einen Erstattungsanspruch auf den Unterhaltsvorschuss geltend machen und dann geht der Nachzahlbetrag an das Jobcenter.