Trennung / Scheidung

Für Paare die sich trennen wollen, gibt es – neben der meist schwierigen Phase der Beziehungsklärung – viele Fragen hinsichtlich der Konsequenzen einer Trennung.

  • Was bedeutet „Getrenntleben“?
  • Wer kann in der gemeinsamen Wohnung bleiben?
  • Wie steht es mit dem Unterhalt während der Trennungszeit?
  • Welche Unterstützungsformen gibt es und wer hilft mir weiter?

Dies Fragen möchten wir im Folgenden klären.

 

Wie geht gute Trennung? Wenn die Partnerschaft belastend und zermürbend ist und nur noch Streit in der Luft liegt, kann der Gedanke an eine Trennung aufkommen. Wie geht man vor, wenn der Trennungswunsch immer stärker wird und es kein Zurück mehr geben kann? Was geht man als erstes an, welche Schritte sind zu gehen? Und wie kann man einen kühlen Kopf bewahren, wenn man voller Trauer Frust und vielleicht auch Wut ist? Dazu gibt es hier Praxistipps von der VAMV-Hotline für Alleinerziehende NRW .

 

 

Trennung verheirateter Paare

Trennungsjahr

Wenn sich verheiratetet Paare trennen, folgt auf die Trennung meistens die Scheidung. Vor einer Scheidung kommt das Trennungsjahr. In diesem Trennungsjahr darf das Ehepaar nicht mehr in einer häuslichen Gemeinschaft leben. Grundsätzlich erst nach Ablauf eines Jahres kann ein Scheidungsantrag von beiden Ehepartnern oder von einem gestellt werden, dem der andere Ehepartner zustimmen kann. Nur im Einvernehmen wird die Ehe grundsätzlich mit Ablauf eines Jahres geschieden. Die Mitteilung einer Regelung der Scheidungsfolgen (Aufteilung der Haushaltsgegenstände, Nutzung der ehelichen Wohnung, Unterhalt u.a.) ist seit 2009 nicht mehr erforderlich. Leben die Ehepartner drei Jahre voneinander getrennt, so kann die Ehe auch ohne beidseitigem Einverständnis geschieden werden. In Ausnahmefällen (z.B. bei häuslicher Gewalt) kann die Ehe auch vor dem Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden.

 

Mehr Infos zum Ablauf des Trennungsjahres gibt es in unserem Trennungsleitfaden „Trennung – was nun?“.

 

Kindesunterhalt

Die gemeinsamen Kinder haben generell einen Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern bzw. ab dem Zeitpunkt der Trennung einen Abspruch auf Barunterhalt von dem Elternteil, dass die Kinder nicht hauptsächlich betreut bzw. bei dem die Kinder nicht gemeldet sind. Bei Fragen zum Kindesunterhalt berät die Beistandschaft des örtlichen Jugendamtes.

 

Ehegattenunterhalt

Auch die Ehegatten haben eventuell Anspruch auf Unterhalt. Grundsätzlich gilt, dass beide Ehegatt/innen eigenverantwortlich für den eigenen Lebensunterhalt sorgen sollen. Ehegattenunterhalt wird nur bei vorliegenden Gründen gezahlt. Gründe können die Betreuung eines Kindes, Arbeitslosigkeit, Alter oder Krankheit sein. Bis zum dritten Lebensjahr des Kindes haben getrennt lebende und geschiedene Mütter und Väter grundsätzlich einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Danach gilt eine gesteigerte Pflicht zur Erwerbstätigkeit, wobei auch die Bedürfnisse des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind.

 

Elterliche Sorge

Nach dem Kindschaftsrecht ist die gemeinsame elterliche Sorge nach Trennung / Scheidung der Ausgangsfall. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts. Das alleinige Sorgerecht wird schriftlich beim zuständigen Familiengericht (Gericht am Wohnort des Kindes) beantragt. Wird dieser Antrag nicht gestellt, bleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Das gemeinsame Sorgerecht nach der Trennung bedeutet:

Der Elternteil, der das Kind betreut, entscheidet allein über Angelegenheiten des täglichen Lebens.

Der Elternteil, bei dem das Kind zu Besuch ist, bzw. der Umgang hat, entscheidet in dieser Zeit allein über Angelegenheiten der tatsächlichen Kinderbetreuung.

Die Eltern entscheiden zusammen in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung.

Was nun genau Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung oder des täglichen Lebens sind, wird von Eltern des öfteren unterschiedlich bewertet. Es gibt hierzu eine Reihe von Einzelentscheidungen. Gemeinsam müssen Fragen in folgenden Grundsatzbereichen entschieden werden: Gesundheit, Aufenthalt, Kindergarten, Schule, Ausbildung, Umgang, Fragen der Religion, Vermögenssorge, Status- und Namensfragen, Meldeangelegenheiten, sonstige Grundfragen der tatsächlichen Betreuung. Auch wenn Sie sich als Paar trennen, bleiben Sie als Eltern verbunden. Die Ausgestaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Umgangsregelung sollten miteinander ausgehandelt und konkret abgesprochen werden. Dies am besten in schriftlicher Form als Sorgevereinbarung. Strittig sind häufig die Fragen des Aufenthaltes des Kindes sowie die Ausgestaltung des Umgangs.

Kommt es hier zu keiner Verständigung, so empfiehlt es sich, eine Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Kommt es auch hier zu keiner einvernehmlichen Regelung, kann jederzeit, unabhängig vom Stand des Scheidungsverfahrens, ein Antrag beim zuständigen Familiengericht gestellt werden. Zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk sich das Kind hauptsächlich aufhält.

Trennung unverheirateter Paare

Kindesunterhalt

Die Unterhaltsansprüche für Kinder aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entsprechen denen aus einer ehelichen Gemeinschaft.

Betreuungsunterhalt

Nach der Trennung haben nicht verheiratete Mütter und Väter gegenüber dem anderen Elternteil des Kindes einen Unterhaltsanspruch. Dieser gilt grundsätzlich drei Jahre nach der Geburt des Kindes, soweit von Ihnen wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann (§1615 1 BGB). Bei Fragen zum Betreuungsunterhalt berät die Beistandschaft des örtlichen Jugendamtes.

Mehr zum Thema Unterhalt hier.

Elterliche Sorge

Bei Nichtverheirateten haben die Mütter das alleinige Sorgerecht für ihr Kind, es sei denn es wurde beim Jugendamt oder beim Notar eine gemeinsame Sorgeerklärung beurkundet. Seit Mai 2013 ist auf Antrag des Vaters auch eine gerichtliche Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts möglich, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Wird ein solcher Antrag beim Gericht gestellt, wird die Mutter darüber informiert und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Für die Stellungnahme wird eine Frist gesetzt. Bei Geburt eines Kindes endet diese Frist frühestens sechs Wochen nach der Geburt.

Besteht für die Kinder ein gemeinsames Sorgerecht, so gelten die selben Regeln wie nach der Trennung verheirateter Paare.

Umgang

 

Auch nach einer Trennung haben die Kinder ein eigenes Umgangsrecht mit beiden Elternteilen. Jeds Elternteil hat unabhängig von der Familienform, in der es lebt, ein Recht auf Umgang mit seinen Kindern, und das wiederum unabhängig davon, wie das Sorgerecht geregelt ist.

Mehr zum Thema Umgang hier.

Trennung, was nun?

 

Ein Leitfaden in Trennungssituationen

Bei einer Trennung treten viele Fragen rund um rechtliche und bürokratische Verfahren während der Trennungszeit auf. Der Leitfaden „Trennung – Was nun?“ ermöglicht Ihnen eine erste Orientierung hinsichtlich der Konsequenzen einer Trennung. Er informiert Sie u.a. zu Fragen der Wohnung, des Unterhalts, zu finanziellen Hilfen und über Beratungs- und Anlaufstellen in Bayern. In Zusammenarbeit mit einer Fachanwältin für Familienrecht werden alle notwendigen juristischen Schritte verständlich und übersichtlich dargelegt.

Broschüre, 24 Seiten, (Hrsg.) VAMV Landesverband Bayern e.V., 3. Auflage Dezember 2019, 
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Weitere Tipps und Infos zur Situation Alleinerziehender

...erhalten Sie in unserem Ratgeber „Allein erziehend – Tipps und Informationen“. Er führt Sie nach einer Trennung oder Scheidung durch den Dschungel von rechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf Existenzsicherung, Unterhalt, Umgang, Sorgerecht und vieles mehr. Den Ratgeber gibt es auch in türkischer  und arabischer Sprache.

Taschenbuch, aktualisierte Ausgabe 24, 240 Seiten, Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V., Bundesverband e.V. (Hrsg.) 2020, mehr

Wollen Sie sich regelmäßig über aktuelle Lage Alleinerziehender informieren oder benötigen Sie eine Beratung? Wir helfen Ihnen gerne weiter!