mit einer Entscheidung vom 10. Mai 2017 (AZ C-133/15) hat der EuGH die Rechte von alleinerziehenden Müttern, die selbst Drittstaatenangehörige, deren Kinder jedoch Unionsbürger sind, gestärkt und eine Beweislasterleichterung für die Mütter postuliert. Es ging um die Frage, ob alleinerziehende Mütter mit der Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU-Landes als Elternteil eines minderjährigen Kindes, das die Unionsbürgerschaft besitzt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Union geltend machen können. Der EuGH stellt mit der aktuellen Entscheidung hohe Anforderungen an die Versagung des Aufenthaltsrechts der Mütter. Hierzu ist im Einzelnen zu prüfen, ob zwischen dem Kind und dem Elternteil aus einem Nicht-EU-Land ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, so dass sich das Kind zum Verlassen des Unionsgebietes gezwungen sähe, wenn dem Elternteil ein Aufenthaltsrecht versagt würde. Dazu müssen die zuständigen Behörden sämtliche Umstände des Einzelfalls im Interesse des Kindeswohls prüfen, insbesondere das Alter, die körperliche und emotionale Entwicklung, der Grad der affektiven Bindung sowohl an das Elternteil, das Unionsbürger ist, als auch zu dem Elternteil, das dem Nicht-EU-Land angehört sowie das Risiko einer Trennung vom Drittstaatenelternteil für das innere Gleichgewicht des Kindes.

PM_EuGH_zu AZ C_133_15_ Abgeleitetes Aufenthaltsrecht alleinerziehden Nicht-EU-Mütter